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Parkplätze

Schadens­ersatz nach falschem Parken im Duplex-Stellplatz?

Auch bei den Hebe-Parkplätzen ist Vorsicht bei allen Beteiligten geboten. © Quelle: vanbeets/gettyimages.de

Besonders in Städten verbreiten sich die Duplex-Stellplätze. Auf geringem Raum können mittels Hebevor­richtung zwei Autos übereinander abgestellt werden. Aber wer haftet, wenn beim Heben und Senken der Wagen beschädigt wird?

Es kommt darauf, wen ein Verschulden trifft. Stellt jemand seinen Pkw auf einem Duplex-Stellplatz schon falsch ab, kann er von dem anderen Nutzer keinen Schadens­ersatz verlangen. Hebt und senkt der andere die Bühne und ist dabei nicht ganz offensichtlich, dass das andere Auto beschädigt wird, trifft ihn keine Schuld. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsge­richts München.

Unfall auf dem Duplex-Parkplatz

Eine Münchnerin stellte ihren BMW 116i auf ihrem Duplex-Garagen­stellplatz in einem Mehrfa­mi­li­enhaus ab. Sie bemerkte nicht, dass sie nicht weit genug in die Parkvor­richtung eingefahren war und dass die hintere Stoßstange des Fahrzeugs leicht über die Vorrichtung hinausragte. Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte kurze Zeit später die Vorrichtung ab. Dabei schrammte der Heckstoß­fänger des BMW an der Garagenwand entlang und wurde zerkratzt. Nach dem Kosten­vor­anschlag entstand ein Schaden in Höhe von knapp 1400 Euro.

Die BMW-Halterin sah den anderen Benutzer in der Verant­wortung. Ihrer Meinung nach hätte dieser sehen müssen, dass das Fahrzeug falsch positioniert gewesen sei. Ihm hätte somit klar sein müssen, dass er gleich bei der ersten Berührung der Stoßstange mit der Garagenwand den Absenk­vorgang hätte abbrechen müssen. Sie verlangte Schadens­ersatz.

Der Nutzer des oberen Stellplatzes weigerte sich zu zahlen. Er habe nicht erkennen können, dass das Fahrzeug falsch geparkt gewesen sei. Nach dem ersten Kratzge­räusch habe er den Absenk­vorgang unterbrochen.

Urteil: Falsch den Wagen abgestellt – alleinige Haftung

Der zuständige Richter am Amtsgericht München wies die Klage ab. Die BMW-Fahrerin blieb auf dem Schaden sitzen. Dem anderen Parkplatz­nutzer könne kein Vorwurf gemacht werden.

Bei solchen Parkplätzen erfolge der Hebe- bzw. Senkme­cha­nismus automatisch. Der Benutzer könne daher darauf vertrauen, dass der Vorgang technisch problemlos ausgeführt werden könne. Es könne auch nicht von ihm verlangt werden, vor der Bedienung zuprüfen, ob Bedenken gegen eine Nutzung bestünden, weil andere Nutzer ihre Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß eingefahren hätten.

Entscheidend sei auch, dass es nicht einmal der Frau selbst aufgefallen sei. Auch die Tatsache, dass das Heck lediglich an der Mauer entlang geschrammt und das Fahrzeug nicht komplett aufgesessen sei, zeige deutlich, dass die Fehlstellung jedenfalls nicht offensichtlich gewesen sei. Inwiefern der andere Nutzer daher ohne eingehende Untersuchung oder gar Vermessen hätte erkennen können, dass eine Abstands­pro­blematik vorlag, erschloss sich dem Gericht nicht. „Derart eingehende Untersu­chungs­pflichten im Sinne einer besonderen Pflicht zur Verhütung von Rechts­gut­ver­let­zungen treffen den Beklagten jedenfalls nicht“, heißt es in den Urteils­gründen. 

Im Übrigen sei das Mitver­schulden der BMW Fahrerin an dem Unfall so groß, dass eine etwaige Schadens­er­satz­pflicht des anderen Nutzers entfalle. Das Gericht stellte fest: „Es liegt zunächst allein in ihrem eigenen Verant­wortungs- und Risiko­bereich, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen und dafür zu sorgen, dass bei der gewöhn­lichen Nutzung der Anlage keine Schäden entstehen. Ihr sind die Abmessungen ihres eigenen Fahrzeugs und diejenigen der Parkvor­richtung bekannt und es ist davon auszugehen, dass sie die Parkanlage nicht zum ersten Mal benutzt hat. Stellt sie in dieser Konstel­lation ihr Fahrzeug dennoch falsch ab, ist jedenfalls von einer derart groben Fahrläs­sigkeit auszugehen, dass ein etwaiges Fehlver­halten des Beklagten komplett dahinter zurück­zu­treten hätte.“

Dieser Fall zeigt sehr gut, dass man sich gegen unberechtigte Ansprüche mit anwalt­licher Hilfe wehren kann. In diesem Fall musste die Klägerin auch die Anwalts­kosten des Beklagten übernehmen. Fazit: Direkt zum Anwalt – die Gegenseite zahlt!

Datum
Aktualisiert am
26.02.2016
Autor
DAV
Bewertungen
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Themen
Auto

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