Es kommt darauf an, ob diese Zahlungen „Gehaltsbestandteile“ sind. Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehören meistens dazu, auch wenn sie landläufig als echte Sonderleistungen wahrgenommen werden, die oft auch nur „freiwillig“ gezahlt werden. Diese Zahlungen müssen in aller Regel bei der Berechnung, ob die 8,50 Euro Stundenlohn erreicht werden, berücksichtigt werden, entschied das Arbeitsgericht Stuttgart am 10. März 2016 (AZ: 11 Ca 6834/15). Zumal, wenn diese „Sonderzahlungen“ monatlich umgelegt und mit dem Bruttolohn gezahlt werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
„Freiwilliges“ Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Die Frau ist als Verkaufshilfe in Teilzeit zu 120 Stunden monatlich beschäftigt. Sie erhält ein Gesamtbruttogehalt von 1.020,50 Euro im Monat. Darin sind als „Sonderzahlung/anteiliges Weihnachtsgeld bzw. Urlaubsgeld“ 38,57 Euro und 58,15 Euro monatlich brutto enthalten. Wird Krankengeld gezahlt, werden diese Sonderzahlungen nicht bezahlt. Im Arbeitsvertrag sind sie als „Freiwillige Sonderzahlung“ bezeichnet.
Ohne die zusätzlichen Zahlungen würde der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro nicht erreicht. Die Frau verlangte daher die Nachzahlung bis zum Mindestlohn.
Sonderzahlungen als Lohnbestandteil
Die Klage scheiterte. Das Stuttgarter Gericht stellte klar: Diese Zahlungen sind Entgeltbestandteile und müssen bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden. Bei 120 Stunden im Monat müsste die Frau 1.020 Euro erhalten (120x8,50). Da sie 1.020,50 Euro inklusive der Sonderzahlungen monatlich brutto erhalte, sei der Mindestlohn eingehalten.
Die „Freiwilligkeit“ der Zahlung ändere daran nichts. Auch eine freiwillige Zahlung dürfe der Arbeitgeber nicht einfach einseitig zurückverlangen. Er könne dann höchstens für die Zukunft eine andere Regelung treffen.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn mit den Zahlungen andere Zwecke verfolgt würden. Etwa, wenn das Weihnachtsgeld für besondere „Betriebstreue“ oder das Urlaubsgeld für ein „Erholungsbedürfnis“ gezahlt würde.
Auch wenn ein „Rückzahlungsvorbehalt“ vereinbart sei, könne dies dagegen sprechen, dass die Zahlungen kein Gehaltsbestandteil seien. Es komme also auf die Einzelheiten im Arbeitsvertrag oder die Formulierungen bei den Zahlungen an. Im Zweifel sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich anwaltlich beraten lassen, um gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 09.12.2016
- Autor
- DAV