(DAV). Bei betriebsbedingten Änderungen haben Arbeitgeber einen gewissen Spielraum. Soll der Standort gewechselt werden, könnte überlegt werden, ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht mitziehen wollen, ihre Arbeit im Homeoffice erledigen können. Besteht aber ein Anspruch darauf?
Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat am 4. November 2024 (AZ: 9 Sa 42/24) im Fall des Klägers, der seine Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen wollte, entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Homeoffice als milderes Mittel im Rahmen einer Änderungskündigung anzubieten. Dies betrifft die Frage, ob ein Arbeitgeber im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG als Alternative zu einem Wechsel des Arbeitsortes einen Heimarbeitsplatz anbieten muss, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Standortverlagerung: Arbeitnehmer verlangt Homeoffice als milderes Mittel
Der Kläger, ein Meister eines Unternehmens, war seit 2008 am Standort R. beschäftigt. Als das Unternehmen den Standort R. aus wirtschaftlichen Gründen schloss und die Tätigkeiten nach D. verlagerte, erhielt der Kläger eine Änderungskündigung, mit der ihm ein Arbeitsplatz am neuen Standort angeboten wurde. Der Kläger war jedoch nicht bereit, diesen Arbeitsplatz anzunehmen, und verlangte stattdessen, seine Arbeit vollständig von zu Hause aus zu verrichten.
Die Beklagte lehnte dies ab und begründete ihre Entscheidung mit der Notwendigkeit der Präsenzarbeit für die Koordination der Personaleinsätze und die interdisziplinäre Zusammenarbeit.
Das LArbG Stuttgart stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Möglichkeit, eine Tätigkeit im Homeoffice auszuüben, kein milderes Mittel darstellt, wenn der Arbeitgeber dies aus betrieblichen Gründen ablehnt. Zudem wurde betont, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Kläger einen neuen Heimarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Kein Anspruch auf Homeoffice
Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Arbeitsbedingungen zu ändern oder Homeoffice einzuführen, wenn dies nicht bereits in der Vergangenheit Bestandteil des Arbeitsplatzes war. Die Entscheidung, den Standort zu schließen und die Tätigkeiten an einen neuen Standort zu verlagern, sei eine zulässige unternehmerische Entscheidung gewesen. Auch der Wunsch des Klägers, seine Arbeit vollständig von zu Hause aus zu verrichten, wurde als nicht gerechtfertigt angesehen, da diese Arbeitsweise in der Vergangenheit nicht Teil der Unternehmensstruktur war.
Was bedeutet dies für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Betriebsverlegung nicht automatisch verlangen können, weiterhin von zu Hause aus arbeiten zu dürfen. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er dies ermöglicht oder nicht - solange es keine anderslautenden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder im Betrieb gibt.
Eine Entscheidung in letzter Instanz steht allerdings noch aus. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt (Az.: 2 AZR 302/24). Es bleibt also spannend, ob die obersten Richter diese Linie bestätigen werden.
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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- red/dav