Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Sichtbar­keits­grundsatz

Halteverbot und Parkverbot: Das müssen Sie wissen

Halteverbot und Parkverbot

Eines steht fest: An Verkehrs­zeichen mangelt es Deutschland wahrlich nicht. Rund 20 Millionen Stück befinden sich auf den Straßen der Bundes­re­publik. Ihre Bedeutung zu kennen, kann durchaus hilfreich sein – vor allem, wenn es sich dabei um Haltever­bots­schilder oder Parkver­bots­schilder handelt. Anwalt­auskunft.de erklärt, was Sie über falsches Parken wissen müssen, welche Bußgelder drohen und wann Sie mit dem Abschlepp­trans­porter rechnen müssen.

Halteverbot und Parkverbot: Wo ist der Unterschied?

Sprechen wir im Alltag von Halteverbot und Parkverbot, so meinen wir in der Regel das absolute Halteverbot und das eingeschränkte Halteverbot. Fahrer tun sich oft schwer damit, die beiden Verbote ausein­an­der­zu­halten. Wo genau liegt also der Unterschied?

  • Gilt eingeschränktes Halteverbot, so ist zwar das Parken verboten, nicht aber das Halten.
  • Herrscht absolutes Halteverbot, dürfen Fahrer hier nicht einmal halten. Ausnahmen: Es gibt einen Notfall oder eine verkehrsbedingte Fahrtunterbrechung liegt vor – ein Stau oder ein Unfall etwa.

Parken und Halten: keinesfalls das gleiche

Dies führt uns zum nächsten Thema: Worin unterscheiden sich Parken und Halten? Ganz einfach: Wir sprechen von einem Halt, wenn der Fahrer seine Fahrt gewollt unterbricht und das Auto zum Stehen kommt. Unfrei­williges zum Stehen kommen, etwa das Warten vor einem Bahnübergang oder einer roten Ampel sowie Stau, fallen nicht darunter.

Entscheidend für den Status als Halt ist die Länge der Fahrtun­ter­brechung: Diese darf drei Minuten nicht überschreiten. Wer sein Auto anhält und es länger als drei Minuten verlässt, der hat das Auto geparkt. Einzige Ausnahme: Der Fahrer befindet sich in Sichtweite des Fahrzeugs. Ist dies der Fall, so parkt es nicht, sondern es hält weiterhin.

Wie weiß ich, wo absolutes oder eingeschränktes Halteverbot herrscht?

Wann halten oder parken verboten ist, regelt die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO).

Absolutes Halteverbot gilt grundsätzlich:

  • an engen und unübersichtlichen Straßenstellen
  • im Bereich von scharfen Kurven
  • auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
  • auf Bahnübergängen
  • vor und in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
  • auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen und den dortigen Seitenstreifen
  • auf Fahrbahnen mit Dauerlichtzeichen sowie auf mit weißen Pfeilen markierten Fahrbahnen
  • auf Fußgängerüberwegen sowie 5 Meter davor und dahinter
  • innerhalb eines Kreisverkehrs
  • an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sowie 15 Meter vor und hinter den Haltestellenzeichen
  • an Taxiständen
  • auf Sperrflächen
  • bis zu 10 Meter vor Lichtzeichen, falls durch das Parken oder Halten verdeckt werden

Eingeschränktes Halteverbot (Parkverbot) gilt:

  • im Fünfmeterbereich vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
  • vor Grundstückseinfahrten sowie auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber
  • vor Bordsteinabsenkungen
  • auf Schutzstreifen für Radfahrer
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen
  • wenn dadurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird
  • am Anfang eines verkehrsberuhigten Bereichs

Parkver­bots­schilder und Haltever­bots­schilder ergänzen diese Regelungen. Wichtig sind hier vor allem Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) sowie Schild 286 (eingeschränktes Halteverbot). Richtungs­pfeile auf den Verkehrs­zeichen zeigen unter Umständen an, in welche Richtung das Haltever­bots­schild oder Parkver­bots­schild gültig ist – Zusätze wie "Mo-Fr" und/oder eine Uhrzeit, wann es gilt.

Darüber hinaus gibt es weitere Verkehrs­zeichen, die ein absolutes oder eingeschränktes Halteverbot anzeigen. So gilt absolutes Halteverbot vor und hinter dem Andreaskreuz – außerhalb geschlossener Ortschaften bis 50 Meter, innerhalb geschlossener Ortschaften bis 5 Meter bzw. bis 10 Meter, wenn das haltende oder parkende Auto das Kreuz verdeckt. Auch vor Stoppschildern und „Vorfahrt-gewähren“-Schildern ist das Halten und Parken bis zu 10 Meter davor verboten, insofern das Fahrzeug die Schilder verdeckt.

Halteverbot: Was tun bei einer Panne?

Wer mit einer Panne im Halteverbot zum Stillstand kommt, muss nicht mit einem Bußgeld rechnen, weil er ein Halteverbot oder Parkverbot missachtet hat. Falls es jedoch möglich ist, das Fahrzeug aus der Haltever­botszone zu entfernen, muss der Fahrzeug­führer dies tun.

Halteverbot: gelten Ausnahmen?

Halteverbote gelten nicht zwangs­läufig für jeden Verkehrs­teil­nehmer. Eindeutige Zusatz­zeichen unter dem Parkver­bots­schild oder Haltever­bots­schild machen diese Ausnahmen deutlich. Je nach Zusatz gelten die Verkehrs­zeichen für:

  • Schwerbehinderte mit Parkausweis
  • Anwohner mit Parkausweis
  • Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs
  • Einsatzfahrzeuge der Polizei

Temporäre Haltever­botszone beantragen: geht das?

Wer schon einmal umgezogen ist, weiß: ein Umzugswagen braucht Platz – gerade in der Innenstadt. Was wäre da besser, als eine Haltever­botszone für den Tag des Umzugs? Eine solche können Sie bei Ihrer zuständigen Straßen­behörde beantragen. Der offizielle Antrag sollte mindestens 14 Tage vor dem geplanten Umzug dort eingehen. Vier Tage vor dem Umzug sollten Sie die Haltever­bots­schilder schließlich aufstellen. Die Kosten für den Antrag variieren von Kommune zu Kommune. Übrigens: Haltever­botszonen ohne behördliche Genehmigung zu deklarieren, ist nicht legal.

Parken trotz Halteverbot: Welche Bußgelder drohen?

Die Bußgelder für Falsch­parken sind in Deutschland vergleichsweise niedrig. Sie reichen von 10 Euro für Parken vor Grundstücks­ein­fahrten ohne Behinderung bis zu 70 Euro und einem Punkt in Flensburg für das Parken auf Autobahnen und Kraftver­kehrs­straßen. Die exakte Auflistung finden Sie im Bußgeld­katalog.

Abschleppen: Wann droht es?

Anders sieht es aus, wenn das Auto abgeschleppt wird. Hier kommen schnell Kosten von 100 bis 250 Euro zusammen. Doch wann wird überhaupt abgeschleppt? Die gute Nachricht: Nicht jedes Fahrzeug, das im Parkverbot steht, kommt zwangs­läufig an den Haken. Die Polizei ist verpflichtet, Verhält­nis­mä­ßigkeit zu wahren. Doch sobald ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug andere behindert oder gefährdet, kann abgeschleppt werden. Grundsätzlich sollten Sie beachten: Sobald Sie im eingeschränkten oder absoluten Halteverbot parken, müssen Sie damit rechnen abgeschleppt zu werden.

Kann ich das Abschleppen verhindern?

Unter Umständen. Mit einem Zettel hinter der Windschutz­scheibe auf dem Name, Telefon­nummer sowie ein Zusatz wie "Bitte anrufen, komme umgehend" vermerkt sind, haben Sie eine Chance. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Polizisten kulant sind.

Sie sind unrechtmäßig abgeschleppt worden? Oder haben eine andere verkehrs­rechtliche Ausein­an­der­setzung? Dann besprechen Sie Ihren Fall mit einem Anwalt für Verkehrsrecht.

Datum
Aktualisiert am
06.12.2018
Autor
vhe
Bewertungen
28179
Themen
Auto Halteverbot Strafzettel

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Wirtschaft
Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Leben
Unterschrift: Diese Regeln gelten
Beruf
Das Recht von Arbeitnehmern an Feiertagen
Beruf
Elternzeit: Was Sie jetzt wissen müssen
Geld
Rentenbescheid und Rentenauskunft: Was tun bei Fehlern?
zur
Startseite