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Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld bis Vorlesungs­beginn

(red/dpa). Studenten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld. Dieses kann nur beanspruchen, wer den Vermitt­lungs­be­mü­hungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Studierende können – so die gesetzliche Vermutung – nur versiche­rungsfreie Beschäf­ti­gungen ausüben. Beginnt das Studium für den Studie­renden erst mit Beginn der Lehrver­an­stal­tungen, so kann diese Vermutung widerlegt werden und ein Anspruch entstehen.

Dies hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschieden. Danach hat eine an der Hochschule eingeschriebene Studentin Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld bis zum Beginn der Vorlesungen. Die reine Einschreibung an der Uni steht der Verfüg­barkeit nicht entgegen, so die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Studium nach Arbeits­lo­sigkeit

Die Frau aus Gießen war als Sachbe­ar­beiterin tätig gewesen. Nach Aufhebung ihres Arbeits­ver­trages bezog sie Arbeits­lo­sengeld. Nachdem sie der Bundes­agentur für Arbeit (BA) mitgeteilt hatte, dass sie nunmehr Betriebs­wirt­schaft studieren werde, hob die BA die Bewilligung des Arbeits­lo­sen­geldes zum Semester­beginn (01.09.2010) auf. Als eingeschriebene Studentin könne sie nur eine versiche­rungsfreie Beschäf­tigung ausüben. Denn mit der Einschreibung stehe sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Die 29-jährige Frau war hingegen der Auffassung, dass dies für die Zeit zwischen Semester­beginn und Vorlesungs­beginn (04.10.2010) nicht gelte. 

Arbeits­lo­sengeld auch nach Einschreibung – bis zum Vorlesungs­beginn

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts ist allein durch die Immatri­ku­lation (Einschreibung an einer Hochschule) keine wesentliche Änderung eingetreten. Bis zum Vorlesungs­beginn stehe die Frau nach wie vor für den Arbeitsmarkt zur Verfügung. Es liege damit kein Grund vor, die Bewilligung des Arbeits­lo­sen­geldes aufzuheben. Denn die Studentin habe nachge­wiesen, dass sie in der Zeit zwischen Semester­beginn und Vorlesungs­beginn keinen Studien­an­for­de­rungen ausgesetzt gewesen sei. Ihr Studium im ersten Fachse­mester habe tatsächlich erst am 04.10.2010 begonnen. Somit habe die Studentin bis zum 03.10.2010 der Arbeits­ver­mittlung zur Verfügung gestanden.

Hessisches Landes­so­zi­al­gericht am 27. Februar 2015 (AZ: L 9 AL 148/13)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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