Beauftragt ein Unternehmen, bei dem man Kunde war, ein Meinungsforschungsinstitut, muss man daraus resultierende Anrufe nicht hinnehmen. Auch Umfragen zur Zufriedenheit des Kunden stellen unzulässige Werbeanrufe dar. Wenn man nicht ausdrücklich seine Zustimmung dazu gegeben hat, sind diese unzulässig.
Mehr als nur der Wechsel der Windschutzscheibe
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der die Windschutzscheibe an seinem Wagen hatte auswechseln lassen. Zu dieser Zeit war er noch als Geschäftsmann tätig gewesen. Bei dem Auftrag wurde er nach seiner Mobilnummer gefragt – „für alle Fälle“. Kurz nach dem Scheibentausch erhielt er den Anruf eines Marktforschungsinstituts, das nach seiner Zufriedenheit mit der Abwicklung fragte. Da der Anwalt sich durch den Anruf belästigt fühlte, klagte er dagegen.
Umfrage = unzulässige Werbung
Es liege keine Einwilligung für den Anruf vor. Das Institut hätte den Mann daher nicht anrufen dürfen, entschied das Gericht. Er werde dadurch in unzumutbarer Weise belästigt. Auch eine Frage nach der Zufriedenheit stelle Werbung dar. Der Werbecharakter des Anrufs entfalle auch nicht dadurch, dass statistisch gesehen Windschutzscheiben nur etwa alle zehn Jahre ausgetauscht werden müssten. So sei für das Institut nicht erkennbar, ob der Kunde als Geschäftsmann beispielsweise mehrere Fahrzeuge habe. Auch eine mutmaßliche Einwilligung des Kunden habe nicht vorgelegen. Er habe seine Telefonnummer erkennbar nur für Fragen rund um die Reparatur zur Verfügung gestellt.
Landgericht Köln am 30. März 2012 (AZ: 6 U 191/11)
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