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BGH-Urteil

Wer haftet bei illegalen Downloads?

Ein Internetanschluss wird häufig von der ganzen Familie und weiteren Personen genutzt. © Quelle: Mitchell/gettyimages.de

Filesharing und illegale Downloads beschäftigen immer wieder die Gerichte. Die Deutsche Anwalt­auskunft zeigt in diesem Überblick die Rechtslage beim Thema Hochladen von Musik, Filmen oder anderen Medien in Tausch­börsen.

Wie muss man seinen Internet­an­schluss schützen?

Wer verhindern möchte, unverschuldet ins Fadenkreuz der Musik- und Filmin­dustrie zu geraten, sollte seinen Internet­an­schluss immer gegen fremde Zugriffe schützen. Dabei empfiehlt es sich, zunächst die Sicher­heits­ein­stel­lungen seines WLANs zu überprüfen. Wer sein Netz nicht ausreichend schützt und es damit Fremden ermöglicht, sich einzuwählen und Rechts­ver­let­zungen zu begehen, kann mithaften.

Zum Sichern des Netzes reicht es in der Regel aus, bei der Einrichtung des WLANs eine Verschlüs­selung einzurichten und den Router mit einem Passwort zu schützen. Allerdings muss das Passwort ausreichend lang und die Verschlüs­se­lungs­methode bei der Einrichtung auf dem aktuellen Stand der Technik sein – die Standard-Einstel­lungen des Herstellers reichen nicht aus. Das geht aus der "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des Bundes­ge­richtshof (BGH) von 2010 hervor (AZ: I ZR 121/08 ). Derzeit sollte mindestens der „WPA-2“-Standard aktiviert sein. Eine einfache „WEP“-Verschlüs­selung gilt nicht als ausreichend.

Ist ein Router allerdings von Werk mit einem indivi­duellen Schlüssel aus 16 Ziffern nach gängigem Standard (WPA2) gesichert, können sich Internet­nutzer darauf verlassen. Wird ihr WLAN gehackt, haften sie nicht. Das hat der BGH am 24. November 2016 entschieden. Ohne Anhalts­punkte für eine Sicher­heitslücke ist niemand verpflichtet, einen solchen Schlüssel zu ändern.

Im zugrun­de­lie­genden Fall sollte eine Frau wegen verletzter Urheber­rechte rund 750 Euro an eine Filmfirma zahlen, weil ein Unbekannter über ihren Anschluss einen Actionfilm illegal in einer Tauschbörse angeboten hatte. Der WLAN-Anschluss war nach WPA2-Standard gesichert. Wegen Fehlern bei der Generierung war die Kombination leicht zu knacken - aber das stellte sich erst viel später heraus. Die Frau trifft deshalb laut BGH keine Schuld. (AZ: I ZR 220/15)

Die Bundes­re­gierung hatte eigentlich beschlossen, die Störer­haftung für offene WLAN-Netzwerke ganz abzuschaffen. Noch ist diese Regelung aber nicht in Kraft.

Filesharing über Famili­en­an­schluss: haften Eltern?

Am 30. März 2017 verhandelte der Bundes­ge­richtshof (BGH) den Fall einer Münchener Familie. Eines der volljährigen Kinder hatte ein Album der Sängerin Rihanna in einer illegalen Tauschbörse hochgeladen. Deshalb verlangte die Plattenfirma von den Eltern Schaden­ersatz und Abmahn­kosten, insgesamt mehr als 3.500 Euro. Dagegen wehren sich die Eltern vor dem BGH.

Sie gaben an, dass sie an dem fraglichen Abend lange Besuch hatten. Die Kinder hätten in der Zeit alle von ihren Zimmern aus über eigene Geräte Zugang zum Familien-WLAN. Sie wüssten sogar, wer von ihren Kindern das Album hochgeladen habe, wollten den Namen aber nicht nennen. Die Münchner Vorinstanzen hatten geurteilt, dass die Eltern in diesem Fall den Schaden selbst zahlen müssen. Der BGH bestätigte dies. Rechtlich gesehen muss ein Anschluss­inhaber schlüssig erklären können, warum nicht er selbst, dafür aber ein anderer als Täter infrage kommt. Dieser sogenannten sekundären Darlegungslast seien die Eltern nicht nachge­kommen, da sie den Namen des Kindes nicht nennen wollten. Sie müssen nun das Geld zahlen. (Quelle: dpa).

Muss ich haften, wenn Gäste meinen Computer für Filesharing nutzen?

Der BGH musste im Mai 2016 gleich über mehrere Fälle entscheiden, in denen es um den illegalen Tausch von geschützte Werken im Internet geht. Die Beklagten waren jeweils im Auftrag der Musik- und Filmin­dustrie abgemahnt worden, weil von ihren Internet­a­na­schlüssen Werke in Tausch­börsen zugänglich gemacht worden waren. Die Nutzer sollten Abmahn­kosten und teilweise auch Schadens­ersatz zahlen.

Mit besonderem Interesse war die Entscheidung des BGH zu einem Fall erwartet worden, in dem eine Frau ihrer Nichte und deren Freund aus Australien bei einem Besuch den PC-Zugang erlaubt hatte. Die beiden hatten vom Internet­an­schluss der Tante einen Film über eine Tauschbörse hochgeladen, woraufhin die Tante abgemahnt wurde.

Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Anschluss­inhaber ihre Gäste und Mitbewohner zwar nicht immer überwachen können, sie aber zumindest über die rechtlich korrekte Nutzung des Anschlusses belehren müssen. 

Der BGH hat diese Einschätzung im Mai 2016 verworfen: Wer WG-Bewohnern oder Gästen den Zugang zum Internet am eigenen PC erlaubt, muss nicht automatisch dafür haften, wenn diese illegal Filme, Spiele oder Musik hochladen, so die Karlsruher Richter. Auch eine Belehrung ist nicht notwendig. Ohne konkrete Anhalts­punkte für eine rechts­widrige Nutzung sei eine solche Belehrung für volljährige Gäste oder WG-Mitglieder „nicht zumutbar“, entschied der BGH (AZ: I ZR 86/15).

Warum das nicht für die eigenen Kinder gilt und weitere wichtige rechtliche Informa­tionen zum Filesharing haben wir für im Anschluss Sie zusammen­gefasst:

Was kann ich tun, um bei Filesharing durch Gäste nicht haften zu müssen?

Häufig nutzen mehrere Personen gemeinsam einen Internet­an­schluss, zum Beispiel in der Familie oder in einer Wohnge­mein­schaft. Bei einem illegalen Download lässt sich der Verant­wortliche oft nur schwer ermitteln. Die Abmahnung erreicht dann zunächst den Inhaber des Internet­an­schlusses. „Auch wenn dieser nicht Täter der Urheber­rechts­ver­letzung ist, kommt eine sogenannte 'Störer­haftung' in Betracht, nach der ein Anschluss­inhaber dafür sorgen muss, dass sein Internet­zugang nicht für illegale Aktivitäten genutzt wird“, sagt der Fachanwalt für gewerb­lichen Rechts­schutz Carsten Kiefer.

Zudem treffen den Anschluss­inhaber Prüfungs- und Belehrungs­pflichten. Das heißt, er muss in einem zumutbaren Rahmen persönlich dafür Sorge tragen, dass sein Netz nicht illegal genutzt wird. Und er muss Nutzer darauf hinweisen, dass sie über seinen Anschluss keine Rechts­ver­let­zungen begehen dürfen.

Diese Verant­wortung des Anschluss­in­habers wurde durch mehrere Gerichts­urteile aber immer weiter eingeschränkt – zunächst innerhalb der Familie und dann auch für Gäste.

Illegale Downloads: Müssen Eltern für ihre Kinder haften?

Eltern können für illegale Downloads ihrer minder­jährigen Kinder haftbar gemacht werden – allerdings nur, wenn sie die Kinder nicht aufklären. Das geht aus dem sogenannten Morpheus-Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) aus dem Jahr 2012 hervor (AZ: I ZR 74/12).

Sind die Kinder volljährig, trifft die Eltern nach einer anderen BGH-Entscheidung hingegen keine besondere Aufklä­rungs­pflicht (AZ: I ZR 169/12). Der Internet­an­schluss werde den Angehörigen in so einem Fall aufgrund der familiären Verbun­denheit überlassen. In einer Familie herrsche ein besonderes Vertrauen und Volljährige trügen bereits Eigenver­ant­wortung. Eine Aufklärung muss erst erfolgen, wenn die Eltern konkrete Anhalts­punkte dafür haben, dass ihr Kind bereits an derartigen Tausch­börsen teilnimmt oder dort künftig aktiv werden will. Auch wenn der Ehepartner eine Urheber­rechts­ver­letzung begeht, haftet der Anschluss­inhaber nach einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln nicht automatisch (AZ: 6 U 239/11).

Höchst­rich­terlich ungeklärt war bisher die Frage, wie die Haftung für Personen außerhalb der Familie aussieht – also zum Beispiel, wenn ein WG-Mitbewohner oder ein Freund des Anschluss­in­habers illegales Filesharing betreibt. In der Entscheidung vom Mai 2016 der BGH in dieser Frage Klarheit geschaffen: Einem Anschluss­inhaber kann nicht zugemutet werden, dass er jeden Gast und Mitbewohner belehrt – solange es keine Anhalts­punkte für eine illegale Nutzung gibt.

Was kostet ein illegaler Download?

Neben der Haftung bei illegalen Downloads ist auch die Frage umstritten, welche Kosten dem Verursacher auferlegt werden dürfen. Beim Schadens­ersatz fallen die einzelnen Gerichts­ent­schei­dungen sehr unterschiedlich aus. „Manche Gerichte gehen bei einem Musikstück von einem Lizenz­schaden von 200-300 Euro aus, andere von 10-20 Euro“, sagt Rechts­anwalt Carsten Kiefer.

Auch die Höhe Abmahn­kosten, die das Unternehmen für seine Ermitt­lungen und rechtlichen Bemühungen gelten machen darf, ist umstritten. „Der Gesetzgeber hat die Abmahn­kosten zwischen­zeitlich zwar durch eine Gesetzes­än­derung gedeckelt, das gilt allerdings nur für außerge­richtliche Fälle. Zudem sind noch viele alte Fälle offen, für die diese Regelung nicht gilt“, so Rechts­anwalt Kiefer.

Der Bundes­ge­richtshof hat im Rahmen seiner Entschei­dungen zumindest festgelegt, dass es nicht zulässig ist, pauschal das Doppelte des anzuneh­menden Lizenz­schadens als Gegenstandswert anzusetzen.

Datum
Aktualisiert am
30.03.2017
Autor
pst/red/dpa
Bewertungen
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Themen
Abmahnung Internet Kunst Urheber­schaft

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