Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Arbeits­zeugnis: „Stets zur Zufrie­denheit“ kann zu wenig sein

(DAV). Das Arbeits­zeugnis ist toll. Es weist den Mitarbeiter als gewandten Gesprächs­partner aus, als jemand, der sehr gut mit Geschäfts­partnern umgehen konnte und vieles mehr. Damit steht einem neuen Job nichts mehr im Wege. Und dann am Ende: Er hat „stets zu unserer Zufrie­denheit“ gearbeitet. Passt das zusammen?

Tut es nicht. Ein Zeugnis muss aus einem Guss und stringent sein. Ist das übrige Zeugnis außeror­dentlich positiv, muss der Satz „stets zu unserer Zufrie­denheit“ ergänzt werden, entschied das Arbeits­gericht Hamburg.

Der nur „zufriedene“ Arbeitgeber

Das Arbeits­zeugnis fiel insgesamt sehr positiv aus: Es fanden sich Formulie­rungen wie etwa das persönliche Verhalten des Mitarbeiters sei jederzeit einwandfrei gewesen und er habe eine vertrau­ensvolle und offene Atmosphäre geschaffen. Auch habe er zu den Geschäfts­partnern stets eine gute Arbeits­be­ziehung hergestellt und sich als umsichtiger, gewandter Gesprächs- und Verhand­lungs­partner erwiesen. Nur der Schluss fiel verhaltener aus: Er habe zu „unserer Zufrie­denheit“ gearbeitet. Der Mann wollte diese Formulierung ergänzen lassen. Nach dem er die Formulierung moniert hatte, wollte der Arbeitgeber „zur vollen Zufrie­denheit“ schreiben. Doch das reichte dem Mitarbeiter ebenfalls nicht aus.

Erfolgreich „in jeder Hinsicht“

Auch dem Gericht war das zu wenig. Mit diesem Satz zum Schluss werde typischerweise eine zusammen­fassende Bewertung abgegeben. Die ursprüngliche und angebotene Formulierung passe daher nicht zu den anderen äußerst positiven Beschrei­bungen seiner Tätigkeit. Der Satz müsse daher um den Zusatz „in jeder Hinsicht“ ergänzt werden.

Arbeits­gericht Hamburg am 28. August 2012 (AZ: 21 Ca 587/11)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

Zurück