Das Gericht stellte fest, dass im Mietvertrag keine Vereinbarung über die Hundehaltung getroffen worden war. Die entsprechenden Formularfelder waren leer. Zwar konnten die Mieter durch Zeugen nachweisen, dass mündlich die Haltung eines Hundes zugestanden war, sie konnten jedoch nicht beweisen, dass der Vermieter mit der Haltung von fünf Hunden einverstanden war.
Nach Meinung des Richters gehört zwar das Ausschütteln von Decken zum normalen mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung. Dies aber nur, wenn sichergestellt wird, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden, die den Raum unterhalb des Fensters verschmutzen und sich keine Personen unterhalb des Fensters befinden.
Viele Vermieter mögen das Urteil als Argument zur Begrenzung der Anzahl an Hunden im Mietverhältnis verwenden. Gerade in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2013 (Az.: VIII ZR 168/12), in dem das Gericht festgelegt hatte, dass Vermieter grundsätzlich der Tierhaltung zustimmen müssen, es sei denn, sie haben ein besonderes berechtigtes Interesse an der Verweigerung. Eine generelle Verbotsklausel im Mietvertrag benachteiligt die Mieter in unangemessener Weise und ist daher unwirksam. Ein berechtigtes Interesse der Vermieter wurde bei Hunden bisher bspw. bei der Haltung eines Listenhundes, der zudem bereits durch Beißvorfälle auffällig geworden war sowie bei Hundehaarallergien von Mietern im Hause angesehen.
Nicht die Anzahl der Hunde ist entscheidend
Vermieter müssen bzgl. des neuen Urteils des AG München jedoch berücksichtigen, dass es hier vorrangig um das Fehlverhalten der Mieter ging und nicht darum, dass durch die Hunde eine Belästigung ausging, die eine Reduzierung der Anzahl rechtfertigt. Es kommt damit in erster Linie nicht auf die Anzahl der Hunde in der Wohnung an. Eine Beschädigung der Wohnung durch die Hunde, die zudem von einer Hausratversicherung abgedeckt sein können, oder auch eine Belästigung der anderen Mieter des Hauses bzw. deren Besucher durch ein Verhalten der Hunde war gerade nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die beklagten Mieter legten gegen das Urteil Berufung ein. Vor dem Landgericht wurden sich Vermieter und Mieter einig, dass der Rechtsstreit erledigt ist, da die Mieter in einem weiteren Mietprozess zur Räumung der Wohnung verurteilt wurden. Sie hatten den Mietzins nicht vollständig bezahlt.
Klargestellt werden muss, dass der Streitpunkt der Parteien die Regelung der Hundehaltung in der Mietwohnung betreffend nur einer von mehreren Streitpunkten im angespannten Mietverhältnis war.
Das Urteil muss daher zukünftig in seinem Kontext verwendet werden und darf nicht dazu führen, dass pauschal die Anzahl an Hunden in einer Mietwohnung reglementiert wird.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht (Hunderecht, Pferderecht, Recht rund um das Tier) und berät aufgrund der Spezialisierung bundesweit. Er betreibt einen eigenen Blog, der unter http://www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 10.02.2015
- Autor
- Andreas Ackenheil