Beobachtungsbeweis
Handynutzung beim Autofahren: Beobachtung reicht für Bußgeld
Wer während der Fahrt ein Handy benutzt, riskiert ein Bußgeld – auch dann, wenn keine Videoaufzeichnung vorliegt. Es reicht, wenn das Telefon nachvollziehbar gesehen wird. Ausreden, es war ein Kühlpad oder ähnliches, haben kurze Beine.
Die nachvollziehbare Wahrnehmung und Beobachtung der Handynutzung beim Autofahren durch Polizeibeamte reicht für ein Bußgeld aus. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Tiergarten am 25. Februar 2025 (AZ: 343 OWi 10/25). Es war erkennbar, dass der Betroffene das Handy hielt, auch Mundbewegungen konnten festgestellt werden. Das Regelbußgeld beträgt 100 Euro, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Handyverstoß nach § 23 StVO: Das muss nachgewiesen werden
Für einen sogenannten Geräteverstoß müssen drei Punkte bewiesen sein:
1. Fahrereigenschaft
Der Betroffene muss das Fahrzeug geführt haben. Wird er unmittelbar angehalten, ist dies regelmäßig unproblematisch feststellbar.
2. Erkennbarkeit des Geräts
Das Mobiltelefon muss als solches konkret wahrgenommen worden sein. Ein bloßer Rückschluss aus einer typischen Handbewegung genügt hierfür nicht.
3. Verbotene Nutzung
Eine Nutzung liegt etwa vor, wenn das Gerät ans Ohr gehalten oder in einer Weise bedient wird, die eine Funktion auslöst. Im entschiedenen Fall reichten das Halten in der Hand und die zusätzlich erkennbaren Mundbewegungen aus, um auf ein Telefonat zu schließen.
Handynutzung beim Autofahren: Bedeutung für Betroffene und Verteidiger
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bereits die Kombination aus erkennbar gehaltenem Mobiltelefon und wahrnehmbaren Sprechbewegungen für eine Verurteilung ausreichen kann.
Geräteverstöße werden häufig durch Zeugenbeobachtungen festgestellt. Auch wenn sich Polizeibeamte Monate später nicht mehr an jedes Detail erinnern, kann eine Verurteilung möglich sein, wenn sie ihre damaligen Feststellungen nachvollziehbar bestätigen.
Für Betroffene bedeutet das: Wer ein Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand hält, setzt sich einem erheblichen Risiko aus – selbst ohne technische Beweisaufzeichnung.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
Aktualisiert am
01.07.2026