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Homeoffice-Verordnung: Was ist erlaubt?

Homeoffice: Frau am Heimarbeitsplatz © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Seit Beginn der Pandemie arbeiten viele Beschäftigte in Deutschland in den eigenen vier Wänden. Im heimischen Arbeits­zimmer, am Küchentisch oder auf dem Sofa werden Laptops aufgeklappt, Akten bearbeitet oder Videokon­fe­renzen gehalten. Seit dem 27. Januar gelten mit der Homeoffice-Verordnung neue Regeln. Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de erklärt, was Beschäftigte wissen müssen.

Mit der Homeoffice-Verordnung möchte die Bundes­re­gierung die weitere Verbreitung des Coronavirus eindämmen. Die Verordnung enthält Pflichten für Arbeitgeber und Beschäftigte. Einen Homeoffice-Zwang gibt es damit aber nicht.

Muss mein Arbeitgeber mir Homeoffice erlauben?

Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten – wenn sie können. Wenn die Arbeit in den eigenen vier Wänden aus zwingenden betriebs­be­dingten Gründen nicht möglich ist, dürfen sie ihre Belegschaft weiterhin ins Büro bestellen.

Was sind zwingende betriebs­be­dingte Gründe?

Erlaubt ein Arbeitgeber seiner Belegschaft nicht, um Homeoffice zu arbeiten, muss er oder sie objektive Gründe dafür haben. Wenn die Mitarbeiter für ihre Tätigkeit zum Beispiel bestimmte Geräte brauchen, die sie zuhause nicht haben, oder der Datenschutz nicht gewähr­leistet ist, muss der Arbeitgeber es ihnen nicht anbieten, von zuhause aus zu arbeiten.

Muss mein Arbeitgeber mir eine Büroein­richtung bezahlen?

Entscheidend ist, was Arbeit­nehmer und Arbeitgeber vereinbart haben. Man muss dabei zwischen Homeoffice und mobilem Arbeiten unterscheiden. Wenn eine Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber vertraglich Homeoffice vereinbart hat, kann sie verlangen, dass er ihr zuhause einen Büroar­beitsplatz einrichtet. Er muss dann in gewissem Maß auch für die Arbeits­si­cherheit sorgen. Die Wohnung darf der Chef oder die Chefin aber nicht betreten.

Was bekomme ich, wenn mobiles Arbeiten vereinbart ist?

Geht es nur um mobiles Arbeiten, haben Beschäftigte meist keine Chance auf Schreibtisch und Stuhl auf Arbeit­ge­ber­kosten. Ein Laptop kann womöglich aber drin sein. Auch das ist eine Frage der Verein­barung. Ist derzeit die Rede von Homeoffice, ist damit meist mobiles Arbeiten gemeint.

Wenn der Arbeitgeber mobiles Arbeiten erlaubt, sind Beschäftigte mobil – theoretisch können sie von überall aus tätig sein. Natürlich muss dann gewähr­leistet sein, dass sie ihre Arbeit erledigen können, also etwa die Internet­ver­bindung stabil ist. Auf den Datenschutz müssen sie ebenfalls achten. Wenn diese Voraus­set­zungen erfüllt sind, darf man zum Beispiel auch im Auto oder im Park arbeiten. Wären Cafés geöffnet, wäre das auch eine Möglichkeit.

Was kann ich tun, wenn mir mein Arbeitgeber mich trotzdem ins Büro bestellt?

Einen Rechts­an­spruch darauf, zuhause zu arbeiten, haben Beschäftigte in Deutschland nicht – auch nicht nach der neuen Verordnung. Ist Heimarbeit aus betriebs­be­dingten Gründen nicht möglich, müssen die Beschäf­tigten in den Betrieb kommen.

Wenn ein Arbeitgeber Homeoffice nicht erlaubt obwohl es möglich wäre, können Beschäftigte sich beschweren. Ändert sich dennoch nichts und ist die Gesundheit der Mitarbei­te­rinnen und Mitarbeiter gefährdet, können sie die zuständige Behörde informieren. Das ist das Amt für Arbeits­schutz oder das Gewerbe­auf­sichtsamt des jeweiligen Bundes­landes.

Ist die Gesundheit der Mitarbei­te­rinnen und Mitarbeiter in Gefahr, dürfen sie auch die Arbeit verweigern. Vorsicht: Legen sie die Arbeit nieder, ohne dass es ausrei­chende, subjektive Gründe dafür gibt, müssen sie die Konsequenzen tragen. Das können Abmahnungen oder sogar Kündigungen sein.

Darf ich weiterhin ins Büro kommen?

Beschäftigte sind nicht verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten. Das Bundes­ar­beits­mi­nis­terium legt ihnen zwar nahe, das Angebot anzunehmen. Sie müssen das aber nicht tun. Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer haben weiterhin Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Betrieb. Allerdings ist es natürlich auch im Interesse der Beschäf­tigten, eine Ansteckung mit dem Corona-Virus zu vermeiden.

Welche Regeln darüber hinaus und unabhängig von der Verordnung im Homeoffice gelten, können Sie hier lesen oder sich hier anschauen.

Datum
Aktualisiert am
02.02.2021
Autor
vhe
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