Veranstalter haftet nicht für Sturz
Unfall auf Messe: Wer haftet bei Test von Sportgeräten?
Messen und Freizeitausstellungen bieten Besuchern häufig die Gelegenheit, neuartige Sport- und Fitnessgeräte direkt vor Ort auszuprobieren. Zwischen Informationsständen und Aktionsflächen laden Testzonen dazu ein, Gleichgewicht, Kraft oder Koordination spontan auf die Probe zu stellen. Doch die Nutzung solch dynamischer Trainingsgeräte ist nicht ungefährlich. Kommt es beim Ausprobieren zu einem Sturz mit körperlichen Folgen, stellt sich für Betroffene schnell die Frage nach der rechtlichen Verantwortlichkeit: Musste der Standbetreiber für eine lückenlose Beaufsichtigung sorgen oder tragen die Ausprobierenden das Risiko schwerer Verletzungen selbst?
Ein Messeaussteller haftet nicht für Unfallverletzungen, die sich ein Besucher beim eigenmächtigen Ausprobieren eines Sportgeräts zuzieht, wenn die damit verbundene Sturzgefahr offensichtlich ist. Das hat das Landgericht München I am 26. Mai 2026 entschieden (AZ: 32 O 10198/25), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.
Sturz mit schweren Unfallfolgen am Messestand
Auf einer Freizeitmesse im Jahr 2024 in München präsentierte ein Hersteller ein sogenanntes Balance Board. Bei diesem Sportgerät balanciert der Nutzer auf einem Brett, das auf einer Korkhalbkugel oder auf losen Rollen aufliegt. Zur Erprobung waren vor dem Stand Matten mit Testgeräten ausgelegt.
Ein Messebesucher nutzte ohne Rücksprache mit den anwesenden Standmitarbeitern ein weiter hinten liegendes Balance Board. Dabei verlor er das Gleichgewicht, stürzte schwer und zog sich komplizierte Verletzungen zu. Die Folgen des Unfalls umfassten zwei Notoperationen, eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit sowie eine anschließende Rehabilitation.
Der Verletzte verlangte gerichtlich Schmerzensgeld und Schadensersatz und warf dem Betreiber vor, die Aufsichts- und Hinweispflichten vernachlässigt sowie unzureichende Sturzmatten bereitgestellt zu haben.
Keine Haftung bei offensichtlichen Eigenrisiken
Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht München I wies die Klage ab, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass bei der Bereitstellung von Sportgeräten auf Messen die rechtlichen Maßstäbe von Sportveranstaltungen gelten. Demnach muss ein Veranstalter Teilnehmer lediglich vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren schützen, die für den Laien nicht ohne Weiteres erkennbar sind.
Eigenverantwortung der Messebesucher maßgeblich
Nach Auffassung des Gerichts war die ausgehende Sturzgefahr bei dem Balance Board für jeden unbefangenen Betrachter klar erkennbar und prinzipiell bekannt. Der Veranstalter durfte darauf vertrauen, dass Besucher ihre Fitness realistisch beurteilen und gegebenenfalls das Gespräch mit den bereitstehenden Mitarbeitern suchen, um sich einweisen zu lassen. Wer ein solches Gerät ohne Abstimmung und ohne Unterweisung auf eigene Faust nutzt, handelt eigenverantwortlich. Eine Pflichtverletzung des Standbetreibers lag somit nicht vor.
Verhaltensregeln beim Testen von Sportgeräten
Um Unfälle und spätere rechtliche Streitigkeiten auf Messen zu vermeiden, sollten Besucher beim Ausprobieren von Trainingsgeräten auf Grundregeln achten. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de erläutert, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Checkliste: Wer haftet bei einem Unfall auf einer Messe?
- Aussteller müssen Besucher vor ungewöhnlichen oder versteckten Gefahren schützen.
- Offensichtliche Risiken eines Sportgeräts muss der Nutzer grundsätzlich selbst berücksichtigen.
- Werden Einweisungen oder Hilfestellungen angeboten, sollten diese vor der Nutzung in Anspruch genommen werden.
- Die eigene körperliche Eignung und Erfahrung müssen Besucher selbst realistisch einschätzen.
- Nicht jeder Unfall auf einer Messe begründet automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.
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Aktualisiert am
06.10.2026