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Aus der Wand fallendes Waschbecken ist kein Reisemangel

(DAV). Reisemängel können dazu berechtigen, Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld oder wenigstens eine Reisepreis­min­derung zu verlangen. Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn die tatsächliche Beschaf­fenheit der Reise von der vertraglich verein­barten Reise abweicht und dadurch der Nutzen der Reise gemindert oder aufgehoben wird. Allerdings können die Meinungen darüber, wann das der Fall ist, ausein­an­dergehen.

Der Mann hatte eine dreiwöchige Reise mit Halbpension nach Fuerte­ventura für rund 1.160 Euro gebucht. Schon am zweiten Urlaubstag passierte es: Das Waschbecken im Bad seines Hotelstudios löste sich aus der Halterung. Es fiel auf den rechten Fuß des Mannes und verursachte eine Prellung und ein Hämatom. Der Urlaub war für den Reisenden wegen der anhaltenden Schmerzen ‚gelaufen’.

Vom Reisever­an­stalter verlangte der Mann Minderung des Reisepreises sowie Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld. 

Keine Pflicht­ver­letzung

Ohne Erfolg. Es liege kein Reisemangel vor, entschied die Richterin. Weder hätte das Hotel eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt, noch der Reisever­an­stalter eine Obhuts- und Fürsor­ge­pflicht.

Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht umfasse nur solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch für notwendig halten dürfe, um andere vor Schäden zu schützen. Das Waschbecken sei jedoch ordnungsgemäß eingebaut worden und ohne vorherige Anzeichen herunter­ge­fallen. Hotel und Personal hätten nicht mit einer Gefahr für den Reisenden rechnen müssen, zumal das Reinigungs­personal das Waschbecken regelmäßig abgewischt und dadurch belastet habe. 

Sichtkon­trolle ausreichend

Der Reisever­an­stalter habe auch bei der Auswahl und Kontrolle des Hotels keine Pflicht verletzt. Bei Hotels innerhalb der EU dürfe der Reisever­an­stalter von einem Mindest­standard ausgehen, so dass regelmäßige Stichproben genügten. Hierbei müssten alle wesent­lichen Einrich­tungen des Hotels auf Sicher­heits­risiken überprüft werden, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbarten, nicht jedoch versteckte Mängel, mit denen nicht gerechnet werden müsste. Bei einer solchen Sichtkon­trolle wäre eine Lockerung der Befestigung des Waschbeckens nicht erkennbar gewesen.

Die Anforde­rungen an die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht dürften auch nicht überzogen sein. Daher könne man von einem Reisever­an­stalter nicht verlangen, dass er sich nach Art der Befestigung des Waschbeckens erkundige oder durch regelmäßiges Belasten dessen Standfes­tigkeit kontrolliere.

Urteil des Amtsge­richts München am 3. Dezember 2013 (AZ: 274 C 14644/13)

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