In der Aufklärung muss die Formulierung, dass es „in seltenen Fällen“ zu bestimmten Schwierigkeiten kommen könne, so verwendet werden wie in den Beipackzetteln von Arzneimitteln.
Behandlungsfehler des Heilpraktikers
Das Landgericht in Bonn hat am 19. Juni 2015 (AZ: 9 O 234/14) einem Patienten 2.500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Der behandelnde Heilpraktiker hatte nicht nur nicht richtig über mögliche Nebenwirkungen aufgeklärt, sondern es waren ihm darüber hinaus noch Behandlungsfehler unterlaufen.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ließ sich der Patient in einer Naturheilpraxis für traditionelle chinesische Medizin behandeln. Hintergrund waren Spannungsschmerzen an beiden Augen, geschwollene Augenlider und Heuschnupfen.
Der Heilpraktiker wollte eine Behandlung mit Hilfe von Moxabustion (Wärmebehandlung) durchführen. In der Leistungsvereinbarung hieß es, dass es „in seltenen Fällen“ zu Brandblasen kommen könne.
Bei der Wärmebehandlung werden Nadeln gesetzt. Auf den Nadeln verglimmen kleine Mengen von getrockneten Kräutern. Bei einer solchen Behandlung wurden bei dem Mann die Nadeln am rechten Bein oberhalb des Sprunggelenks gesetzt. Der Patient verbrannte sich dabei. Die Brandblase verheilte nur langsam und hinterließ eine 2 × 3 cm große Narbe. Der Mann erfordert Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Urteil: 2500 Euro Schmerzensgeld vom Heilpraktiker
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht holte ein Gutachten durch einen Sachverständigen ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass es bei dieser Art der Behandlung „oft“ zu Brandblasen komme, nach seiner Einschätzung in etwa ein Prozent der Fälle.
Das Gericht sah deshalb eine falsche Aufklärung als gegeben. Patienten dürften sich bei solchen Formulierungen an denen in Beipackzetteln von Arzneimitteln orientieren. Dort heißt es, „in seltenen Fällen“ bedeute in mehr als 0,01 Prozent und weniger als 0,1 Prozent der Fälle. Das bedeute ein bis zehn von 10.000 behandelten Personen.
Des Weiteren stellte der Sachverständige insgesamt zwei Behandlungsfehler fest. Zum einen sei die Moxabustion bei solchen Beschwerden völlig ungeeignet. Der Heilpraktiker habe somit eine untaugliche Behandlungsmethode gewählt. Als heilpraktische Methode komme hier die Akupunktur in Betracht.
Auch bei der Durchführung der Behandlung habe der Heilpraktiker einen Fehler begangen: Wegen der relativ hohen Verbrennungsgefahr sei es notwendig, die Behandlung ununterbrochen zu beaufsichtigen. Das sei nicht geschehen.
Das Gericht hielt aufgrund des schwierigen Heilungsverlaufs, der fehlerhaften Aufklärung und der zwei Behandlungsfehler ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro für angemessen. Arzthaftungsprozesse oder wir hier einen Prozess gegen einen Heilpraktiker sollte man mithilfe eines Anwalts führen. Dieser klärt über die Chancen und Risiken eines Prozesses auf. Eine Anwältin oder einen Anwalt finden Sie in unserer Anwaltssuche.
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- DAV