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Wenn der Arzt haftet

Behand­lungs­fehler: Wie Sie als Patient vorgehen

Behandlungsfehler aber eher schwierig nachzuweisen. Prozesse können sich über Jahre ziehen. © Quelle: Benoist/corbisimages.com

Der Klassiker ist wohl das vergessene Skalpell in der operierten Bauchhöhle. Der Beweis ist in einem solchen Fall schnell gebracht. Der Arzt ist schuld. In der Regel sind Behand­lungs­fehler aber eher schwierig nachzu­weisen. Prozesse können sich über Jahre ziehen. Wie Patienten dann vorgehen können – ein Interview mit der Medizin­rechtlerin Katharina Waibl.

Deutsche Anwalt­auskunft: Frau Waibl, der „Kunstfehler“ ist im Volksmund immer noch sehr verbreitet. Inwieweit besteht hier ein Unterschied zum Behand­lungs­fehler und spielt der Kunstfehler überhaupt noch eine Rolle im deutschen Recht?

Waibl: Es gibt keinen Unterschied. Das ist lediglich eine Frage der Terminologie. Früher bezeichnete man die ärztliche Behandlung als eine „Kunst“, heute wird sie nur als eine Dienst­leistung höherer Art definiert.

Anwalt­auskunft: Wie definiert sich ein Behand­lungs­fehler?

Waibl: Von einem Behand­lungs­fehler spricht man, wenn Abweichungen vom sogenannten Facharzt­standard vorliegen, der sogenannte Facharzt­standard unterschritten wird. Den Facharzt­standard wiederum bestimmt der Gerichts­gut­achter im jeweiligen Einzelfall. U.a. hängt dieser vom Zeitpunkt der Behandlung ab. Da der Facharzt­standard einer laufenden Veränderung unterliegt, kann eine Behandlung, die vor einigen Jahren dem Standard entsprach heute fehlerhaft sein. Umgekehrt kann eine Neuland­medizin zum Standard werden. Zudem muss der Sachver­ständige derselben Fachrichtung angehören, wie der Arzt, dem der Behand­lungs­fehler vorgeworfen wird.

Urteil: 50.000 Euro Schmer­zensgeld für Amputation

Das Opfer eines massiven Behand­lungs­fehlers erhält nach einer Entscheidung des Oberlan­des­gericht Hamm (AZ: 26 U 59/16 OLG Hamm)  50.000 Schmer­zensgeld.

Der rechte Unterarm des Patienten musste nach einer falschen Behandlung mit einer Gipsschiene amputiert werden. Dies war nötig, weil der behandelnde Hausarzt die Möglichkeit eines sogenannten „Kompart­ment­syndroms“ nicht abgeklärt hatte, als beim Patienten kurz nach Anlegen der Schiene typische Beschwerden wie eine deutliche Schwellung mit Hämatom und starke Schmerzen aufgetreten waren.

Ein Kompart­ment­syndrom, bei dem durch erhöhten Druck in den Muskellogen des Unterarms oder -beins Blutgefäße, Muskeln und Nerven geschädigt werden, kann, die - wie in diesem Fall - zum Verlust von Gliedmaßen führen kann.

Nachdem das Landgericht Bochum im vergangenen Jahr die Klage des Mannes noch abgewiesen hatten, entschieden die Richter in Hamm nun in zweiter Instanz zu seinen Gunsten.

Anwalt­auskunft: Wie sieht die Rechtslage aus, wenn Patienten mangelhaft aufgeklärt worden sind über Standard­the­rapien oder auch alternative Behand­lungs­me­thoden?

Waibl: Das sollte zu demselben Ergebnis führen wie ein Behand­lungs­fehler - die Kausalität des Schadens ist in der Regel sogar einfacher zu beweisen. Ein Problem ist aber, dass manche Gerichte der sogenannten Aufklä­rungsrüge kritisch gegenüber­stehen und die Tendenz haben, einen Verstoß zu verneinen.

Anwalt­auskunft: Das Patien­ten­rech­te­gesetz ist 2013 in Kraft getreten. Zum Ziel hatte sich der Gesetzgeber gesetzt, die Rechte der Patienten zu stärken. Was hat sich seitdem verändert?

Waibl:  Nicht viel, meiner Meinung nach. Ein echter Vorteil ist zumindest, dass die Patienten seitdem die Aufklä­rungsbögen, die sie in Arztpraxen oder Kliniken unterschreiben, in Kopie erhalten. Das ist insofern zu begrüßen, als Diskus­sionen über „nachträgliche handschriftliche Ergänzungen“ der Boden entzogen ist, zumal diese, falls sie denn erfolgten, in der Regel ohnehin nicht bewiesen werden können.

Anwalt­auskunft: Welche Anliegen haben Ihre Mandanten?

Waibl: Meist handelt es sich um Patienten, die vorüber­gehend oder dauerhaft schwere gesund­heitliche Einbußen erlitten haben, was häufig mit einer finanziellen Notlage einhergeht. Häufig geht es auch um die Absicherung der künftigen wirtschaft­lichen Versorgung Schwerst­ge­schä­digter.

Anwalt­auskunft: Welche Ansprüche haben Patienten nach einem Behand-lungsfehler?

Waibl: Sie haben einen Anspruch auf Erstattung der materiellen Schäden, außerdem auf Schmer­zensgeld und die Absicherung möglicher künftiger Schäden durch Feststellung der Ersatz­pflicht.

Anwalt­auskunft: Und wie machen sie die geltend?

Waibl: Der Patient muss den Behand­lungs­fehler, den Schaden und die Kausalität des Behand­lungs­fehlers für den Schaden beweisen. Wir holen die Behand­lungs­un­terlagen ein, versuchen den Sachverhalt zu klären und bemühen uns um ein medizi­nisches Vorgut­achten. Maßgeblich ist für den Gerichts­gut­achter zunächst der dokumen­tierte Sachverhalt. Er kann und darf seinem Gutachten keine streitigen Quellen zugrunde legen, also zum Beispiel entgegen­stehende Behaup­tungen der Parteien zum Behand­lungs­ablauf oder  sich widerspre­chende Zeugen­aussagen. In diesem Fall muss das Gericht gegebe­nenfalls nach Einvernahme von Zeugen den Sachverhalt vorgeben. Die vorgerichtliche Klärung von Widersprüchen hilft bei der Einschätzung der Erfolgs­aus­sichten.

Anwalt­auskunft: Wie kommen Sie als Rechts­an­wältin ins Spiel?

Waibl: Als Rechts­anwalt benötigt man vom Mandanten zuerst eine sogenannte Entbin­dungs­er­klärung von der Schwei­ge­pflicht. Der Mandant muss den Sachverhalt stichpunktartig, möglichst chrono­logisch schildern und eine Ärzteliste zusammen­stellen. Die Krankenakten, die nach unserer Einschätzung für den Fall von Bedeutung sein könnten, werden von uns angefordert. Theoretisch kann der Patient das auch selbst erledigen, auf ein Anwalts­schreiben reagieren die Ärzte und Kranken­häuser in der Regel aber schneller. Bis die Behand­lungs­un­terlagen aller Behandler vollständig vorliegen, müssen die Patienten auch in diesem Fall zwischen sechs und acht Wochen einkal­ku­lieren. Beantragt ein Patient selbst „Einsicht in die Behand­lungs­un­terlagen durch Zusendung von Kopien“, dauert es meistens noch länger und die Krankenakte ist dann häufig auch nicht vollständig.

Anwalt­auskunft: Wie lässt sich denn feststellen, ob eine Akte vollständig ist?

Waibl: Für den Patienten in der Regel nur sehr schwer. Als auf Medizinrecht spezia­li­sierte Anwälte können wir das zwar auch nicht immer zu 100 Prozent feststellen, aber im Großen und Ganzen sehen wir schon, wenn etwas Wichtiges fehlt. Häufig zeigen sich Lücken nur durch Hinweise auf Feststel­lungen oder Maßnahmen, über die sich keine Aufzeich­nungen finden. Dazu muss man die Krankenakten natürlich komplett lesen.

Anwalt­auskunft: Wie gehen Sie vor, wenn Ihnen die Akte vorliegt?

Waibl: Wir vergleichen die Patien­tenakte mit der Sachver­halts­dar­stellung des Mandanten. Bestehen Divergenzen, versuchen wir festzu­stellen, ob diese relevant für den Beweis eines Behand­lungs­fehlers, die Kausalität oder den Schaden sind, und falls ja, ob und wie sich die Darstellung des Mandanten beweisen lässt. Gelegentlich sind die Vorwürfe des Mandanten nicht beweisbar oder unbegründet, dafür übersieht er manchmal Fehler, die tatsächlich ursächlich für seinen Gesund­heits­schaden waren. Auch dies lässt sich dann mit Hilfe eines Vorgut­achtens klären.

Anwalt­auskunft: An welche Stellen können sich betroffene Patienten zum Beispiel bei einem Verdacht auf einen ärztlichen Behand­lungs­fehler wenden?

Waibl: Zunächst einmal an ihre Krankenkasse, immer auch an die zuständige Landes­ärz­te­kammer – oder natürlich an einen Rechts­anwalt.

Anwalt­auskunft: Wie sind Ärzte gegen Behand­lungs­fehler versichert?

Waibl: Über eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung. Die Ärzte müssen eine Haftpflicht­ver­si­cherung abschließen. DAs bestimmt die Berufs­ordnung und Heilbe­ru­fe­kam­mer­gesetz. Ob eine solche Versicherung besteht, wird nicht kontrolliert, jedenfalls nicht in regelmäßigen Abständen und mir bekannt ist. Wir hatten einen Fall, in dem eine Ärztin nicht versichert war, weil sie vergessen hatte, die Prämie zu bezahlen. Sie musste dann privat für den Schaden aufkommen. Gelegentlich treten auch Fälle der Unterver­si­cherung auf. Einige der großen Kliniken – zumindest kann ich das für München sagen – sind sogenannte Selbst­ver­si­cherer. Das heißt, dass sie keine eigene Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung besitzen. Diese Kliniken müssen deshalb sowohl den Schaden als auch die Prozess­kosten nach Behand­lungs­fehlern selbst tragen. Dementsprechend verbissen kämpfen diese Kliniken, um sich vor Ansprüchen von Patienten zu verwahren. Die in diesen Kliniken tätigen Ärzte verfügen indessen über eigene Berufs­haft­pflicht-versiche­rungen.

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Datum
Aktualisiert am
14.08.2017
Autor
kgl/ime
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2894
Themen
Arzt Krankenhaus Krankenkasse Kranken­ver­si­cherung

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