Was Arbeitnehmer mit dem Diensthandy machen, ist keineswegs ihre Sache. Hat der Arbeitgeber den privaten Gebrauch verboten, darf er auch kontrollieren, ob der Arbeitnehmer das einhält, erklärt der Arbeitsrechtler Michael Eckert. In dem Fall ist es zulässig, Verbindungsnachweise, besuchte Internetseiten und den E-Mail-Verkehr zu überprüfen. Dürfen Mitarbeiter ihr Diensthandy dagegen privat nutzen, sind solche Dinge für den Arbeitgeber tabu - er muss sich an das Fernmeldegeheimnis halten, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich einer Kontrolle zugestimmt hat.
Was erlaubt ist und was nicht, sollten Arbeitnehmer mit ihrem Chef am besten schriftlich regeln. Oft gibt es auch eine Betriebsvereinbarung hierzu. Und mitunter erhalten Angestellte ein Handy mit zwei SIM-Karten - dann lassen sich dienstliche und private Gespräche einfach trennen. Gibt es keine Regelung, halten sich Arbeitnehmer vorsichtshalber besser zurück. „Der Arbeitnehmer muss dann davon ausgehen, dass er das Handy nur dienstlich nutzen darf“, sagt Eckert, Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein.
Was Arbeitgebern allerdings nur unter ganz bestimmten Situationen erlaubt ist, ist die Ortung eines Mitarbeiters über das Diensthandy. Hier setzt der Datenschutz enge Grenzen.
Wann das Diensthandy für Ärger im Job sorgen kann
- Unerlaubte Privatgespräche außerhalb der Arbeit.
Die Handynummer der Freundin taucht am Wochenende ständig in der Anrufliste auf? Oder der Arbeitnehmer war im Urlaub, und plötzlich sind lauter Auslandsgespräche auf der Handyrechnung? Das kann schnell Ärger geben, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Handys verboten hat, warnt Eckert. Arbeitnehmern droht eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. Entsprechend hatte das Landesarbeitsgericht Hessen in einem Fall geurteilt, in dem ein Mitarbeiter im Urlaub mehr als 100 private Gespräche über sein dienstliches Mobiltelefon geführt hatte (Az.: 17 Sa 153/11). Das kostete ihn den Job.
- Unerlaubte Privatgespräche während der Arbeitszeit.
Noch gravierender ist es, wenn die unerlaubten Privatgespräche in der Arbeitszeit stattfinden. „Wenn sich jemand während der Arbeit die Finger wundtelefoniert und ständig seine Freundin anruft, ist das wie eine ungenehmigte Pause“, erklärt Eckert. Auch wer in der Arbeitszeit Dating-Apps nutzt und zum Beispiel die neuen Tinder-Kontakte durchgeht, begeht Arbeitszeitbetrug, ergänzt Fenimore von Bredow, Fachanwalt für Arbeitsrecht . Besonders ungeschickt: private Beiträge auf Twitter und Facebook - dort kann der Chef ja genau sehen, wann sie erstellt wurden.
- In die Kostenfalle getappt.
Mit dem Smartphone lässt sich auch prima surfen. Nur leider kann das im Ausland teuer werden - etwa wenn jemand im Tunesienurlaub munter Fotos über die Handydatenleitung verschickt und dann hohe Roamingkosten anfallen. Hierfür kann der Arbeitnehmer nicht nur abgemahnt werden, weil er das Diensthandy unerlaubt privat genutzt hat. Zusätzlich kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen.
- Unseriöse Apps installiert.
Das Handyspiel sah lustig aus. Dumm nur, dass sich darin ein Virus versteckt hatte. Der befällt nicht nur das Handy, sondern verbreitet sich schlimmstenfalls gleich im ganzen Unternehmen. In so einem Fall kann eine Abmahnung erfolgen, wenn das eigenmächtige Installieren fremder Apps dem Arbeitnehmer untersagt war. Und unter Umständen wird ebenfalls Schadenersatz fällig.
- Betriebsgeheimnisse offengelegt.
Ein Vertipper beim Ausfüllen der E-Mail-Adresse - schon geht die Nachricht mit dem Entwurf für den Geschäftsbericht nicht an den Kollegen, sondern seinen Namensvetter bei einem konkurrierenden Unternehmen. Wer auf solche Weise versehentlich sensible Daten preisgibt, handelt unter Umständen fahrlässig - und kann dafür ebenfalls abgemahnt werden, erläutert Eckert.
- Gerät geklaut.
Auf dem Bahnhof stiehlt jemand das Diensthandy aus der Tasche? Kann passieren. Fahrlässig ist es aber, wenn Arbeitnehmer es dem Dieb zu leicht machen, sensible Daten abzugreifen - etwa weil sie die Sicherheitsabfrage beim Sperrbildschirm abgeschaltet haben. Auch hierfür können Beschäftigte sich eine Abmahnung einhandeln.
- Dienstliche Erreichbarkeit nicht eingehalten.
Abends klingelt das Handy, die Nummer vom Chef ist im Display. Jetzt noch rangehen? Och nö, ist doch gerade so gemütlich. Das geht nicht, wenn aus einem wichtigen betrieblichen Grund feste Zeiten zur Erreichbarkeit nach Dienstschluss vereinbart wurden. Ein klarer Verstoß ist das auch bei Bereitschaftsdiensten. „Das wäre so, als ob ich morgens nicht ins Büro gehen würde“, erklärt Eckert. Dann zählt auch nicht die Ausrede, Arbeitnehmer hätten keinen Empfang gehabt. Denn in Zeiten der Rufbereitschaft müssen Arbeitnehmer dafür Sorge tragen, dass sie Anrufe empfangen können - und dürfen also nicht gerade einen Ausflug in die Pampa ohne Netzabdeckung machen.
- Das Diensthandy ablehnen?
Einfach ablehnen kann der Arbeitnehmer ein Diensthandy nicht, erklärt Eckert. Der Arbeitgeber kann zumindest verlangen, dass er es während der Arbeitszeit nutzt und so etwa bei Kundenterminen außerhalb des Betriebs erreichbar ist. In der Mittagspause und nach Feierabend muss der Mitarbeiter aber grundsätzlich nicht ans Telefon gehen.
Arbeitnehmer, die wegen der Nutzung des Diensthandys Probleme mit ihren Vorgesetzten haben, sollten anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt im Arbeitsrecht in Anspruch nehmen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 31.08.2016
- Autor
- red/dpa