
Opfer häuslicher Gewalt sollten sich keine Gedanken machen müssen, ob sie sich eine Unterbringung in einem Frauenhaus leisten können. Deshalb übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft wie generell die Hartz-IV-Zahlungen für die Betroffenen.
Der Ort, in dem das Frauenhaus liegt, soll aber nicht die Kosten für alle Frauen übernehmen müssen, die aus anderen Städten geflohen sind. Deshalb muss die Herkunftskommune die Kosten übernehmen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern vom 21. Juni 2016 (AZ: L 11 AS 355/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Opfer häuslicher Gewalt – Unterkunft in einem Frauenhaus
Der Fall: Eine Frau wurde Opfer häuslicher Gewalt und floh mit ihren drei minderjährigen Kindern mit Hilfe der Polizei von zu Hause. Nach Aufenthalten bei verschiedenen Verwandten in unterschiedlichen Städten fand die Betroffene mit ihren Kindern eine Unterkunft im Frauenhaus einer anderen Stadt.
Das örtliche Jobcenter gewährte im Rahmen des Sozialgesetzbuches II (SGB II) Arbeitslosengeld II und übernahm die Zahlung der Nutzungsentgelte für das Frauenhaus. Vom dem Jobcenter des Herkunftsortes forderte es diese Kosten zurück. Dieses Jobcenter aber verweigerte die Erstattung der Kosten für die Unterkunft. Die Hilfeempfängerin habe zuletzt nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrer Gemeinde gehabt. Sie habe sich polizeilich abgemeldet.
Kosten für Unterbringung im Frauenhaus zahlt Herkunftsort
Das Landessozialgericht in München hat – wie zuvor das Sozialgericht in Nürnberg – entschieden, dass das Jobcenter der Herkunftskommune die Kosten für die Aufnahme im Frauenhaus zu tragen hat. Grundsätzlich schließe die Flucht einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person nicht aus, dass diese zum gewalttätigen Partner zurückkehrt, so das Gericht. Die kurzen Zwischenaufenthalte der Betroffenen bei Verwandten hätten keinen neuen „gewöhnlichen Aufenthalt“ der Hilfeempfängerin begründet.
Der Gesetzgeber habe auch ins Kalkül gezogen, dass die Flucht vor häuslicher Gewalt nicht zwangsläufig übergangslos in einem Frauenhaus ende, sondern vorher über mehrere Stationen führen könne. Dies begründe allenfalls einen „tatsächlichen Aufenthalt“. Es gehe dabei um den finanziellen Schutz der Gemeinde, in dem das Frauenhaus liegt.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können von häuslicher Gewalt Betroffene beraten, beispielsweise zu strafrechtlichen Fragen, aber auch zu sozial- und familienrechtlichen Problemen wie Gewaltschutz, Trennung oder Scheidung.
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- red/dpa