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Autopanne

Fehler bei Pannenhilfe: Fahrerin bleibt auf Kosten sitzen

Ein platter Reifen ist ärgerlich genug. Wer mit seinem Auto liegen bleibt, hofft auf schnelle Hilfe durch den Automobilclub. Doch was passiert, wenn das angekündigte Abschleppfahrzeug nicht kommt? Wie lange darf man auf die zugesagte Hilfe warten? Und wer zahlt, wenn das Auto zwischenzeitlich vom Ordnungsamt abgeschleppt wird?

Frau ruft neben ihrem liegen gebliebenen Auto die Pannenhilfe.
Wer mit seinem Auto liegen bleibt und vergeblich auf den Automobilclub wartet, sollte insbesondere darauf achten, ob durch den Standort des Fahrzeugs weitere Kosten entstehen können.

Wer nach einer Autopanne sein Fahrzeug verbotswidrig auf einem Gehweg abstellt, muss sich rechtzeitig um dessen Entfernung kümmern. Erscheint die zugesagte Pannenhilfe auch nach wiederholter Ankündigung nicht, kann der Fahrzeughalter verpflichtet sein, selbst ein Abschleppunternehmen zu beauftragen. Andernfalls muss er zusätzliche Kosten möglicherweise selbst tragen. Das entschied das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Juni 2026 (AZ: 191 C 1503/26), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Platter Reifen: Zwei Tage vergeblich auf den Abschleppdienst des ADAC gewartet

Die Autofahrerin aus Baden-Württemberg hatte am 1. Dezember 2024 eine Panne. Ein Vorderreifen ihres Autos war platt. Sie stellte das Fahrzeug deshalb auf dem Gehweg einer Hauptstraße in Mannheim ab. Am nächsten Tag rief sie ihren Automobilclub an und bat um Pannenhilfe. Ein Abschleppfahrzeug wurde ihr zugesagt. Die Frau begab sich zu ihrem Auto und wartete zweieinhalb Stunden. Doch der Abschleppdienst erschien nicht. Schließlich fuhr sie mit dem Bus nach Hause.

Bei einer erneuten Nachfrage teilte ihr der Automobilclub mit, dass die Abholung am folgenden Tag erfolgen solle. Also wartete die Autofahrerin am 3. Dezember erneut an ihrem Wagen. Auch diesmal kam niemand. Nach zwei Stunden erkundigte sie sich wieder nach der Pannenhilfe. Der Automobilclub kündigte einen Rückruf mit einem neuen Termin an. Doch auch dieser Rückruf blieb aus. Erst am 4. Dezember entschloss sich die Frau, selbst ein Abschleppunternehmen zu beauftragen. Zu diesem Zeitpunkt war es allerdings bereits zu spät: Als der privat beauftragte Abschleppdienst eintraf, stand das Auto nicht mehr auf dem Gehweg. Das Mannheimer Ordnungsamt hatte es inzwischen abschleppen lassen.

Zweimal Abschleppkosten: Wer muss die Rechnung bezahlen?

Für die Autofahrerin hatte die verspätete Bergung finanzielle Folgen. Der von ihr selbst beauftragte Abschleppdienst stellte für die vergebliche Anfahrt 249,99 Euro in Rechnung. Für das bereits durchgeführte Abschleppen im Auftrag des Ordnungsamtes musste sie weitere 327 Euro bezahlen. Damit beliefen sich die Kosten auf insgesamt 576,99 Euro.

Die Frau verlangte von ihrem Automobilclub die vollständige Erstattung. Schließlich hatte sie sich bereits zwei Tage zuvor um Hilfe bemüht und mehrfach auf zugesagte Leistungen gewartet. Der Automobilclub erstattete allerdings nur 300 Euro. Auf den verbleibenden 276,99 Euro wollte die Frau nicht sitzen bleiben. Sie zog deshalb vor das Amtsgericht München.

Warum der ADAC nicht die gesamten Abschleppkosten zahlen musste

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Dabei kam es nach Auffassung des Gerichts nicht entscheidend darauf an, ob der Automobilclub seine vertraglichen Pflichten verletzt hatte. Selbst wenn die Pannenhilfe nicht ordnungsgemäß erbracht worden sein sollte, habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung der restlichen Kosten. Denn sie habe selbst dazu beigetragen, dass diese entstanden seien.

Das Gericht verwies auf die sogenannte Schadensminderungspflicht. Wer Schadenersatz verlangt, muss im Rahmen des Zumutbaren dafür sorgen, dass ein bereits entstandener Schaden nicht unnötig größer wird. Er darf also nicht untätig bleiben, wenn er weitere Kosten mit vertretbarem Aufwand verhindern kann. Genau das war nach Auffassung des Gerichts hier geschehen.

Auto auf dem Gehweg: Wann muss der Fahrzeughalter selbst handeln?

Entscheidend war für das Gericht der Standort des Pannenfahrzeugs. Der Wagen stand bereits seit dem 1. Dezember auf dem Gehweg einer innerörtlichen Hauptstraße. Grundsätzlich dürfen Autos nicht auf Gehwegen geparkt werden. Ausnahmen gelten nur, wenn entsprechende Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen das Parken ausdrücklich erlauben.

Die Autofahrerin musste deshalb nach Auffassung des Amtsgerichts damit rechnen, dass die Ordnungsbehörde ihr Fahrzeug abschleppen lassen würde. Hinzu kam, dass der Wagen dort bereits seit mehreren Tagen den Fußgängerverkehr behinderte.

Spätestens am 3. Dezember gegen 14 Uhr, nachdem auch der zweite zugesagte Termin verstrichen war, hätte die Frau nach Ansicht des Gerichts erkennen müssen, dass sie sich nicht mehr auf eine zeitnahe Hilfe ihres Automobilclubs verlassen konnte. Sie hätte deshalb noch an diesem Tag selbst ein anderes Abschleppunternehmen beauftragen müssen. Das sei ihr auch zumutbar gewesen. Im Großraum Mannheim gebe es genügend Dienstleister, die kurzfristig eine Fahrzeugbergung übernehmen könnten. Dass die Frau erst am 4. Dezember handelte, ging deshalb zu ihren Lasten.

Muss man bei einer Autopanne immer sofort einen Abschleppdienst beauftragen?

Nein. Aus dem Urteil ergibt sich keine allgemeine Verpflichtung, bei jeder Panne sofort einen kostenpflichtigen Abschleppdienst zu beauftragen. Entscheidend sind die konkreten Umstände. Steht das Fahrzeug an einer Stelle, an der es ordnungsgemäß abgestellt werden darf und niemanden behindert, kann die Situation anders zu beurteilen sein.

Anders sieht es aus, wenn das Pannenfahrzeug verbotswidrig auf einem Gehweg oder an einer anderen Stelle steht, an der eine behördliche Abschleppmaßnahme droht. In einem solchen Fall kann es erforderlich sein, sich selbst um eine schnelle Bergung zu kümmern.

Dabei spielt auch eine Rolle, wie lange die zugesagte Pannenhilfe bereits ausbleibt und ob eine anderweitige Hilfe ohne unverhältnismäßigen Aufwand organisiert werden kann. Im entschiedenen Fall war für das Gericht ausschlaggebend, dass die Frau trotz zweier vergeblicher Termine nicht rechtzeitig einen anderen Abschleppdienst beauftragte.

Was tun, wenn die Pannenhilfe nicht kommt?

Wer mit seinem Auto liegen bleibt und vergeblich auf den Automobilclub wartet, sollte insbesondere darauf achten, ob durch den Standort des Fahrzeugs weitere Kosten entstehen können.

  • Standort prüfen: Steht das Fahrzeug verbotswidrig oder behindert es andere Verkehrsteilnehmer, kann eine schnelle Entfernung erforderlich sein.
  • Pannenhilfe kontaktieren: Die Panne melden und nach Möglichkeit einen konkreten Termin für die Hilfe vereinbaren.
  • Wartezeiten dokumentieren: Festhalten, wann Hilfe zugesagt wurde, wie lange man gewartet hat und welche weiteren Absprachen getroffen wurden.
  • Bei Verzögerungen erneut nachfragen: Bleibt die Hilfe aus, sollte geklärt werden, ob zeitnah noch mit einem Abschleppdienst zu rechnen ist.
  • Alternative organisieren: Drohen wegen des Standorts zusätzliche Kosten, kann es erforderlich sein, selbst ein anderes Unternehmen zu beauftragen.
  • Belege aufbewahren: Rechnungen, Auftragsbestätigungen und sonstige Nachweise können wichtig werden, wenn später über eine Kostenerstattung gestritten wird.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Autor red

Veröffentlicht am

03.11.2026

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