Nein, der Bonus wird fällig. Es ist Sache des Arbeitgebers, solche Ziele zu vereinbaren oder vorzugeben. Tut er dies nicht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung als Schadensersatz. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2015 (Az: 8 Sa 201/15).
Bonusplan laut Arbeitsvertrag
Der Systemanalytiker arbeitete in einem Unternehmen, das Logistiksysteme vertreibt. Er erhielt ein monatliches Gehalt von 3.500 Euro und nahm laut Arbeitsvertrag „zusätzlich nach Abschluss der Probezeit und Teilnahme am Traineeprogramm am freiwilligen Bonusplan“ teil. Es wurden ihm monatlich zusätzlich 567 Euro als Bonus gezahlt.
Für das Jahr 2013 existierte ein Bonusplan. Für das Jahr 2014 stellte der Arbeitgeber keinen solchen Bonusplan auf. Der Mitarbeiter kündigte unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 30. Juni 2014. Daraufhin teilte ihm sein Arbeitgeber mit, dass die Bonuszahlung von 567 Euro im Monat von Januar bis Mai 2014 zu viel gezahlt worden sei. Für das Jahr 2014 könne kein Bonus gezahlt werden, da Ziele nicht erreicht worden seien. Statt der erhofften rund 4.000 Euro Junigehalt erhielt der Mann nur rund 790 Euro – die Bonuszahlungen seit Januar 2014 waren ihm abgezogen worden.
Keine Zielvorgaben – entgangener Bonus als Schadensersatz
Der Mann klagte und hatte in zwei Instanzen Erfolg. Zuletzt entschied das Landesarbeitsgericht in Mainz, dass dem Mann die rund 4.000 Euro zustehen. Zwar wurde noch in Details darüber gestritten, ob die einzelnen Klauseln in der Bonusvereinbarung gelten oder nicht. Schließlich seien diese auch Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Aber hier hatte der Arbeitgeber einen entscheidenden Fehler gemacht. „Der Arbeitgeber hatte die Pflicht, die Initiative zur Führung eines Gesprächs mit dem Arbeitnehmer zu ergreifen“, so das Gericht. Das habe er jedoch nicht getan. Deshalb sei er auch schadensersatzpflichtig. Grundsätzlich gehörten Bonuszahlungen zum Gehalt und seien keine Sonderzahlungen, auf die kein Anspruch bestehe. Deshalb könne auch diese Bonuszahlung in Höhe von 567 Euro brutto als Schadensersatz angesehen werden. Damit hatte der Mann Anspruch auf die Bonuszahlungen von Januar bis Ende Juni 2014.
Es lohnt sich also, einen Anwalt zu beauftragen. Hier konnte sich der Mitarbeiter durchsetzen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.07.2016
- Autor
- DAV