Tut es nicht. Ein Zeugnis muss aus einem Guss und stringent sein. Ist das übrige Zeugnis außerordentlich positiv, muss der Satz „stets zu unserer Zufriedenheit“ ergänzt werden, entschied das Arbeitsgericht Hamburg.
Der nur „zufriedene“ Arbeitgeber
Das Arbeitszeugnis fiel insgesamt sehr positiv aus: Es fanden sich Formulierungen wie etwa das persönliche Verhalten des Mitarbeiters sei jederzeit einwandfrei gewesen und er habe eine vertrauensvolle und offene Atmosphäre geschaffen. Auch habe er zu den Geschäftspartnern stets eine gute Arbeitsbeziehung hergestellt und sich als umsichtiger, gewandter Gesprächs- und Verhandlungspartner erwiesen. Nur der Schluss fiel verhaltener aus: Er habe zu „unserer Zufriedenheit“ gearbeitet. Der Mann wollte diese Formulierung ergänzen lassen. Nach dem er die Formulierung moniert hatte, wollte der Arbeitgeber „zur vollen Zufriedenheit“ schreiben. Doch das reichte dem Mitarbeiter ebenfalls nicht aus.
Erfolgreich „in jeder Hinsicht“
Auch dem Gericht war das zu wenig. Mit diesem Satz zum Schluss werde typischerweise eine zusammenfassende Bewertung abgegeben. Die ursprüngliche und angebotene Formulierung passe daher nicht zu den anderen äußerst positiven Beschreibungen seiner Tätigkeit. Der Satz müsse daher um den Zusatz „in jeder Hinsicht“ ergänzt werden.
Arbeitsgericht Hamburg am 28. August 2012 (AZ: 21 Ca 587/11)