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Sicheres Tracking: Datenschutz & Haftung für Drittanbieter

Viele Internetseiten nutzen Analyse-, Werbe- oder Trackingwerkzeuge, die Daten ihrer Besucher an andere Unternehmen weiterleiten. Für Nutzer stellt sich dabei häufig die Frage, wer für eine möglicherweise rechtswidrige Datenverarbeitung verantwortlich ist: der Betreiber der besuchten Webseite oder das Unternehmen, das die technische Infrastruktur bereitstellt.

Eine Person tippt auf ein verriegeltes Schloss-Symbol: Tracking verhindert!
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Datenschutzverstöße nicht automatisch jedem Unternehmen zugerechnet werden können, das an technischen Prozessen beteiligt ist.

Mit der Frage des Trackings beschäftigte sich das Oberlandesgericht Stuttgart am 29. April 2026 (AZ: 4 U 372/24) in einem aktuellen Datenschutzverfahren. Es grenzte die Verantwortlichkeit eines Betreibers von sogenannten Business-Tools näher ein, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de berichtet. Die Richter in Stuttgart bestätigten zwar einzelne Unterlassungsansprüche, lehnten jedoch einen weitergehenden Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber ab.

Tracking in sozialen Netzwerken

Geklagt hatte ein Nutzer eines sozialen Netzwerks. Der Betreiber des Netzwerks stellt Unternehmen sogenannte Business-Tools zur Verfügung, die auf Webseiten und in Apps eingebunden werden können. Werden solche Angebote besucht, können personenbezogene Daten der Nutzer an den Betreiber des sozialen Netzwerks übertragen werden.

Nach den vertraglichen Vorgaben des Unternehmens müssen die jeweiligen Webseitenbetreiber vor einer solchen Datenübermittlung die erforderlichen Einwilligungen der Nutzer einholen. Der Kläger war der Auffassung, dass seine Daten bei Besuchen entsprechender Webseiten ohne wirksame Zustimmung verarbeitet worden seien.

Er verlangte daher unter anderem, dem Betreiber des sozialen Netzwerks die weitere Verarbeitung seiner Daten auf den Webseiten von Drittunternehmen zu untersagen. Darüber hinaus forderte er die Einschränkung der Verarbeitung bereits erhobener Daten, deren Löschung beziehungsweise Anonymisierung sowie Schadensersatz und die Erstattung von Anwaltskosten.

Warum lehnte das Gericht den umfassenden Unterlassungsanspruch ab?

Nach Auffassung des OLG Stuttgart war die Datenverarbeitung auf den Internetseiten der Drittunternehmen zwar rechtswidrig, soweit keine wirksame Einwilligung vorlag. Daraus folge jedoch nicht automatisch eine Verantwortlichkeit des Unternehmens, das die technischen Werkzeuge bereitgestellt habe.

Die Richter stellten darauf ab, dass die bloße Entwicklung und Bereitstellung der Business-Tools noch keine ausreichende Grundlage für einen Unterlassungsanspruch wäre. Die eigentliche Datenübermittlung erfolge auf den Webseiten der Drittunternehmen. Deshalb könne der Betreiber der Tools nicht ohne Weiteres als Störer in Anspruch genommen werden.

Auch die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung über die gemeinsame Verantwortlichkeit änderten daran nach Ansicht des Gerichts nichts. Diese Vorschriften beträfen Ansprüche, die unmittelbar aus der DSGVO folgen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch beruhe dagegen auf zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Warum hatte die Klage dennoch teilweise Erfolg?

Erfolgreich war der Kläger in einem anderen Punkt. Das Gericht bestätigte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Speicherung bestimmter bereits übermittelter personenbezogener Daten.

Der Betreiber des sozialen Netzwerks hatte sich darauf berufen, die Speicherung diene Integritäts- und Sicherheitszwecken. Nach Auffassung des OLG Stuttgart fehlte jedoch ein ausreichend konkreter Vortrag dazu, warum die Speicherung im Einzelnen erforderlich sei und wie lange die Daten aufbewahrt würden. Deshalb konnte sich das Unternehmen insoweit nicht auf eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung berufen.

Was bedeutet das Urteil für Verbraucher?

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Datenschutzverstöße nicht automatisch jedem Unternehmen zugerechnet werden können, das an technischen Prozessen beteiligt ist. Maßgeblich bleibt, wer für die konkrete Datenverarbeitung verantwortlich ist und welche rechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden.

Zugleich zeigt das Urteil, dass Unternehmen die Zwecke und die Dauer von Datenspeicherungen nachvollziehbar begründen müssen. Können sie dies nicht ausreichend darlegen, drohen Unterlassungsansprüche auch dann, wenn die Datenverarbeitung grundsätzlich einem legitimen Zweck dienen soll.

Checkliste: Worauf Betroffene bei Datenschutzverstößen achten sollten

  • Dokumentieren, wann und auf welcher Webseite die Datenverarbeitung erfolgt ist.
  • Datenschutzhinweise und Einwilligungsbanner sichern.
  • Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten verlangen.
  • Prüfen, welches Unternehmen tatsächlich für die Verarbeitung verantwortlich ist.
  • Bei Zweifeln rechtlichen Rat einholen.
  • Löschungs- oder Einschränkungsansprüche schriftlich geltend machen.

Mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Revision zugelassen. Ob der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung des Gerichts bestätigt, ist daher noch offen. Das Urteil des OLG Stuttgart dürfte für künftige Verfahren rund um Tracking-Technologien und datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche dennoch bereits jetzt eine wichtige Rolle spielen, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

Autor red

Aktualisiert am

03.07.2026

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