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Arbeitsrecht

Wann haftet der Arbeitgeber für im Betrieb gestohlene Sachen?

Diebstahl am Arbeitsplatz - muss der Arbeitgeber dafür aufkommen? © Quelle: XiXinXing/gettyimages.de

Es kann passieren, dass einem am Arbeitsplatz Wertsachen gestohlen werden. Nicht immer kann man sie am Körper tragen, sondern muss sie im Büro deponieren. Die Frage ist, welche Vorkeh­rungen der Arbeitgeber treffen muss, damit dem Arbeit­nehmer nichts gestohlen wird und wann er haftet, wenn dies dennoch geschieht.

Einen ungewöhn­lichen Fall hatte das Landes­ar­beits­gericht Hamm auf dem Tisch. Dieser ist jedoch auch auf andere Situationen übertragbar. Grundsätzlich hat das Gericht festge­stellt, dass der Arbeitgeber für die Wertsachen der Mitarbeiter nur unter gewissen Voraus­set­zungen eine Schutz­pflicht hat. Nutzt beispielsweise der Arbeit­nehmer ein Tablet regelmäßig, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Möglichkeit geben, das Gerät sicher zu verwahren. Wenn er aber eine bestimmte Wertsache nur ausnahmsweise mit sich führt, haftet der Arbeitgeber bei einem Diebstahl nicht. Darauf wies das Landes­ar­beits­gericht Hamm am 21. Januar 2016 (Az: 18 Sa 1409/15) hin. 

Diebstahl von Wertsachen am Arbeitsplatz

Der Mitarbeiter eines Kranken­hauses behauptete, Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro in den Rollcon­tainer seines Schreib­tisches gelegt zu haben. Diesen habe er ordnungsgemäß verschlossen. Ursprünglich habe er diese Dinge noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in ein Schließfach legen wollen. Er sei aber erheblich arbeits­be­lastet gewesen und hätte diese Absicht total aus den Augen verloren.

Als ihm das einige Tage später wieder einfiel, habe er festge­stellt, dass die üblicherweise verschlossene Bürotür aufgeschlossen, der Rollcon­tainer aufgebrochen und die Wertsachen gestohlen worden seien.

Das Öffnen der Bürotür war nur mittels eines General­schlüssels möglich, so der Mann. Diesen habe eine Mitarbeiterin in leicht­fertiger Weise in ihrer Kittel­tasche aufbewahrt, woraus dieser nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden sei. Dem Arbeitgeber warf er vor, keine klaren Anweisungen oder Vorkeh­rungen für eine sichere Aufbewahrung des General­schlüssels getroffen zu haben. Dadurch habe er den Diebstahl erst ermöglicht. Deshalb müsse er für den Diebstahl der Wertsachen haften.  

Arbeitgeber haftet nicht für Diebstahl von Wertge­gen­ständen

Zunächst hatte das Arbeits­gericht Herne in einem Urteil vom 19. August 2015 (Az: 5 Ca 965/15) die Klage abgewiesen. Dagegen legte der Mann Berufung ein.

Das Landes­ar­beits­gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber die Schutz­pflichten nicht verletzt habe. Solche Schutz­pflichten bestünden nur, wenn es sich um Sachen handele, die ein Arbeit­nehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe. Sie bestünden auch dann, wenn die Dinge unmittelbar oder mittelbar für die Arbeits­leistung benötigt würden. Nur für solche Gegenstände habe der Arbeitgeber zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeit­nehmer vor Verlust oder Beschä­digung seiner Sachen zu schützen.

Hinsichtlich anderer, ohne Bezug zum Arbeits­ver­hältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einver­ständnis des Arbeit­gebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände gebe es eine solche Pflicht nicht. Ansonsten sei der Arbeitgeber unkalku­lierbaren Haftungs­risiken ausgesetzt. 

Diese Argumen­tation und der Hinweis, dass das Bundes­ar­beits­gericht bereits seit den 60-iger und 70-iger Jahren dies auch so sehe, überzeugten den Kläger. Noch im Verfahren nahm er seine Berufung zurück. Dies wirkte sich günstig auf die Kosten aus: Er musste nämlich nur die wegen der Rücknahme reduzierten Verfah­rens­kosten zahlen.

In jedem Fall sollte man sich anwalt­licher Hilfe versichern, um die Chancen und Risiken eines Prozesses abzuwägen.

Datum
Aktualisiert am
24.08.2016
Autor
DAV
Bewertungen
5183
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Diebstahl

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