Das ist er nicht. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist er für die gesamte Dauer von jeglichen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung stehen, befreit. Er kann also weder abgemahnt noch gekündigt werden, wenn er an anberaumten Personalgesprächen während seiner Krankheit nicht teilnimmt. Diese klare Rechtsauffassung hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg am 1. September 2015 (Az: 7 Sa 592/14) vertreten. Man kann fest davon ausgehen, dass sich auch das Bundesarbeitsgericht (Az: 2 AZR 855/15) dieser Rechtsauffassung anschließen wird. Es gibt nämlich auch schon jetzt nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine „teilweise Arbeitsunfähigkeit“. Das bedeutet, es geht nicht darum, ob man trotz Krankheit immerhin noch an einem Personalgespräch teilnehmen kann, auch wenn man nicht mehr arbeiten kann.
BAG: Kein Personalgespräch bei Krankheit (dpa)
In einem ähnlichen Fall hat das BAG bereits entschieden. Demnach können erkrankte Beschäftigte in aller Regel nicht zu Personalgesprächen ins Unternehmen zitiert werden (AZ: 10 AZR 596/15). Krankgeschriebene Arbeitnehmer seien im Grundsatz nicht dazu verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Personalgespräch mit dem Arbeitgeber teilzunehmen, urteilte der zehnte Senat.
Es könne aber Fälle geben, in denen ausnahmsweise eine solche Pflicht bestehe, sagte der Vorsitzende Richter. Das Erscheinen des erkrankten Arbeitnehmers in der Firma müsse dann aber aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage sein. Auch sei es dem Arbeitgeber nicht von vornherein untersagt, mit seinem kranken Mitarbeiter in einem angemessenen Rahmen schriftlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Damit hatte die Klage eines Krankenpflegers aus Berlin teilweise Erfolg. Dieser war abgemahnt worden, weil er mit Verweis auf seine Krankschreibung nicht zu drei terminierten Personalgesprächen erschienen war. Sein Arbeitgeber wollte mit ihm nach einer erneuten längeren Ausfallzeit über künftige Beschäftigungsmöglichkeiten sprechen.
Die Abmahnung erklärte das Bundesarbeitsgericht nun für unwirksam. Den Antrag auf Feststellung, dass der Kläger generell während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht zur Teilnahme an Personalgesprächen verpflichtet sei, lehnten die Erfurter Richter aber ab.
Personalgespräch während Krankheit?
Es ging um die Wirksamkeit einer Kündigung. Die Arbeitnehmerin war vom 20. März 2013 bis 30. Juli 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 20. März ordentlich zum 31. Mai 2013. In der Folgezeit lud er die Mitarbeiterin zwei Mal zu einem Personalgespräch ein. Über den Inhalt des Gesprächs machte er bei den „Einladungen“ jedoch keine Angaben.
Nachdem die Arbeitnehmerin diesen beiden Terminen ferngeblieben war, wurde sie abgemahnt. Der Arbeitgeber lud sie während ihrer Krankschreibung noch einmal zu einem Personalgespräch ein. In der Einladung hieß es wörtlich: „Im Rahmen des Personalgesprächs verlangen wir von Ihnen ja auch keine Arbeitsleistung, sondern lediglich die Teilnahme an einem Gespräch, zu dem sie arbeitsrechtlich auch verpflichtet sind.“
Auch diesem Personalgespräch blieb die Mitarbeiterin fern. Darauf erklärte der Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist nochmals die ordentliche Kündigung, nun bis zum 31. Juli 2013.
Abmahnung und Kündigung rechtswidrig
Schon das Arbeitsgericht Nürnberg hatte der Klage der Frau stattgegeben. Hiergegen legte der Arbeitgeber erfolglos Berufung ein. Er war der Meinung, dass die Mitarbeiterin verpflichtet sei, an den Personalgesprächen teilzunehmen. Auch ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer habe Nebenpflichten aus seinem Arbeitsverhältnis. Im Übrigen seien auch sonst Gespräche während einer Erkrankung über ein betriebliches Eingliederungsmanagement möglich. Die Einladung zu den Personalgesprächen sei vom Weisungsrecht umfasst.
Auch das Landesarbeitsgericht in Nürnberg ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Die Arbeitnehmerin sei nicht verpflichtet gewesen, an den Personalgesprächen teilzunehmen. Daher liege auch kein Verstoß gegen ihre Pflichten vor.
Das Weisungsrecht ermögliche es dem Chef grundsätzlich, den Mitarbeiter zu Personalgesprächen zu verpflichten. Aber nur insoweit wie Inhalte der zu erbringenden Arbeitsleistung besprochen werden sollten. Bei einem kranken Arbeitnehmer gehe das nicht, da er ja seine Arbeitsleistung nicht erbringen könne. Er sei von seiner Arbeitsleistung komplett befreit. Diese Befreiung erstrecke sich auf seine Arbeitspflicht und auf seine Nebenpflichten. Also umfasse das auch Personalgespräche.
Bisher gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung für die Frage, ob ein Arbeitnehmer während der Krankschreibung an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilnehmen muss. Das BAG hat aber bereits am 9. April 2014 (Az: 10 AZR 637/13) entschieden, dass es keine teilweise Arbeitsunfähigkeit gibt. Die Auffassung der Nürnberger Richter ist daher konsequent: Eine Verpflichtung zur Gesprächsteilnahme kann nicht damit begründet werden, dass die Arbeitnehmerin körperlich dazu in der Lage ist.
Dieser Fall zeigt, dass man sich erfolgreich gegen Kündigungen wehren kann. Im Falle einer Kündigungsschutzklage sollte man sich unbedingt anwaltlich beraten und vertreten lassen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.11.2016
- Autor
- DAV/dpa