Autofahrer
Stop, Polizeikontrolle! Das sind Ihre Rechte
Verkehrskontrolle: Kofferraum öffnen, Fragen beantworten – Was Sie bei einer Polizeikontrolle wirklich tun müssen – und was Sie unbedingt vermeiden sollten, erklärt das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Wenn diese zwei Worte im Rückspiegel aufleuchten, bekommt jede Autofahrerin und jeder Autofahrer feuchte Hände: „Stop! Polizei!“ Selbst wenn man überzeugt ist, nichts falsch gemacht zu haben, ist eine Polizeikontrolle eine unangenehme Situation – vor allem dann, wenn man die eigenen Rechte gegenüber den Polizeibeamt:innen nicht kennt.
Denn auch wenn die Polizei gemäß § 36 der Straßenverkehrsordnung jederzeit Verkehrskontrollen durchführen darf, müssen Autofahrerinnen und Autofahrer nicht jeder Aufforderung der Beamtinnen und Beamten nachkommen. Eine Übersicht der wichtigsten Fragen:
Allgemeine Verkehrskontrolle: Muss ich Verkehrsverstöße zugeben?
Mehr als in jeder anderen Lebenssituation gilt bei einer Polizeikontrolle: Erst denken, dann reden! Als Autofahrer:in sollten Sie sich genau überlegen, was Sie gegenüber den Beamt:innen sagen und wie Sie sich verhalten.
Das gilt vorwiegend dann, wenn man wegen eines konkreten Verkehrsverstoßes angehalten wird. „Viele Verkehrssünder überführen sich durch ihre unvorsichtigen Angaben selbst“, sagt Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Keinesfalls sollte man ein Delikt gegenüber der Polizei zugeben – dazu ist man nicht verpflichtet. Schon die Frage, warum man wohl angehalten worden sei, beantwortet man am besten mit einem Schulterzucken. Ein versöhnliches „Ja, ja, ich weiß, die Ampel war rot“ kann als Schuldeingeständnis gewertet werden. Dadurch wird es fast unmöglich, später gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Pflicht sind lediglich Angaben zur Person und das Vorzeigen von Führer- und Fahrzeugschein.
„Bei allen anderen Fragen erwidert man am besten, dass man dazu jetzt nichts sagen möchte“, rät Jörg Elsner vom DAV.
Muss ich „pusten“ und bei anderen Alkohol- und Drogentests mitmachen?
Vor diesem Teil einer Polizeikontrolle fürchten sich Autofahrer:innen oft am meisten: Zur Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit kann die Polizei verschiedene Tests durchführen.
Der bekannteste ist das „Pusten“ in ein Alcotest-Gerät. Die Beamtinnen und Beamten nutzen aber ein ganzes Repertoire an anderen Maßnahmen, um Hinweise auf Alkohol- oder Drogenkonsum zu entdecken – unter anderem Urintests oder die Überprüfung der Pupillenreaktion mit einer Taschenlampe.
Alle diese Tests sind grundsätzlich freiwillig! „Als Autofahrer sind Sie weder verpflichtet, zu pusten, noch an irgendeinem anderen Test teilzunehmen“, sagt Rechtsanwalt Elsner. Verweigert man den Test, muss man die Beamten allerdings eventuell zur Wache begleiten und eine Blutprobe abgeben. Diese musste lange Zeit eigentlich von einer Richterin oder einem Richter angeordnet werden.
Seit einer Gesetzesänderung im August 2017 ist der Richtervorbehalt aber de facto abgeschafft. Nun dürfen auch Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte die Blutentnahme anordnen. Dies war bei „Gefahr im Verzug“ auch vorher bereits üblich, da durch die zusätzliche Einschaltung eines Staatsanwalts in der Praxis häufig wertvolle Zeit verloren geht, um zeitnah die Blutalkoholkonzentration festzustellen. Für „Gefahr im Verzug“ reicht es also schon, wenn die Polizist:innen einen eindeutigen Alkoholgeruch feststellen und den Verkehrssünder überführen wollen, bevor der Alkohol im Blut abgebaut ist.
Einem freiwilligen Test direkt bei der Kontrolle sollte man nur zustimmen, wenn man sich ganz sicher ist, weder Alkohol noch Drogen konsumiert zu haben. Denn eine Einwilligung in einen freiwilligen Test kann in einem möglichen Verfahren um einen Führerscheinentzug zum Problem werden.
Darf die Polizei das Auto kontrollieren?
Grundsätzlich dürfen die Beamt:innen den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs überprüfen. Erlaubt ist etwa die Überprüfung der HU-Plakette am Nummernschild oder die Kontrolle, ob die Fahrerin oder der Fahrer Verbandskasten und Warndreieck dabei hat.
Die Polizei darf die Fahrerin oder den Fahrer auch auffordern, das Fahrzeug zu verlassen. Das Fahrzeug betreten, einfach den Kofferraum öffnen oder gar das Auto durchsuchen dürfen die Polizist:innen aber nicht.
Dazu ist – ähnlich wie bei einer Wohnung – ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nötig. Ausnahmen gelten auch hier bei Gefahr im Verzug: „Wenn die Beamten einen begründeten Verdacht für eine Straftat haben, dürfen sie unter Umständen auch ohne richterlichen Beschluss durchsuchen“, sagt Rechtsanwalt Jörg Elsner. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das Fahrzeug während der Polizeikontrolle nach Cannabis riecht.
Fazit: Ruhe bewahren in der Polizeikontrolle
Die wichtigste Verhaltensregel in der unangenehmen Situation einer Verkehrskontrolle lautet zunächst: Ruhe bewahren. Überlegen Sie sich genau, was Sie sagen, und machen Sie nur Angaben, die unbedingt nötig sind. Willigen Sie in keine Tests zur Verkehrstüchtigkeit ein, wenn Sie nicht ein absolut reines Gewissen haben.
Machen Sie deutlich, dass Sie Ihre Rechte kennen, aber bleiben Sie dabei immer höflich und sachlich. Beleidigungen, Drohungen oder gar Handgreiflichkeiten gegenüber den Beamtinnen und Beamten verschlimmern grundsätzlich die Situation und können sehr teuer werden. In der Regel haben Sie und die Polizist:innen das gleiche Interesse: möglichst schnell fertig werden.
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Aktualisiert am
30.04.2026