In diesem Fall kann die Änderungskündigung unwirksam sein. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2017 (AZ: 5 K 1594/14).
Der Schlosser arbeitete seit 1996 in dem Betrieb, zuletzt war er an einem Schweißroboter eingesetzt. Im August 2014 sprach sein Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus. Zukünftig sollte der Mann als Sandstrahler arbeiten.
Das Kündigungsschreiben wies unter anderem daraufhin, dass der Wechsel in eine andere Entgeltgruppe keine Auswirkungen auf sein Gehalt habe. Durch Ausgleichszahlungen nach dem ERA- Manteltarifvertrag bleibe die Höhe unverändert.
Änderungsschutzklage bei sozial ungerechtfertigter Änderungskündigung
Der Arbeitnehmer nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an und erhob dann Änderungsschutzklage. Die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung sei unter anderem sozial ungerechtfertigt, so der Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer war in zwei Instanzen erfolgreich. Die Änderungskündigung ist unwirksam, entschieden die Richter. Das Angebot des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer solle „mit sofortiger Wirkung", also schon vor dem Ende der Kündigungsfrist zu schlechteren Arbeitsbedingungen weiterarbeiten, sei sozial ungerechtfertigt.
Arbeitsrecht: Welche Regeln gelten bei einer Änderungskündigung?
Eine ordentliche Kündigung wirke erst nach dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist. Daran habe sich auch das Änderungsangebot des Arbeitgebers bei einer ordentlichen Änderungskündigung zu orientieren. Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet, auf einen Teil der Kündigungsfrist zu verzichten und vorzeitig in eine Vertragsänderung mit schlechteren Arbeitsbedingungen einzuwilligen. Eine Änderungskündigung, die auf eine vor dem Ende der Kündigungsfrist wirksam werdende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ziele, sei daher sozial nicht gerechtfertigt.
Zwar sei das Gehalt des Mannes durch Ausgleichszahlungen über den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus gesichert. Der Wechsel von Entgeltgruppe E 7 in Entgeltgruppe E 4 stelle aber bereits an sich eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar, so die Richter.
Das Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die Arbeitsbedingungen schon vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu ändern, könne auch nicht so ausgelegt werden, dass die neuen Arbeitsbedingungen bei Unzulässigkeit dieser Änderung erst mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist eintreten würden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 05.09.2017
- Autor
- red