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Vertrags­ab­schluss am Telefon: Das sind Ihre Rechte

Vertragsabschluss am Telefon: Ist das erlaubt?

Schnell mal den Handyvertrag verlängern, oder bei einem Werbeanruf ein IPad gekauft: Verträge werden immer wieder am Telefon abgeschlossen. Das ist erlaubt und trotzdem oft heikel, da die Inhalte nicht schriftlich vorliegen. Wie sich Verbraucher verhalten sollten und welche Regeln gelten.

Verträge schließt jeder Mensch permanent ab: beim Kauf von Lebens­mitteln oder beim Entwerten eines Bus-Fahrscheins etwa. Dafür müssen die Vertrags­ge­gen­stände weder schriftlich aufgeführt, noch eine Unterschrift darunter gesetzt werden. Auch wer eine nichtun­ter­schriebene Rechnung erhält, kann dagegen nichts tun: Sie ist gültig.

Für einen gültigen Vertrag ist entscheidend, dass sich die zwei Vertrags­partner darüber einig sind, welche Leistung für welche Gegenleistung erbracht werden soll. Demnach ist ein mündlich und am Telefon geschlossener Vertrag, etwa über einen Mobilfunk­vertrag, genau so gültig wie ein im Handy-Shop unterschriebener. Es herrscht Vertrags­freiheit.

Widerrufsrecht bei Verträgen am Telefon

Doch gelten besondere Regeln für den Verkauf am Telefon bzw. für Verbrau­cher­verträge, wie Jürgen Widder erklärt. Der Rechts­anwalt ist Vorsit­zender im Landes­verband Nordrhein-Westfahlen des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und erklärt: „Das Widerrufsrecht bei am Telefon abgeschlossenen Verträgen beträgt 14 Tage.“ Diese Frist gelte ab dem Moment, wo die Belehrung schriftlich beim Verbrauchen eingeht – und sie müsse eingehen, andernfalls ist die mündlich geschlossene Verein­barung nicht gültig. „Der Kunde ist also in einer entspannten Situation: ohne ordnungs­gemäße Belehrung keine Ingang­setzung der Frist“, sagt Rechts­anwalt Jürgen Widder.

Sollte der Kunde die Frist aber verstreichen lassen, wird es schwierig, sich aus dem mündlich verein­barten Vertrag heraus­zu­winden. So genannte Wieder­ein­set­zungs­mög­lich­keiten sind bei Fristver­säum­nissen grundsätzlich nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich. Solche Regeln gibt es u.a. im Zivilprozess oder in der Abgaben­ordnung. In Widerrufs­fällen eines mündlich geschlossenen Vertrags ist eine Wieder­ein­setzung nicht vorgesehen. Allerdings hat der Kunde ja hier auch den Vorteil, dass er etwas bestellt hat. Er kann also selber steuern. Das ist der Unterschied zu einer Klage oder einem behörd­lichem Bescheid.

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Datum
Aktualisiert am
08.06.2018
Autor
ndm
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311921 26
Themen
Anwalt Geld Kündigung Vertrag

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