Eine neue Wohnung ist wie eine neue Liebe. Man verguckt sich, sieht nur die Sonnenseiten, sagt schließlich Ja. Dann kommt der Alltag und mit ihm die Abnutzung. Wenn die einst so bezaubernden Flügeltüren plötzlich Kratzer haben und die Wände fleckig sind, stellt sich die Frage: Wer beseitigt die Spuren?
Es gibt kein Gesetz, das den Mieter grundsätzlich zum Renovieren verpflichtet. Schönheitsreparaturen sind laut Bürgerlichem Gesetzbuch eigentlich Aufgabe des Vermieters. In fast allen Mietverträgen gibt es aber Klauseln, mit denen diese Pflicht teilweise auf den Mieter übertragen wird. Dabei sind zwei Fragen immer wieder umstritten: Was muss der Mieter ausbessern und wie oft sind die Reparaturen fällig?
Wofür ist der Mieter zuständig?
Schon der Begriff Schönheitsreparaturen ist irreführend. „Eigentlich handelt es sich dabei gar nicht um Reparaturen. Gemeint ist nur die Beseitigung der normalen Spuren, die man beim Wohnen hinterlässt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Hannemann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des DAV. Das heißt: Der Mieter muss sich um Gebrauchsspuren kümmern, die sich mit einfachen Mitteln beseitigen lassen. Dazu gehören zum Beispiel das Streichen und Tapezieren von Decken, Wänden und Türen, aber auch das Lackieren von Heizkörpern. Löcher in den Wänden müssen zugespachtelt werden. Auch die Innenseiten von Fensterrahmen und Wohnungstüren muss der Mieter streichen. Die Außenseiten hingegen nicht – schließlich werden diese nicht durch das Wohnen abgenutzt. Für aufwendige Instandsetzungsarbeiten wie das Abziehen von Holzdielen ist der Mieter ebenfalls nicht zuständig.
Wie oft muss renoviert werden?
2008 entschied der Bundesgerichtshof, dass „starre Fristen“ bei Schönheitsreparaturen nicht zulässig sind. Klauseln mit klar definierten Zeitpunkten wie „beim Auszug“ oder „spätestens nach drei Jahren“ sind damit ungültig. „In neuen Mietverträgen muss deshalb deutlich werden: Der Mieter muss nicht etwa nur deshalb renovieren, weil die Frist verstrichen ist, sondern weil die Wohnung es nötig hat“, sagt DAV-Experte Thomas Hannemann. Er empfiehlt Vermietern, die Klauseln möglichst variabel zu formulieren. Zum Beispiel mit dem Zusatz, dass die nur „im allgemeinen oder im Regelfall geltenden“ Fristen sich je nach der tatsächlichen Abnutzung verlängern oder verkürzen können.
Ältere Mietverträge enthalten zudem häufig relativ kurze Fristen für Schönheitsreparaturen. Für Verträge ab 2008 sind sie laut Rechtsprechung zu kurz. Rechtsanwalt Thomas Hannemann empfiehlt Vermietern, sich im Vertrag an folgenden Fristen zu orientieren: für Küche und Bad fünf Jahre, für Wohnräume, Schlafzimmer, Flur und Toilette acht Jahre und für Nebenräume zehn Jahre.
Was passiert, wenn der Mieter frühzeitig auszieht?
Wenn ein Mieter auszieht, bevor die Frist abgelaufen ist, muss er gar nicht streichen – zumindest theoretisch. Die meisten Mietverträge enthalten aber sogenannte Abgeltungs- oder Quotenklauseln. Sie verpflichten den Mieter zur Zahlung anteiliger Renovierungskosten, wenn bei Vertragsende noch kein Renovierungsbedarf besteht. Nach vier Jahren muss er dann zum Beispiel 50 Prozent der Kosten tragen, die nach acht Jahren fällig geworden wären. In der Praxis werden diese Kosten meist über den Kostenvoranschlag eines Malers ermittelt. Für Mieter sind zwei Punkte besonders wichtig.
- Sowohl Mieter als auch Vermieter dürfen einen Kostenvoranschlag vom Maler einholen. Dabei ist der günstigere maßgebend. Klauseln, die allein dem Vermieter die Auswahl des Malerbetriebes überlassen, sind laut Bundesgerichtshof ungültig.
- Es kann sich lohnen, selbst zum Pinsel zu greifen und alle Schönheitsreparaturen durchzuführen – auch wenn man laut Vertrag nur für einen bestimmten prozentualen Anteil zuständig ist. Vor allem nach längeren Mietzeiten kann Eigenleistung deutlich günstiger sein als das Angebot des Malers.
So beugen Sie Streit vor
Vor allem beim Auszug gibt es oft Ärger um fällige Schönheitsreparaturen. Der lässt sich vermeiden. DAV-Experte Thomas Hannemann: „Ich empfehle beiden Seiten, schon zwei oder drei Monate vor dem Ende des Mietvertrags über Schönheitsreparaturen zu sprechen. Dabei lässt sich oft eine Einigung über die Verteilung der Kosten erzielen. Das Ergebnis sollte dann immer schriftlich festgehalten werden.“
Das Thema Schönheitsreparaturen zu ignorieren ist übrigens keine gute Idee. Wenn der Mieter laut Vertrag zum Renovieren verpflichtet ist, kann der Vermieter die Kosten von ihm einklagen – noch bis zu sechs Monate, nachdem er ausgezogen ist.
Mit dieser Checkliste können Sie überprüfen, ob Sie beim Auszug renovieren müssen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.06.2015
- Autor
- red