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Wucher bei Autokauf und -vermietung durch Pfandleiher
Vor dem Verkauf oder der Vermietung eines Kraftfahrzeugs sollte man sich über den Marktwert des Fahrzeugs im Klaren sein, um nicht auf Wucher hereinzufallen. Wird es an ein Pfandleihhaus verpfändet und anschließend wieder angemietet, können die Vertragsbedingungen unwirksam sein.
Der Kauf und die anschließende Vermietung eines Kraftfahrzeugs durch ein Pfandleihhaus sind unwirksam, wenn der Kaufpreis deutlich unter dem Marktwert des Fahrzeugs liegt.
Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 11. April 2024 (AZ: 2 U 115/20), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.
Verkauf und Vermietung eines Kfz
Die Beklagte betreibt ein staatlich anerkanntes Pfandleihhaus und kaufte im Jahr 2020 das Fahrzeug der Klägerin für 3.000 Euro an, obwohl der Marktwert des Fahrzeugs mehr als 18.000 Euro betrug.
Die Klägerin mietete das Fahrzeug anschließend für 297 Euro monatlich zurück und trug die Kosten für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen. Nach Beendigung des Vertrags gab die Klägerin das Fahrzeug nicht zurück, woraufhin die Beklagte Klage erhob.
Wucher: Gericht erklärt Verträge für sittenwidrig
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärte die Verträge als sittenwidrig und wucherähnlich für nichtig, siehe § 138 Bürgerliches Gesetzbuch.
Das Gericht stellte ein grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert des Fahrzeugs fest. Die verwerfliche Gesinnung der Beklagten wurde aufgrund dieses Missverhältnisses vermutet. Ebenso wurde auch der Mietvertrag als Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts für nichtig erklärt.
Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten
Die Klägerin muss den erhaltenen Kaufpreis nicht zurückzahlen, da sie durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten übervorteilt wurde.
Die Beklagte kann den Kaufpreis aufgrund des Wuchers nicht zurückfordern und muss die gezahlten Mieten zurückerstatten.
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Aktualisiert am
30.04.2026