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Warum Homeoffice kein milderes Mittel bei Änderungs­kün­di­gungen ist

(DAV). Bei betriebs­be­dingten Änderungen haben Arbeitgeber einen gewissen Spielraum. Soll der Standort gewechselt werden, könnte überlegt werden, ob die Mitarbei­te­rinnen und Mitarbeiter, die nicht mitziehen wollen, ihre Arbeit im Homeoffice erledigen können. Besteht aber ein Anspruch darauf?

Das Landes­ar­beits­gericht Stuttgart hat am 4. November 2024 (AZ: 9 Sa 42/24) im Fall des Klägers, der seine Arbeits­leistung im Homeoffice erbringen wollte, entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Homeoffice als milderes Mittel im Rahmen einer Änderungs­kün­digung anzubieten. Dies betrifft die Frage, ob ein Arbeitgeber im Rahmen einer betriebs­be­dingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG als Alternative zu einem Wechsel des Arbeitsortes einen Heimar­beitsplatz anbieten muss, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Standort­ver­la­gerung: Arbeit­nehmer verlangt Homeoffice als milderes Mittel 

Der Kläger, ein Meister eines Unternehmens, war seit 2008 am Standort R. beschäftigt. Als das Unternehmen den Standort R. aus wirtschaft­lichen Gründen schloss und die Tätigkeiten nach D. verlagerte, erhielt der Kläger eine Änderungs­kün­digung, mit der ihm ein Arbeitsplatz am neuen Standort angeboten wurde. Der Kläger war jedoch nicht bereit, diesen Arbeitsplatz anzunehmen, und verlangte stattdessen, seine Arbeit vollständig von zu Hause aus zu verrichten.

Die Beklagte lehnte dies ab und begründete ihre Entscheidung mit der Notwen­digkeit der Präsenz­arbeit für die Koordi­nation der Personal­einsätze und die interdis­zi­plinäre Zusammen­arbeit.

Das LArbG Stuttgart stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Möglichkeit, eine Tätigkeit im Homeoffice auszuüben, kein milderes Mittel darstellt, wenn der Arbeitgeber dies aus betrieb­lichen Gründen ablehnt. Zudem wurde betont, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Kläger einen neuen Heimar­beitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Kein Anspruch auf Homeoffice 

Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Arbeits­be­din­gungen zu ändern oder Homeoffice einzuführen, wenn dies nicht bereits in der Vergan­genheit Bestandteil des Arbeits­platzes war. Die Entscheidung, den Standort zu schließen und die Tätigkeiten an einen neuen Standort zu verlagern, sei eine zulässige unterneh­me­rische Entscheidung gewesen. Auch der Wunsch des Klägers, seine Arbeit vollständig von zu Hause aus zu verrichten, wurde als nicht gerecht­fertigt angesehen, da diese Arbeitsweise in der Vergan­genheit nicht Teil der Unterneh­mens­struktur war.

Was bedeutet dies für Arbeit­nehmer und Arbeitgeber?

Das Urteil macht deutlich, dass Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer bei einer Betriebs­ver­legung nicht automatisch verlangen können, weiterhin von zu Hause aus arbeiten zu dürfen. Es liegt im Ermessen des Arbeit­gebers, ob er dies ermöglicht oder nicht - solange es keine anders­lau­tenden Verein­ba­rungen im Arbeits­vertrag oder im Betrieb gibt.

Eine Entscheidung in letzter Instanz steht allerdings noch aus. Gegen das Urteil des Landes­ar­beits­ge­richts wurde Revision beim Bundes­ar­beits­gericht eingelegt (Az.: 2 AZR 302/24). Es bleibt also spannend, ob die obersten Richter diese Linie bestätigen werden.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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