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Arbeitsrecht

Ordentliche Änderungs­kün­digung – Kündigungsfrist beachten

Eine ordentliche Kündigung wirkt erst nach dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist © Quelle: Stockfotos-MG/fotolia.de

Bei einer ordent­lichen Änderungs­kün­digung sind ähnlich wie bei einer „normalen“ ordent­lichen Kündigung bestimmte Dinge zu beachten. Dazu gehört auch die Einhaltung der Kündigungsfrist. Was passiert, wenn sie nicht eingehalten wird?

In diesem Fall kann die Änderungs­kün­digung unwirksam sein. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2017 (AZ: 5 K 1594/14).

Der Schlosser arbeitete seit 1996 in dem Betrieb, zuletzt war er an einem Schweiß­roboter eingesetzt. Im August 2014 sprach sein Arbeitgeber eine Änderungs­kün­digung aus. Zukünftig sollte der Mann als Sandstrahler arbeiten. 

Das Kündigungs­schreiben wies unter anderem daraufhin, dass der Wechsel in eine andere Entgelt­gruppe keine Auswir­kungen auf sein Gehalt habe. Durch Ausgleichs­zah­lungen nach dem ERA- Mantel­ta­rif­vertrag bleibe die Höhe unverändert.

Änderungs­schutzklage bei sozial ungerecht­fer­tigter Änderungs­kün­digung 

Der Arbeit­nehmer nahm das Änderungs­angebot unter Vorbehalt an und erhob dann Änderungs­schutzklage. Die Änderung der Arbeits­be­din­gungen durch die Änderungs­kün­digung sei unter anderem sozial ungerecht­fertigt, so der Arbeit­nehmer. 

Der Arbeit­nehmer war in zwei Instanzen erfolgreich. Die Änderungs­kün­digung ist unwirksam, entschieden die Richter. Das Angebot des Arbeit­gebers, der Arbeit­nehmer solle „mit sofortiger Wirkung", also schon vor dem Ende der Kündigungsfrist zu schlechteren Arbeits­be­din­gungen weiter­ar­beiten, sei sozial ungerecht­fertigt.

Arbeitsrecht: Welche Regeln gelten bei einer Änderungs­kün­digung? 

Eine ordentliche Kündigung wirke erst nach dem Ende der ordent­lichen Kündigungsfrist. Daran habe sich auch das Änderungs­angebot des Arbeit­gebers bei einer ordent­lichen Änderungs­kün­digung zu orientieren. Der Arbeit­nehmer sei nicht verpflichtet, auf einen Teil der Kündigungsfrist zu verzichten und vorzeitig in eine Vertrags­än­derung mit schlechteren Arbeits­be­din­gungen einzuwilligen. Eine Änderungs­kün­digung, die auf eine vor dem Ende der Kündigungsfrist wirksam werdende Verschlech­terung der Arbeits­be­din­gungen ziele, sei daher sozial nicht gerecht­fertigt. 

Zwar sei das Gehalt des Mannes durch Ausgleichs­zah­lungen über den Ablauf der ordent­lichen Kündigungsfrist hinaus gesichert. Der Wechsel von Entgelt­gruppe E 7 in Entgelt­gruppe E 4 stelle aber bereits an sich eine wesentliche Verschlech­terung der Arbeits­be­din­gungen dar, so die Richter. 

Das Angebot des Arbeit­gebers an den Arbeit­nehmer, die Arbeits­be­din­gungen schon vor Ablauf der ordent­lichen Kündigungsfrist zu ändern, könne auch nicht so ausgelegt werden, dass die neuen Arbeits­be­din­gungen bei Unzuläs­sigkeit dieser Änderung erst mit dem Ablauf der ordent­lichen Kündigungsfrist eintreten würden.

Datum
Aktualisiert am
05.09.2017
Autor
red
Bewertungen
1951
Themen
Arbeit Kündigung Kündigungs­schutz

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