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- Seite 1 – Muss man einen Mini- oder Nebenjob beim Jobcenter anmelden?
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- Seite 3 – Rechnet das Jobcenter Trinkgeld auf die Grundsicherung an?
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Auch die Aufwandsentschädigung, die man für eine ehrenamtliche Tätigkeit bekommen kann, muss man beim Jobcenter angeben, denn auch dieser Verdienst zählt zum Einkommen.
Der offizielle Name der „Ein Euro-Jobs“ lautet „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“. Darunter fallen Arbeiten, die Hartz-4-Empfänger meist im kommunalen Bereich oder bei Wohlfahrtsverbänden leisten. Für jede dieser Arbeitsstunden erhalten Bezieher ein geringes Entgelt, mindestens einen Euro. „Das Entgelt aus einem Ein-Euro-Job zählt nicht zum Einkommen, Hartz IV-Empfänger dürfen dieses Einkommen zusätzlich zu ihrer Grundsicherung behalten“, sagt Dr. Conradis.
Wenn ein Arbeitgeber Betriebsverpflegung anbietet, rechnen die Jobcenter diese in der Regel als Einkommen an. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn die Arbeitnehmer sie auch verzehren. Andernfalls würde in die Entscheidungsfreiheit des Betroffenen unzulässig eingegriffen werden, hat das Sozialgericht Berlin entschieden (Urteil vom 23. März 2015, AZ: S 175 AS 15482/14).
In dem Fall arbeitete eine Frau als Verkäuferin bei einem Betrieb für Fleisch- und Wurstwaren. Als Aufstockerin erhielt sie zusammen mit ihrem Kind Hartz 4. Auf den ALG II-Anspruch rechnete das Jobcenter allerdings nicht nur das ausgezahlte Einkommen, sondern auch eine Pauschale für die Pausenverpflegung an. Diese stellte der Arbeitgeber seinen Angestellten zur Verfügung.
Dagegen klagte die Frau. Sie wies darauf hin, dass sie die zur Verfügung gestellten Speisen gar nicht gegessen habe. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie viel abgenommen und sehr auf ihre Ernährung geachtet. Dass trotzdem eine Pauschale angerechnet werde, verletze sie in ihren Persönlichkeitsrechten.
Das Gericht gab ihr Recht: Unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit der Leistungsbezieher könne eine Anrechnung von Verpflegung nur erfolgen, wenn sie auch tatsächlich verzehrt werde. Rechne das Jobcenter einfach grundsätzlich an, sei die grundrechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit betroffen.
Jobcenter rechnen Geldgeschenke an Kinder und Jugendlichen nicht auf das Arbeitslosengeld II an. Das Geld, das Kinder und Jugendliche zum Beispiel aus Anlass ihrer Kommunion, ihrer Kommunion oder ihrer Jugendweihe von ihrer Verwandtschaft bekommen, dürfen sie behalten. Allerdings liegt die Grenze für solche Geldgeschenke bei 3.100 Euro. Außerdem ist wichtig, dass die Schenkung zweckgebunden ist. Das heißt: Wenn Verwandte und Bekannte Geld überweisen, sollten sie deutlich machen, dass es sich um ein Geschenk zu einem der genannten Anlässe handelt.
Im März 2016 hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden, dass Jobcenter Trinkgelder nicht auf Hartz-IV-Leistungen anrechnen dürfen - wenn das Trinkgeld etwa zehn Prozent der Hartz-IV-Leistungen oder einen monatlichen Betrag von 60,00 Euro nicht übersteige (AZ: S 4 AS 2297/15).
Es gibt bestimmte Einkommensarten, die die Jobcenter nicht auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende anrechnen. Einige Beispiele: Wer monatlich Einnahmen von maximal 10,00 Euro erzielt, darf das Geld behalten, die Jobcenter rechnen es nicht auf die Hartz-IV-Leistung an. Auch bestimmte Arten von Renten zählen die Jobcenter nicht zum Einkommen, darunter Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz.