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Alterna­tiv­medizin

Schmer­zensgeld nach Behand­lungs­fehler des Heilprak­tikers

Auch alternativmedizinische Verfahren sind nicht frei von Nebenwirkungen. © Quelle: Gracia/corbisimages.de

Unabhängig davon, ob man zum Arzt geht oder zum Heilpraktiker: Bei Behand­lungs­fehlern hat man Anspruch auf Schadens­ersatz und gegebe­nenfalls Schmer­zensgeld. Auch der Heilpraktiker muss korrekt über mögliche Folgen der Behandlung aufklären.

In der Aufklärung muss die Formulierung, dass es „in seltenen Fällen“ zu bestimmten Schwie­rig­keiten kommen könne, so verwendet werden wie in den Beipack­zetteln von Arznei­mitteln. 

Behand­lungs­fehler des Heilprak­tikers

Das Landgericht in Bonn hat am 19. Juni 2015 (AZ: 9 O 234/14) einem Patienten 2.500 Euro Schmer­zensgeld zugesprochen. Der behandelnde Heilpraktiker hatte nicht nur nicht richtig über mögliche Nebenwir­kungen aufgeklärt, sondern es waren ihm darüber hinaus noch Behand­lungs­fehler unterlaufen.

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall ließ sich der Patient in einer Naturheil­praxis für traditionelle chinesische Medizin behandeln. Hintergrund waren Spannungs­schmerzen an beiden Augen, geschwollene Augenlider und Heuschnupfen.

Der Heilpraktiker wollte eine Behandlung mit Hilfe von Moxabustion (Wärmebe­handlung) durchführen. In der Leistungs­ver­ein­barung hieß es, dass es „in seltenen Fällen“ zu Brandblasen kommen könne.

Bei der Wärmebe­handlung werden Nadeln gesetzt. Auf den Nadeln verglimmen kleine Mengen von getrockneten Kräutern. Bei einer solchen Behandlung wurden bei dem Mann die Nadeln am rechten Bein oberhalb des Sprung­gelenks gesetzt. Der Patient verbrannte sich dabei. Die Brandblase verheilte nur langsam und hinterließ eine 2 × 3 cm große Narbe. Der Mann erfordert Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld.

Urteil: 2500 Euro Schmer­zensgeld vom Heilpraktiker

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht holte ein Gutachten durch einen Sachver­ständigen ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass es bei dieser Art der Behandlung „oft“ zu Brandblasen komme, nach seiner Einschätzung in etwa ein Prozent der Fälle.

Das Gericht sah deshalb eine falsche Aufklärung als gegeben. Patienten dürften sich bei solchen Formulie­rungen an denen in Beipack­zetteln von Arznei­mitteln orientieren. Dort heißt es, „in seltenen Fällen“ bedeute in mehr als 0,01 Prozent und weniger als 0,1 Prozent der Fälle. Das bedeute ein bis zehn von 10.000 behandelten Personen. 

Des Weiteren stellte der Sachver­ständige insgesamt zwei Behand­lungs­fehler fest. Zum einen sei die Moxabustion bei solchen Beschwerden völlig ungeeignet. Der Heilpraktiker habe somit eine untaugliche Behand­lungs­methode gewählt. Als heilprak­tische Methode komme hier die Akupunktur in Betracht.

Auch bei der Durchführung der Behandlung habe der Heilpraktiker einen Fehler begangen: Wegen der relativ hohen Verbren­nungs­gefahr sei es notwendig, die Behandlung ununter­brochen zu beaufsichtigen. Das sei nicht geschehen.

Das Gericht hielt aufgrund des schwierigen Heilungs­verlaufs, der fehler­haften Aufklärung und der zwei Behand­lungs­fehler ein Schmer­zensgeld von 2.500 Euro für angemessen. Arzthaf­tungs­prozesse oder wir hier einen Prozess gegen einen Heilpraktiker sollte man mithilfe eines Anwalts führen. Dieser klärt über die Chancen und Risiken eines Prozesses auf. Eine Anwältin oder einen Anwalt finden Sie in unserer Anwaltssuche.

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