
Einen ungewöhnlichen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Hamm auf dem Tisch. Dieser ist jedoch auch auf andere Situationen übertragbar. Grundsätzlich hat das Gericht festgestellt, dass der Arbeitgeber für die Wertsachen der Mitarbeiter nur unter gewissen Voraussetzungen eine Schutzpflicht hat. Nutzt beispielsweise der Arbeitnehmer ein Tablet regelmäßig, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Möglichkeit geben, das Gerät sicher zu verwahren. Wenn er aber eine bestimmte Wertsache nur ausnahmsweise mit sich führt, haftet der Arbeitgeber bei einem Diebstahl nicht. Darauf wies das Landesarbeitsgericht Hamm am 21. Januar 2016 (Az: 18 Sa 1409/15) hin.
Diebstahl von Wertsachen am Arbeitsplatz
Der Mitarbeiter eines Krankenhauses behauptete, Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro in den Rollcontainer seines Schreibtisches gelegt zu haben. Diesen habe er ordnungsgemäß verschlossen. Ursprünglich habe er diese Dinge noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in ein Schließfach legen wollen. Er sei aber erheblich arbeitsbelastet gewesen und hätte diese Absicht total aus den Augen verloren.
Als ihm das einige Tage später wieder einfiel, habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Bürotür aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen gestohlen worden seien.
Das Öffnen der Bürotür war nur mittels eines Generalschlüssels möglich, so der Mann. Diesen habe eine Mitarbeiterin in leichtfertiger Weise in ihrer Kitteltasche aufbewahrt, woraus dieser nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden sei. Dem Arbeitgeber warf er vor, keine klaren Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels getroffen zu haben. Dadurch habe er den Diebstahl erst ermöglicht. Deshalb müsse er für den Diebstahl der Wertsachen haften.
Arbeitgeber haftet nicht für Diebstahl von Wertgegenständen
Zunächst hatte das Arbeitsgericht Herne in einem Urteil vom 19. August 2015 (Az: 5 Ca 965/15) die Klage abgewiesen. Dagegen legte der Mann Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass der Arbeitgeber die Schutzpflichten nicht verletzt habe. Solche Schutzpflichten bestünden nur, wenn es sich um Sachen handele, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe. Sie bestünden auch dann, wenn die Dinge unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt würden. Nur für solche Gegenstände habe der Arbeitgeber zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung seiner Sachen zu schützen.
Hinsichtlich anderer, ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände gebe es eine solche Pflicht nicht. Ansonsten sei der Arbeitgeber unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt.
Diese Argumentation und der Hinweis, dass das Bundesarbeitsgericht bereits seit den 60-iger und 70-iger Jahren dies auch so sehe, überzeugten den Kläger. Noch im Verfahren nahm er seine Berufung zurück. Dies wirkte sich günstig auf die Kosten aus: Er musste nämlich nur die wegen der Rücknahme reduzierten Verfahrenskosten zahlen.
In jedem Fall sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern, um die Chancen und Risiken eines Prozesses abzuwägen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.08.2016
- Autor
- DAV