Der Mitarbeiter war seit 1977 für das Unternehmen tätig. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom ersten Januar 1986 wurde vertraglich vereinbart, dass ihm ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird.
2009 schloss der Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Die Arbeitsphase endete am 7. September 2012. Der Arbeitgeber stellte dem Mann den Dienstwagen während der Arbeitsphase auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. In der Freistellungsphase durfte er den Pkw dann nur noch bis Ende 2012 privat nutzen. Der Mann forderte eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens.
Entschädigung für entgangene Nutzung
Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Mitarbeiter eine Entschädigung zu zahlen, entschied das Landesarbeitsgericht. Im schriftlichen Arbeitsvertrag sei die Benutzung eines unternehmenseigenen Pkw vereinbart worden. Außerdem hab man festgelegt, dass der Mitarbeiter den Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen dürfe. Einen gesonderten Dienstwagenvertrag hätten Unternehmen und Mitarbeiter nicht geschlossen. Und auch im Altersteilzeitarbeitsvertrag gebe es keine Regelung zum Dienstwagen. Dementsprechend sei also auch nicht festgelegt worden, dass der Mitarbeiter den Dienstwagen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit herausgeben müsse.
Dienstwagen auch zur privaten Nutzung ist geldwerter Vorteil und Sachbezug
Grundsätzlich sei die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung Teil der Arbeitsvergütung und zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitsleistung. Diese Leistung sei so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten müsse.
Zwar sei es so, dass dem Arbeitnehmer in der Aktivphase der Altersteilzeit der Dienstwagen in vollem Umfang zur Verfügung gestanden habe, obwohl ihm der Arbeitgeber während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nur die Hälfte seiner Arbeitsvergütung schulde. Daraus folge aber nicht, dass er den Dienstwagen in der Freistellungsphase nicht mehr nutzen dürfe.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 12. März 2015 (AZ: 5 Sa 565/14)
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.08.2015