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Mietrecht-Blog

Mieterhöhung durch Hausver­waltung zulässig

Auch ohne Bevollmächtigung des Vermieters kann die Hausverwaltung die Miete erhöhen. © Quelle: DAV

Der u.a. für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH durfte sich nun (Urteil vom 02.04.2014 - VIII ZR 231/13) mit der Frage befassen, ob ein Mieterhö­hungs­ver­langen auch dann wirksam ist, wenn es durch eine Hausver­waltung ohne Offenlegung der Bevoll­mäch­tigung durch den Vermieter ausgesprochen wird.

Diese Frage war nämlich bislang in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, dass ein Mieterhö­hungs­ver­langen, das durch einen Bevoll­mäch­tigten (z. B. Hausver­waltung) gestellt wird, nur dann wirksam ist, wenn die Stellver­tretung ausdrücklich offengelegt und der Vermieter darin auch namentlich benannt wird.

Dem erteilte der BGH nun eine Absage.

Er verwies auf § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB, nachdem auch eine konkludente Stellver­tretung möglich ist. Übertragen auf das Mietrecht bedeute dies, dass eine Hausver­waltung auch ohne Benennung des Vermieters ein Mieterhö­hungs­ver­langen stellen dürfe - aus den Umständen ergebe sich nämlich, dass sie dies nicht aus eigenem Recht, sondern für den Vermieter mache.

Geklagt hatte eine Vermieterin, die durch ihre Hausver­waltung die Miete erhöhen lassen wollte. Der Mieter war der Auffassung, die Verwaltung habe die www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
Andreas Schwartmann
Bewertungen
2141
Themen
Miete Mietstreit Mietvertrag

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