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Die gestohlene EC-Karte und die richtige PIN-Nummer

München/Berlin (DAV). Auf Kredit- und EC-Karten sollte man keine PIN-Nummern notieren. Wird eine Karte gestohlen, müssen die Banken den Schaden dann nämlich nicht erstatten. Hebt der Dieb zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen PIN-Nummer Bargeld ab, spricht der erste Anschein dafür, dass der Karten­inhaber die Nummer auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. Der Inhaber muss dann konkrete Umstände darlegen können, die diesen Anschein erschüttern, so das Amtsgericht München am 28. September 2011 (AZ: 233 C 3757/11). Andernfalls bleibt er auf den Schaden sitzen, warnt die Deutsche Anwalt­auskunft.

Im Februar 2010 wurde die EC-Karte eines Ehepaars an einem Geldau­tomaten benutzt und damit 1.010 Euro abgehoben. Das Ehepaar selbst hatte die Karte über ein Jahr nicht verwendet. Als es die Abhebung feststellte, wandte es sich an die Bank und verlangte die Stornierung der Abbuchung. Am selben Morgen sei der Ehefrau in einem Supermarkt der Geldbeutel aus der Handtasche gestohlen worden. In diesem habe sich auch die EC-Karte befunden. Man habe den Verlust zwar sofort gemeldet, aber die Abhebung sei noch vorher erfolgt. Weder im Geldbeutel noch auf der EC-Karte noch sonst irgendwo sei die PIN-Nummer vermerkt gewesen. Offensichtlich habe die Bank kein geeignetes Sicherungs­system gehabt.Die Bank weigerte sich. Auf Grund der raschen Abhebung müsse irgendwo die PIN-Nummer zu finden gewesen sein.

Die Klage des Ehepaares blieb ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Stornierung bestehe nicht. Die Abhebung sei mittels der richtigen PIN erfolgt. Werde zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen PIN an einem Geldau­tomaten Bargeld abgehoben, spreche grundsätzlich der erste Anschein dafür, dass der Karten­inhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe. Das Ehepaar habe nichts dargelegt, was diesen ersten Anschein hätte erschüttern können oder woraus sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Gesche­hens­ablaufs ergäbe. Allgemeine Behaup­tungen, wie Zweifel an einem Sicherungs­system bei der Bank, seien spekulativ und daher nicht aussage­kräftig. Auch aus den Bildern der Überwa­chungs­kamera ergäben sich keine Anhalts­punkte für eine technische Manipu­lation.

Karten und PIN-Nummern sollten immer getrennt verwahrt werden, rät die Deutsche Anwalt­auskunft.

Rechts­gebiete
Straf- und Strafver­fah­rensrecht

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