Diese Frage war nämlich bislang in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, dass ein Mieterhöhungsverlangen, das durch einen Bevollmächtigten (z. B. Hausverwaltung) gestellt wird, nur dann wirksam ist, wenn die Stellvertretung ausdrücklich offengelegt und der Vermieter darin auch namentlich benannt wird.
Dem erteilte der BGH nun eine Absage.
Er verwies auf § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB, nachdem auch eine konkludente Stellvertretung möglich ist. Übertragen auf das Mietrecht bedeute dies, dass eine Hausverwaltung auch ohne Benennung des Vermieters ein Mieterhöhungsverlangen stellen dürfe - aus den Umständen ergebe sich nämlich, dass sie dies nicht aus eigenem Recht, sondern für den Vermieter mache.
Geklagt hatte eine Vermieterin, die durch ihre Hausverwaltung die Miete erhöhen lassen wollte. Der Mieter war der Auffassung, die Verwaltung habe die www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- Andreas Schwartmann