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Einigungsstelle

Mobbing am Arbeitsplatz: Einigungsstelle kann helfen

Wenn sich eine Arbeitnehmerin über Mobbing und respektloses Verhalten am Arbeitsplatz beschwert, kann zur Klärung eine Einigungsstelle eingesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bereits Gespräche geführt und Maßnahmen ergriffen hat.

Hilft die Einigungsstelle beim Mobbing: Verschiedene Hände zeigen auf eine Frau, die die Hände auf die Ohren legt.
Selbst wenn der Arbeitgeber bereits erste Maßnahmen ergriffen hat, kann eine Einigungsstelle weiterhin zuständig sein, solange nicht eindeutig feststeht, dass die Beschwerde vollständig erledigt ist.

Wenn sich eine Arbeitnehmerin über Mobbing und respektloses Verhalten am Arbeitsplatz beschwert, kann zur Klärung eine Einigungsstelle eingesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bereits Gespräche geführt und Maßnahmen ergriffen hat. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2025 ( Az. 4 TaBV 14/25) hin.

Mobbing am Arbeitsplatz

Eine Mitarbeiterin einer Bekleidungsfiliale beschwerte sich im März 2025 beim Betriebsrat über aus ihrer Sicht systematisches Mobbing und respektloses Verhalten durch ihre Filialleitung. Die Mitarbeiterin schilderte unter anderem eine Überlastungssituation, weil sie häufig allein für mehrere Aufgabenbereiche verantwortlich gewesen sei. Außerdem habe sie sich über ständige Kritik an ihrer Arbeitsleistung und mangelnde Unterstützung beklagt. Sie führte an, dass die Situation zu gesundheitlichen Belastungen geführt habe.

Der Betriebsrat leitete die Beschwerde an die Arbeitgeberin weiter und bat um Abhilfe. Nachdem die Arbeitgeberseite auf entsprechende Hinweise lediglich mit E-Mails reagiert hatte, sah der Betriebsrat die Beschwerde weiterhin als nicht ausreichend geklärt an. Er beschloss daher, eine Einigungsstelle einzusetzen.

Klärung mithilfe einer Einigungsstelle

Das Arbeitsgericht Trier gab diesem Antrag teilweise statt und bestellte einen Vorsitzenden sowie jeweils zwei Beisitzer pro Seite für die Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin legte dagegen Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass die Beschwerde bereits durch Gespräche mit Beschäftigten sowie durch Maßnahmen gegenüber der Filialleitung erledigt sei. Außerdem habe die Vorgesetzte an einem Seminar zu Mitarbeitergesprächen teilgenommen, um ihr Führungsverhalten zu verbessern. Eine weitere Befassung der Einigungsstelle sei daher nicht erforderlich.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts war nicht offensichtlich, dass die Beschwerde vollständig aufgearbeitet und erledigt war. Insbesondere sei unklar geblieben, ob die konkreten Vorwürfe tatsächlich umfassend untersucht worden seien und ob die Konfliktlage zwischen Vorgesetzter und Mitarbeiterin dauerhaft bereinigt worden sei. Daher könne die Einigungsstelle weiterhin klären, ob die Beschwerde berechtigt sei und welche Maßnahmen gegebenenfalls erforderlich seien.

Einigungsstelle hilft bei der Konfliktaufarbeitung

Das Gericht betonte zudem, dass Beschwerden über Mobbing nicht nur individuelle Interessen betreffen können. Solche Konflikte können auch Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation und die Gesundheit von Beschäftigten haben. Psychische Belastungen am Arbeitsplatz seien deshalb ein Thema, das auch im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes berücksichtigt werden müsse.

Die Entscheidung zeigt nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dass Einigungsstellen eine wichtige Rolle bei der Aufarbeitung von Konflikten im Betrieb spielen können. Selbst wenn der Arbeitgeber bereits erste Maßnahmen ergriffen hat, kann eine Einigungsstelle weiterhin zuständig sein, solange nicht eindeutig feststeht, dass die Beschwerde vollständig erledigt ist.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

Autor red

Aktualisiert am

04.05.2026

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