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Arbeitnehmer

Jobwechsel: Welche Urlaubs­an­sprüche hat man?

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel: Wie viel steht mir zu?
Offene Urlaubstage bei Jobwechsel mitnehmen - geht das? © Canva

Bei einem Wechsel des Arbeits­platzes fragt sich mancher Arbeit­nehmer, wie viel Urlaub er noch bei seinem "alten" Arbeitgeber hat und wie viele Urlaubstage er bei seinem neuen Arbeitgeber nehmen kann. Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt, welche Urlaubs­an­sprüche Arbeit­nehmer nach einem Jobwechsel haben.

Viele Arbeit­nehmer wünschen sich mehr Urlaub, wie eine Umfrage des Meinungs­for­schungs­in­stituts YouGov zeigt. Besonders Arbeit­nehmer zwischen 18 und 34 Jahren sind mit der Anzahl ihrer jährlichen Urlaubstage unzufrieden, Zweidrittel von ihnen wollen mehr freie Tage.

Urlaubs­an­spruch & Arbeit­nehmer: Wie viele Tage Urlaub steht Arbeit­nehmern mindestens zu?

Nach dem Bundes­ur­laubs­gesetz (BUrlG) stehen Arbeit­nehmern bei einer sechstägigen Arbeitswoche mindestens 24 Tage Urlaub im Jahr zu. Bei einer 5-Tage-Woche sind es 20 Tage.

Der Mindest­urlaub hängt also von der Anzahl der Arbeitstage ab, die ein Arbeit­nehmer pro Woche arbeitet. Wer vier Tage in der Woche arbeitet, hat also nur mindestens 16 Tage Urlaub im Jahr.

Bei Jugend­lichen und Schwer­be­hin­derten kann der Mindest­urlaub höher liegen.

Wie viel Urlaub steht Arbeit­nehmern pro Jahr zu?

Arbeit­nehmer haben hierzulande im Durchschnitt 30 bezahlte Urlaubstage im Kalenderjahr, ihre genaue Anzahl kann je nach Branche und Arbeits­vertrag variieren.

Arbeit­nehmer haben in der Regel also mehr Urlaub, als ihnen gesetzlich mindestens zusteht (siehe oben). Das liegt daran, dass es Arbeit­gebern frei steht, Arbeit­nehmern mehr Urlaubstage als die gesetzlich vorgeschriebenen zuzuge­stehen und dies im Arbeits­vertrag zu fixieren.

Weniger Urlaub als der Mindest­ur­laubs­an­spruch vorsieht: erlaubt?

Nein. Weniger Urlaub als der gesetzlich mindestens vorgeschriebene dürfen Arbeitgeber den Angestellten in ihrem Unternehmen nicht gewähren.

Arbeit­nehmer: Wann kann man den ganzen Jahres­urlaub nehmen?

„Wenn ein Arbeit­nehmer in einem Unternehmen zu arbeiten beginnt, steht ihm für jeden vollen Monat, den er dort tätig ist, ein Zwölftel des Jahres­urlaubs zu“, sagt der Wiesbadener Rechts­anwalt Jakob T. Lange von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Bei einem Urlaubs­an­spruch von 24 Tagen sind das zwei Tage im Monat.

Nach sechs Monaten, der sogenannten Wartezeit, kann der Arbeit­nehmer - zumindest theoretisch - seinen gesamten Jahres­urlaub nehmen.

Arbeit­nehmer: Urlaub und Jobwechsel - welche Regeln gelten?

Wenn ein Arbeit­nehmer bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten beginnt, kann sich die Frage stellen, wie viel Urlaub ihm bei seinem „alten“ und bei seinem neuen Arbeitgeber zustehen.

Die Urlaubs­regeln bei Beginn eines neuen Arbeits­ver­hält­nisses lassen sich anhand einiger Beispiele verdeut­lichen:

Beispiel 1: Ein Arbeit­nehmer beendet sein Arbeits­ver­hältnis bei einem Unternehmen zum 31. Mai und beginnt am 1. Juni in einer anderen Firma an zu arbeiten. In diesem Fall hat der Arbeit­nehmer bei seinem „alten“ Arbeitgeber einen Urlaubs­an­spruch von 5/12 seines Jahres­ur­laubes.

Bei seinem neuen Arbeitgeber erwirbt er einen anteiligen Urlaubs­an­spruch. Dieser beträgt 1/12 des Jahres­urlaubs für jeden ganzen Monat, in dem er dort tätig ist.

Nach einer Wartezeit von mindestens sechs Monaten kann der Arbeit­nehmer zumindest theoretisch seinen ganzen Jahres­urlaub nehmen. Von diesem muss er aber die freien Tage abziehen, die er bereits bei seinem „alten“ Arbeitgeber genommen hat.

Neues Arbeits­ver­hältnis: Jobwechsel nach Erwerb des ganzen Urlaubs­an­spruchs

Rechtlich kompliziert kann es werden, wenn ein Arbeit­nehmer bei einem neuen Arbeitgeber tätig wird, nachdem er im vorherigen Unternehmen bereits den vollen Urlaubs­an­spruch erworben hat. Hier sind zwei Szenarien denkbar:

Beispiel 2: Ein Arbeit­nehmer beginnt ab dem 1. September in einem neuen Arbeits­ver­hältnis. Da er bereits sechs Monate bei seinem „alten“ Arbeitgeber tätig war, hat er dort einen Anspruch auf seinen kompletten Jahres­urlaub erworben. Von den ihm zustehenden 30 Tagen Urlaub hat der Arbeit­nehmer beim vorherigen Arbeitgeber nur 20 Tage aufgebraucht, zehn Tage hat er also noch übrig.

Diese zehn Tage konnte der Arbeit­nehmer beim „alten“ Arbeitgeber nicht nehmen, ausbezahlt worden sind sie ihm auch nicht. „In solchen Fällen hat der Arbeit­nehmer beim neuen Arbeitgeber Anspruch auf anteiligen Urlaub“, sagt Rechts­anwalt Jakob T. Lange. „Das aber nur dann, wenn dieser mehr als 20 Urlaubstage im Jahr gewährt.“

Wie viele von seinen verblei­benden Urlaubstagen ein Arbeit­nehmer nach einem Jobwechsel nehmen darf, hängt von der Anzahl der jährlichen Urlaubstage ab, die der neue Arbeitgeber vertraglich zusichert. Im beschriebenen Fall könnten sich die freien Tage also reduzieren, wenn der neue Chef weniger Urlaub gewährt als der frühere Arbeitgeber.  

Um einem neuen Arbeitgeber nachzu­weisen, wie viele Tage Urlaub man noch hat, kann man seinem neuen Chef eine Urlaubs­be­schei­nigung vorlegen, wenn dieser Auskunft über den genommenen oder bereits abgegoltenen Urlaub verlangt. Der frühere Arbeitgeber ist verpflichtet, eine solche Beschei­nigung auszustellen, wenn der Arbeit­nehmer dies möchte. Das hat das Bundes­ar­beits­gericht entschieden (AZ: 9 AZR 295/13).

Arbeit­nehmer und Urlaubs­an­spruch: Doppelte Ansprüche auf Jahres­urlaub nach Jobwechsel?

Beispiel 3: Ein Arbeit­nehmer wechselt zum 1. September in eine neue Firma. Beim „alten“ Arbeitgeber, bei dem er wegen der erfüllten Wartezeit von sechs Monaten Anspruch auf seinen ganzen Jahres­urlaub erworben hat, hat er seinen gesamten Urlaub aufgebraucht. In diesem Fall hat der Arbeit­nehmer keinen bezahlten Urlaub beim neuen Arbeitgeber. Ein Urlaubs­an­spruch steht ihm grundsätzlich erst mit Beginn des neuen Kalender­jahres zu.

Diese Regeln ergeben sich aus dem Bundes­ur­laubs­gesetz (BUrlG). Dieses sieht vor, dass Arbeit­nehmer nur einmal im Kalenderjahr einen Jahres­urlaub nehmen können, es schließt doppelte Urlaubs­an­sprüche aus. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der neue Arbeitgeber mehr Urlaub als der vorherige Chef anbietet. Dann kann dem Arbeit­nehmer ein anteiliger Urlaubs­an­spruch zustehen, obwohl er den Jahres­urlaub bei seinem vorherigen Arbeitgeber vollständig genommen hat.

Lesen Sie weiter, bis wann Arbeit­nehmer ihren Resturlaub nehmen sollten.

Datum
Aktualisiert am
01.11.2022
Autor
ime
Bewertungen
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Unternehmen Urlaub

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