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Recht oder falsch?!

Dürfen Fußgänger Parkplätze reservieren?

Umkämpft: Parklücken in der Stadt © Quelle: Alexander Rüsche/dpa

Auch als Fußgänger darf man eine Parklücke freihalten. Stimmt das wirklich? Die Anwalt­auskunft klärt den Rechts­mythos.

Die Parkplatzsuche in der Großstadt erinnert mitunter an das Verhalten von Raubvögeln: kreisen, spähen und im entschei­denden Moment blitzschnell zuschlagen. Zum ersehnten Stellplatz gelangen Autofahrer in vollge­parkten Wohnge­bieten oft nur mit viel Geduld und starken Nerven. Brenzlig wird es, wenn zwei Anwärter auf den begehrten Parkraum direkt aufeinander treffen.

Sitzen beide im Auto, ist die Rechtslage klar: Gemäß Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) hat derjenige einen Anspruch auf die Parklücke, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Das gilt auch dann, wenn man zunächst an der Parklücke vorbeifährt, um zu rangieren oder rückwärts einzuparken. Auch wenn man an einer Parklücke wartet, bis ein anderes Auto ausgeparkt hat, hat man ein Vorrecht auf den freiwer­denden Parkplatz. Ein anderer Autofahrer darf sich dann nicht einfach in die Lücke drängeln. Tut er es doch, droht ein Bußgeld: Ein Verstoß gegen die Parkregeln in der StVO ist eine Ordnungs­wid­rigkeit.

Blockieren ist nicht erlaubt

Wenn man am Steuer sitzt, reicht es also, als erster an der Parklücke zu sein. Aber was gilt, wenn man ohne Auto unterwegs ist? Immer wieder kommt es im Straßen­verkehr zu handfesten Ausein­an­der­set­zungen, weil Fußgänger Parkplätze „reservieren“. Entweder, indem sie sich selbst bis zum Eintreffen des Autofahrers in die Lücke stellen, oder indem die Lücke mit Gegenständen blockiert wird – zum Beispiel mit Möbeln bei einem Umzug. Erlaubt ist beides nicht.

„Wenn Fußgänger Parklücken blockieren, verstoßen sie gegen die allgemeinen Verhal­ten­splichten im Straßen­verkehr“, sagt die Rechts­an­wältin Dr. Daniela Mielchen von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „In so einem Fall kann ein Bußgeld von 10 Euro verhängt werden“, so Mielchen. Früher seien Blockierer zudem gelegentlich wegen Nötigung verurteilt worden. Dazu reiche das bloße Besetzt­halten der Parklücke heute allerdings in der Regel nicht mehr aus. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts kommt dies nur bei der Anwendung von körper­licher Gewalt in Frage (AZ: 1 BvR 718/89 u.a.).

Autofahrer dürfen ihr Recht durchsetzen

Doch Gesetze und Urteile nützen einem Autofahrer wenig, wenn sich ein Fußgänger weigert, die „besetzte“ Parklücke freizugeben. Um ihr Recht durchzu­setzen, dürfen Autofahrer durchaus selbst­bewusst vorgehen – ihnen steht ein Notwehrrecht gegenüber dem verkehrs­widrig handelnden Fußgänger zu. Einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Naumburg zur Folge ist es erlaubt, vorsichtig in die Lücke einzufahren und den Fußgänger so zum Rückzug zu bewegen – zumindest, wenn man ihn dabei keiner erheblichen Gefährdung aussetzt (AZ: 2 Ss 54/97). Liegt eine solche Gefährdung vor, zum Beispiel durch sehr schnelles Einfahren in die Parklücke, überschreitet der Autofahrer allerdings sein Notwehrrecht. „In einem solchen Fall kann eine strafbare Nötigung vorliegen“, sagt die Verkehrs­rechtlerin Dr. Mielchen vom DAV.

Übersicht: Kein Parkplatz ohne Auto

Wer zuerst mit seinem Auto eine Parklücke erreicht, darf parken. Eine Freihalten oder Reservieren durch Fußgänger ist nicht erlaubt und stellt eine Ordnungs­wid­rigkeit dar. Nach geltender Rechtsprechung darf ein Autofahrer selbst dann in die Lücke einfahren, wenn sich darin ein Fußgänger befindet. Allerdings nur dann, wenn er sich dabei vorsichtig verhält und den Fußgänger nicht gefährdet.

Brauchen Sie rechtliche Berarung zum Thema Verkehrsrecht? Hier finden Sie eine Anwältin oder einen Anwalt in Ihrer Nähe.

Datum
Aktualisiert am
06.01.2015
Autor
pst
Bewertungen
29286
Themen
Auto Notwehr Recht oder falsch?! Strafzettel Straßen­verkehr

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