
Dies hat für die betroffenen Arbeitnehmer Konsequenzen: Abfindungen und Lohnzahlungen muss ein Arbeitnehmer nämlich versteuern. Eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung zahlen muss, ist steuerfrei (also kein Arbeitslohn). Diese Entschädigung ist auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung des Arbeitnehmers bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung der Entschädigung bereit erklärt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2017 (AZ: 5 K 1594/14).
Antidiskriminierungsgesetz: nach Kündigung Entschädigung wegen Diskriminierung
Bei der Einzelhandelskauffrau wurde kurz vor ihrer Klage eine Körperbehinderung von 30 Prozent festgestellt. Gegen ihre ordentliche Kündigung „aus personenbedingten Gründen" erhob sie Kündigungsschutzklage. Dabei machte die Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, aufgrund ihrer Behinderung geltend.
Zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber kam es vor dem Arbeitsgericht in Kaiserslautern zu einem Vergleich. Die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber vereinbarten eine Entschädigung gemäß § 15 AGG in Höhe von 10.000 Euro, außerdem sei damit das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet.
Mit ihrer Klage wandte sich die Frau gegen die Auffassung des Finanzamts, dass es sich bei dieser Entschädigung um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele.
Diskriminierung bei der Arbeit: Entschädigungen wegen Mobbing nach AGG steuerfrei
Das Finanzgericht in Neustadt gab der Arbeitnehmerin Recht. Dem Vergleich sei zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden im Sinne des § 15 Abs. 1 AGG (z. B. entgehenden Arbeitslohn) gehandelt habe, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Arbeitnehmerin als Behinderter. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren.
Es komme auch nicht darauf an, dass der Arbeitgeber die Benachteiligung der Arbeitnehmerin bestritten habe. Im Wege des Vergleichs sei der Arbeitgeber bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung und Diskriminierung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter und seien daher steuerfrei.
Der Gang zum Anwalt hat sich für die Arbeitnehmerin also mehrfach gelohnt. Durch anwaltliche Beratung und Vertretung konnte sie beim Arbeitsgericht nicht nur einen für sie guten Vergleich erzielen; auch beim Finanzgericht bekam die Arbeitnehmerin Recht. DAV-Arbeitsrechtsanwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Website.
- Datum
- Aktualisiert am
- 05.09.2017
- Autor
- DAV