Krankmeldung
Vorgetäuschte Krankheit? Arbeitgeber stoppt Lohnfortzahlung
Streit um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist keine Seltenheit. Besonders kritisch wird es oft dann, wenn eine Krankmeldung zeitlich mit einer Kündigung oder einem Konflikt am Arbeitsplatz zusammenfällt. Arbeitgeber wittern dann schnell einen Missbrauch und behaupten, die Arbeitsunfähigkeit sei nur vorgetäuscht oder gar vorab angekündigt worden. In solchen Fällen droht oft der Stopp der Gehaltszahlungen.
Arbeitgeber dürfen Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit haben. Vor Gericht müssen sie solche Zweifel aber auch belegen können – wie eine Vermutung über eine vorgetäuschte Krankheit. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 06. November 2025 (Az. 3 Ca 438/25), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Kündigung und Krankschreibung am selben Tag: Vorgetäuschte Krankheit?
Im entschiedenen Fall arbeitete die Klägerin seit vielen Jahren bei einer Krankenhausträgerin im Schichtdienst. Wegen gesundheitlicher Belastungen hatte sie sich um eine andere Stelle innerhalb des Unternehmens bemüht. Nachdem dieser Wunsch abgelehnt worden war, kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis selbst.
Noch am selben Tag suchte sie ihre Hausärztin auf. Diese stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für drei Wochen aus. Später folgte eine weitere Krankschreibung.
Die Arbeitgeberin verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung. Sie war der Auffassung, die Klägerin habe ihre Erkrankung nur vorgetäuscht. Zur Begründung verwies sie auf ein Gespräch mit der Vorgesetzten, in dem die Arbeitnehmerin angekündigt haben soll, nun „krankzumachen”.
Arbeitsgericht: Hoher Beweiswert der Krankschreibung
Das Arbeitsgericht Nordhausen stellte klar, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin einen hohen Beweiswert besitzen. Zwar könne dieser erschüttert werden, wenn Arbeitnehmer eine Erkrankung ankündigen oder ungewöhnliche Begleitumstände vorliegen.
Im konkreten Fall gelang der Arbeitgeberin der erforderliche Nachweis jedoch nicht. Zwar bestätigte die Vorgesetzte die behaupteten Aussagen als Zeugin. Die Klägerin bestritt diese Darstellung aber. Nach Einschätzung des Gerichts wirkten beide Aussagen gleichermaßen glaubhaft.
Damit blieb offen, welche Darstellung zutraf. Dieses Ergebnis gehe zulasten der Arbeitgeberin, weil sie die behauptete Ankündigung beweisen müsse.
Keine Pflicht zur Offenlegung der Diagnose
Weil der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert wurde, musste die Klägerin ihre Erkrankung nicht näher erläutern. Nach Auffassung des Gerichts bestand deshalb weiterhin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Das Arbeitsgericht betonte zudem, dass die bloße Behauptung eines Arbeitgebers nicht ausreiche, um die Beweislast auf Arbeitnehmer zu verlagern. Erst wenn konkrete Indizien tatsächlich bewiesen seien, müsse der Arbeitnehmer seine Erkrankung näher darlegen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Bedeutung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Arbeitsrecht, so die DAV-Arbeitsrechtsanwälte. Arbeitgeber könnten ihren Beweiswert zwar erschüttern, müssen dafür aber belastbare Tatsachen nachweisen.
Für Beschäftigte zeigt das Urteil, dass sie ihre medizinischen Beschwerden grundsätzlich nicht offenlegen müssen, solange keine ausreichenden Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bewiesen sind.
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
Aktualisiert am
25.06.2026