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Arbeitsrecht

Grobe Beleidigung des Chefs kann zu fristloser Kündigung führen

Die Kündigung eines Arbeitnehmers ohne Abmahnung ist auch nach langjähriger Beschäftigung möglich. © Quelle: fizkes/fotolia.de

Wer seinen Arbeitgeber grob beleidigt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Unabhängig davon, ob die Beleidigung in sozialen Netzwerken oder persönlich ausgesprochen wird. Dabei muss der Arbeitgeber in schweren Fällen nicht einmal abmahnen, bevor er den Arbeit­nehmer fristlos kündigt. Doch gilt dies auch für langjährig Beschäftigte?

Die Kündigung eines Arbeit­nehmers ohne Abmahnung ist auch nach langjähriger Beschäf­tigung möglich, auch fristlos. Es kommt darauf an, ob es dem Arbeitgeber noch zumutbar ist, den Mitarbeiter weiter zu beschäf­tigten.

Beleidigt ein Arbeit­nehmer den Arbeitgeber als „soziales Arschloch“, kann er auch nach 23 Jahren Zugehö­rigkeit zum Betrieb ohne vorherige Abmahnung außeror­dentlich gekündigt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2017 (AZ: 3 Sa 244/16). In dem Fall kam hinzu, dass es sich um einen kleinen Famili­en­betrieb handelte. Hier sind die Grenzen der Zumutbarkeit geringer, so die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Kleinbetrieb: außeror­dentliche Kündigung nach grober Beleidigung des Arbeit­gebers

Der 62 Jahre alte Mann war bei einem kleinen Handwerks­betrieb für Gas- und Wasser­in­stal­la­tionen beschäftigt. Neben den Geschäfts­führern sind dort noch deren Mutter im Büro sowie drei Gesellen tätig.

Im Februar 2016 kam es zu einem Wortwechsel zwischen dem Mann und dem Vater der Geschäfts­führer. Dieser hatte den Betrieb früher geführt. Ob dieser auf eine Frage etwas sarkastisch reagiert hatte, blieb unklar. Der Arbeit­nehmer verließ grußlos den Raum. Dabei hörte er, wie ein Geschäfts­führer das sinngemäß mit den Worten kommen­tierte: "Kinderkram/Sind wir hier im Kinder­garten?"

Am nächsten Morgen kehrte der Arbeit­nehmer ins Büro zurück. Er äußerte in einem gereizten Wortwechsel mit den Geschäfts­führern, dass einer der Geschäfts­führer gerne den Chef raushängen lasse. Auch habe sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen. Und er sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Auf die Worte des Klägers: „Dann kündigt mich doch", erwiderte der Geschäfts­führer: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen." Der Kläger gab zur Antwort, dass die Firma das sowieso schon sei.

An dem Tag arbeitete der Mann zunächst noch weiter, wurde aber abends für drei Tage von der Arbeit freige­stellt. Als er sich auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Kläger wandte sich mit seiner Kündigungs­schutzklage gegen diese Kündigung. Er berief sich auf seine Meinungs­freiheit. Auch habe er aus einem Affekt heraus und auf Provokation des Geschäfts­führers sowie dessen Vater gehandelt. 

Gericht: Arbeitgeber darf bei Beleidigung ohne Abmahnung kündigen

Die Klage scheiterte in zwei Instanzen. Der Famili­en­betrieb muss den Arbeit­nehmer nicht weiter beschäftigen. In einem Kündigungs­schutz­prozess kommt es auch für Arbeitgeber darauf an, sich mit anwalt­licher Hilfe gegen unberechtigte Klagen erfolgreich zu wehren.

Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte im Arbeitsrecht finden auch Arbeitgeber in der Anwaltssuche auf dieser Website. Die gegen das Urteil des Arbeits­ge­richts eingelegte Berufung wies das Landes­ar­beits­gericht in Kiel zurück. 

Bei groben Beleidi­gungen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrver­letzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten,  könne sich ein Arbeit­nehmer nicht auf sein Recht auf freie Meinungs­äu­ßerung berufen. Auch seien die Äußerungen des Geschäfts­führers und des Vaters keine Provoka­tionen, die die Beleidigung rechtfer­tigten. Von besonderem Gewicht sei die 16-stündige Zeitspanne zwischen den beiden Gesprächen. Diese schließe nicht nur eine Affekt­handlung aus, sondern lasse auch genug Raum für eine Entschul­digung. 

Beleidigung des Arbeit­gebers: Muss Chef vor der Kündigung abmahnen?

Eine vorherige Abmahnung sei gerade wegen der fehlenden Entschul­digung nicht notwendig gewesen. Selbst in der Berufungs­ver­handlung habe es dem Mann an der Einsicht gefehlt, dass er sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten habe. Auch sei es einem kleinen Famili­en­betrieb nicht zuzumuten, das über 23 Jahre andauernde Arbeits­ver­hältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (30. September 2016) fortzu­setzen.

Datum
Aktualisiert am
01.09.2017
Autor
red
Bewertungen
3029
Themen
Arbeit Persön­lich­keits­rechte

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