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Arbeits­zeugnis: Erwähnung von Elternzeit und Mutter­schutz

(DAV). Es hat sich herumge­sprochen: In Zeugnissen dürfen keine negativen Formulie­rungen aufgenommen werden. Wirft es auch ein negatives Licht auf die Arbeit­nehmerin, wenn der Chef im Zeugnis die Ausfall­zeiten für Elternzeit und Mutter­schutz erwähnt?

Grundsätzlich nicht, so das Arbeits­gericht in Köln in einem Urteil. Ausfall­zeiten wegen Elternzeit und Mutter­schutz könnten in einem Arbeits­zeugnis für den Leser interessant sein. Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: Wird der Arbeit­nehmer durch die Erwähnung unange­messen benach­teiligt, muss der Text gestrichen werden. Das hängt immer vom konkreten Fall ab, so die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Fehlzeiten im Arbeits­zeugnis – Anspruch auf Löschung?

Die Frau arbeitete in einer Praxis. Auf eigenen Wunsch wechselt sie in eine andere Praxis, ebenfalls auf eine Teilzeit­stelle. Von ihrem Arbeitsgeber erhielt sie ein qualifi­ziertes Zeugnis mit insgesamt guten bis sehr guten Bewertungen. Weil die Frau mit einigen Formulie­rungen nicht einver­standen war, bat sie ihren Chef um Korrekturen. Er erstellte ein neues Zeugnis. 

Aber auch damit war sie nicht einver­standen. Vor allem mit der Erwähnung der Ausfall­zeiten wegen Elternzeit und Mutter­schutz in zweiten Absatz des Zeugnisses. Auch wurde in der neuen Version im letzten Absatz ein Dank wegen ihrer „absolut überra­genden kollegialen“ Zusammen­arbeit eingefügt. Wegen der darin enthaltenen Ironie wünschte sie jedoch auch die Streichung dieser Formulierung. 

Gericht: Arbeits­zeugnis darf keinen falschen, negativen Eindruck erwecken

Das Gericht ging bei seiner Entscheidung vom Grundsatz der Zeugnis­wahrheit aus. Demnach dürfen Ausfall­zeiten für Mutter­schutz und Elternzeit grundsätzlich erwähnt werden. Im konkreten Einzelfall sei aber zu prüfen, ob die Erwähnung den Arbeit­nehmer unange­messen benach­teilige. Dies könne – so das Gericht – dann der Fall sein, wenn beispielsweise die Dauer der Ausfall­zeiten im Verhältnis zur Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses negativ erscheine. Dies sei hier der Fall. Es entstehe der Eindruck, dass Elternzeit und Mutter­schutz das Arbeits­ver­hältnis dominiert hätten und der Arbeitgeber dadurch unzumutbare Nachteile erlitten hätte. Es dürfe nicht vergessen werden: Die Frau habe etwa auf die Mutter­schutz­zeiten einen gesetz­lichen Anspruch.

Auch die Formulierung „absolut überragend kollegial“ müsse gestrichen werden. Das begründete das Gericht zum einen mit der Bindungs­wirkung: In der ersten Version habe es diese Formulierung nicht gegeben. Grundsätzlich sei aber der Arbeitgeber an Bewertungen gebunden, die er in einem zuvor ausgestellten Arbeits­zeugnis abgegeben habe. 

Zum Anderen wirke die Formulierung „ironisch, übertrieben und überspitzt“. Sie sei daher „in der Lage, in Zusammenhang mit dem Rest des Zeugnisses zu Missver­ständ­nissen zu führen“, so das Gericht. Man könne auch meinen, dass der Ex-Chef mit der neuen übertriebenen Formulierung die frühere Mitarbeiterin wegen ihres Änderungs­wunsches habe maßregeln wollen. 

Fazit:

-       Der Text im Arbeits­zeugnis darf den Arbeitgeber nicht unange­messen benach­teiligen.

-       Die Erwähnung der Ausfall­zeiten wegen Mutter­schutz und Elternzeit kann man  im Einzelfall im Zeugnis streichen lassen.

-       Der Arbeitgeber ist an zuvor in Zwischen­zeug­nissen und vorherigen Zeugnissen abgegebene Bewertungen grundsätzlich gebunden.

-       Im Zweifelsfall sollte man sein Zeugnis von einem Anwalt überprüfen lassen.

Arbeits­gericht Köln am 3. April 2014 (AZ: 6 Ca 8751/12) 

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Mutter­schutzrecht

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