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Arbeits­zeit­re­ge­lungen

Gehören Umziehen und Duschen zur Arbeitszeit?

Duschen Arbeitszeit, Umziehen Arbeitszeit
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Kleider machen Leute – und Arbeits­kleidung macht häufig den Arbeit­nehmer. Meist dient sie weniger der Erkennung als Schutz und Hygiene und ist deshalb für Angestellte verpflichtend. Vielfach wird deswegen diskutiert, ob Umziehen zur Arbeitszeit zählt und die entspre­chende Zeit vergütet wird. Dann ist die Frage nicht weit: Gehört auch Duschen nach oder vor dem Dienst zu Arbeitszeit? Und wie sieht es mit Taschen­kon­trollen aus?

Zumindest zu den Umklei­de­zeiten hat das Bundes­ar­beits­gericht (BAG) bereits entschieden. Demnach zählt Umziehen zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeits­kleidung vorschreibt, die privat nicht getragen werden darf, und die Angestellten sich direkt im Betrieb umziehen müssen (Urteil vom 19. September 2012, 5 AZR 678/11).

Arbeits­kleidung verpflichtend: Umziehen zählt zur Arbeitszeit

So können sich beispielsweise ein Chirurg oder ein Angestellter eines Lebens­mittel verarbei­tenden Betriebs aus hygienischen Gründen natürlich nicht schon zuhause ihre Arbeits­kleidung anlegen und damit zur Arbeit fahren. Ähnliches gilt für KFZ-Mechaniker, die während ihrer Arbeit einen Schutzo­verall tragen und sich unmittelbar vor der Arbeit umziehen müssen. In diesen Fällen zählt Umkleiden zur Arbeitszeit. Das geht aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts (LAG) Düsseldorf hervor.

 

Duschen kann zur Arbeitszeit zählen

Im Prozess vor dem LAG Düsseldorf ging es auch um Waschzeiten. Der KFZ-Mechaniker hatte auch das Duschen nach Ende der Schicht zur Arbeitszeit gezählt und dafür Vergütung gefordert. Das Gericht traf zu der Frage keine abschließende Entscheidung, die Parteien schlossen einen Vergleich.

Das Problem: Es sei schwierig zu entscheiden, so das Gericht, wann eine Dusche nach Dienst­schluss als Arbeitszeit gelte. Ob und wann es nötig sei nach der Arbeit zu duschen, hänge schließlich auch vom indivi­duellen Empfinden ab.

Zu der Frage, ob duschen als Arbeitszeit gilt, liegt noch keine gesicherte höchst­rich­terliche Rechtsprechung vor. „Waschzeiten können zur Arbeits­zählen zählen, wenn es fremdnützig ist, dass der Arbeit­nehmer sich nach oder vor der Arbeit wäscht“, sagt Rechts­an­wältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht vom Deutschen Anwalt­verein (DAV).

„Das bedeutet: Wenn ein Arbeit­nehmer auf Weisung des Arbeit­nehmers aus hygienischen Gründen vor oder nach der Schicht duschen muss, zählt das zur Arbeitszeit. Das betrifft zum Beispiel Angestellte in sterilen Laboren“, erklärt die Arbeits­rechts­expertin.

Freiwilliges Tragen von Dienst­kleidung: Umziehen keine Arbeitszeit

Wer freiwillig eine bestimmte Dienst­kleidung trägt, kann es sich aber nicht als Arbeitszeit anrechnen lassen, wenn er sich im Betrieb umzieht. Er wird für diese Zeit auch nicht bezahlt. Daran ändert auch der Hinweis nichts, beim Tragen von privater Kleidung am Arbeistplatz einen Dresscode einhalten zu müssen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeits­ge­richts Ludwigshafen am Rhein vom 13. Oktober 2016 (AZ: 8 Ca 834/16).

In dem Fall ging es um einen Lokführer. Er war zwar nicht verpflichtet, Dienst­kleidung zu tragen. Er zog im Betrieb aber freiwillig die gekaufte Unterneh­mens­be­kleidung an. Diese Umklei­dezeit wollte er als Arbeitszeit anrechnen lassen, die ihm auch bezahlt werden sollte. Seine Klage war erfolglos. Das Gericht verwies darauf, dass eine Dienst­kleidung nicht verpflichtend sei. Auch habe der Arbeitgeber nicht vorgeschrieben, dass man sich im Betrieb umziehen müsse.

 

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Datum
Aktualisiert am
29.10.2018
Autor
vhe,red/dpa
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Themen
Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Betrieb Gehalt Lohn

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