Es kommt darauf, wen ein Verschulden trifft. Stellt jemand seinen Pkw auf einem Duplex-Stellplatz schon falsch ab, kann er von dem anderen Nutzer keinen Schadensersatz verlangen. Hebt und senkt der andere die Bühne und ist dabei nicht ganz offensichtlich, dass das andere Auto beschädigt wird, trifft ihn keine Schuld. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München.
Unfall auf dem Duplex-Parkplatz
Eine Münchnerin stellte ihren BMW 116i auf ihrem Duplex-Garagenstellplatz in einem Mehrfamilienhaus ab. Sie bemerkte nicht, dass sie nicht weit genug in die Parkvorrichtung eingefahren war und dass die hintere Stoßstange des Fahrzeugs leicht über die Vorrichtung hinausragte. Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte kurze Zeit später die Vorrichtung ab. Dabei schrammte der Heckstoßfänger des BMW an der Garagenwand entlang und wurde zerkratzt. Nach dem Kostenvoranschlag entstand ein Schaden in Höhe von knapp 1400 Euro.
Die BMW-Halterin sah den anderen Benutzer in der Verantwortung. Ihrer Meinung nach hätte dieser sehen müssen, dass das Fahrzeug falsch positioniert gewesen sei. Ihm hätte somit klar sein müssen, dass er gleich bei der ersten Berührung der Stoßstange mit der Garagenwand den Absenkvorgang hätte abbrechen müssen. Sie verlangte Schadensersatz.
Der Nutzer des oberen Stellplatzes weigerte sich zu zahlen. Er habe nicht erkennen können, dass das Fahrzeug falsch geparkt gewesen sei. Nach dem ersten Kratzgeräusch habe er den Absenkvorgang unterbrochen.
Urteil: Falsch den Wagen abgestellt – alleinige Haftung
Der zuständige Richter am Amtsgericht München wies die Klage ab. Die BMW-Fahrerin blieb auf dem Schaden sitzen. Dem anderen Parkplatznutzer könne kein Vorwurf gemacht werden.
Bei solchen Parkplätzen erfolge der Hebe- bzw. Senkmechanismus automatisch. Der Benutzer könne daher darauf vertrauen, dass der Vorgang technisch problemlos ausgeführt werden könne. Es könne auch nicht von ihm verlangt werden, vor der Bedienung zuprüfen, ob Bedenken gegen eine Nutzung bestünden, weil andere Nutzer ihre Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß eingefahren hätten.
Entscheidend sei auch, dass es nicht einmal der Frau selbst aufgefallen sei. Auch die Tatsache, dass das Heck lediglich an der Mauer entlang geschrammt und das Fahrzeug nicht komplett aufgesessen sei, zeige deutlich, dass die Fehlstellung jedenfalls nicht offensichtlich gewesen sei. Inwiefern der andere Nutzer daher ohne eingehende Untersuchung oder gar Vermessen hätte erkennen können, dass eine Abstandsproblematik vorlag, erschloss sich dem Gericht nicht. „Derart eingehende Untersuchungspflichten im Sinne einer besonderen Pflicht zur Verhütung von Rechtsgutverletzungen treffen den Beklagten jedenfalls nicht“, heißt es in den Urteilsgründen.
Im Übrigen sei das Mitverschulden der BMW Fahrerin an dem Unfall so groß, dass eine etwaige Schadensersatzpflicht des anderen Nutzers entfalle. Das Gericht stellte fest: „Es liegt zunächst allein in ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen und dafür zu sorgen, dass bei der gewöhnlichen Nutzung der Anlage keine Schäden entstehen. Ihr sind die Abmessungen ihres eigenen Fahrzeugs und diejenigen der Parkvorrichtung bekannt und es ist davon auszugehen, dass sie die Parkanlage nicht zum ersten Mal benutzt hat. Stellt sie in dieser Konstellation ihr Fahrzeug dennoch falsch ab, ist jedenfalls von einer derart groben Fahrlässigkeit auszugehen, dass ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten komplett dahinter zurückzutreten hätte.“
Dieser Fall zeigt sehr gut, dass man sich gegen unberechtigte Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe wehren kann. In diesem Fall musste die Klägerin auch die Anwaltskosten des Beklagten übernehmen. Fazit: Direkt zum Anwalt – die Gegenseite zahlt!
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.02.2016
- Autor
- DAV