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Arbeitsrecht

AGG: Schadens­ersatz des Arbeit­gebers wegen Diskri­mi­nierung steuerfrei

Wer diskriminiert wird hat Anspruch auf Entschädigung. © Quelle: PK6289/gettyimages.de

Wenn ein Arbeit­nehmer diskri­miniert wird, hat sie oder er Anspruch auf eine Entschä­digung. Es gibt aber auch Fälle, in denen Arbeit­nehmer und Arbeitgeber vor Gericht wegen einer Kündigung streiten und es dabei auch um eine Entschä­digung wegen Diskri­mi­nierung geht. Bei einem Vergleich stellt sich dann die Frage, ob es sich bei der Zahlung des Arbeit­gebers an den Arbeit­nehmer um (entgehenden) Lohn oder um eine steuerfreie Entschä­digung handelt.

Dies hat für die betroffenen Arbeit­nehmer Konsequenzen: Abfindungen und Lohnzah­lungen muss ein Arbeit­nehmer nämlich versteuern. Eine Entschä­digung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeit­nehmer wegen Diskri­mi­nierung, Mobbing oder sexueller Belästigung zahlen muss, ist steuerfrei (also kein Arbeitslohn). Diese Entschä­digung ist auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benach­tei­ligung des Arbeit­nehmers bestritten und sich lediglich in einem gericht­lichen Vergleich zur Zahlung der Entschä­digung bereit erklärt hat. Die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanz­ge­richts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2017 (AZ: 5 K 1594/14).

Antidis­kri­mi­nie­rungs­gesetz: nach Kündigung Entschä­digung wegen Diskri­mi­nierung

Bei der Einzel­han­dels­kauffrau wurde kurz vor ihrer Klage eine Körper­be­hin­derung von 30 Prozent festge­stellt. Gegen ihre ordentliche Kündigung „aus personen­be­dingten Gründen" erhob sie Kündigungs­schutzklage. Dabei machte die Arbeit­nehmerin gegenüber dem Arbeitgeber auch eine Entschä­digung wegen Benach­tei­ligung nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG), auch Antidis­kri­mi­nie­rungs­gesetz genannt, aufgrund ihrer Behinderung geltend.

Zwischen der Arbeit­nehmerin und dem Arbeitgeber kam es vor dem Arbeits­gericht in Kaisers­lautern zu einem Vergleich. Die Arbeit­nehmerin und der Arbeitgeber verein­barten eine Entschä­digung gemäß § 15 AGG in Höhe von 10.000 Euro, außerdem sei damit das Arbeits­ver­hältnis einver­nehmlich beendet. 

Mit ihrer Klage wandte sich die Frau gegen die Auffassung des Finanzamts, dass es sich bei dieser Entschä­digung um steuer­pflichtigen Arbeitslohn handele.

Diskri­mi­nierung bei der Arbeit: Entschä­di­gungen wegen Mobbing nach AGG steuerfrei

Das Finanz­gericht in Neustadt gab der Arbeit­nehmerin Recht. Dem Vergleich sei zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden im Sinne des § 15 Abs. 1 AGG (z. B. entgehenden Arbeitslohn) gehandelt habe, sondern um den Ausgleich immate­rieller Schäden im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskri­mi­nierung der Arbeit­nehmerin als Behinderter. Eine solche Entschä­digung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifi­zieren.

Es komme auch nicht darauf an, dass der Arbeitgeber die Benach­tei­ligung der Arbeit­nehmerin bestritten habe. Im Wege des Vergleichs sei der Arbeitgeber bereit gewesen, eine Entschä­digung wegen (nur) behaupteter Benach­tei­ligung und Diskri­mi­nierung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncha­rakter und seien daher steuerfrei.

Der Gang zum Anwalt hat sich für die Arbeit­nehmerin also mehrfach gelohnt. Durch anwaltliche Beratung und Vertretung konnte sie beim Arbeits­gericht nicht nur einen für sie guten Vergleich erzielen; auch beim Finanz­gericht bekam die Arbeit­nehmerin Recht. DAV-Arbeits­rechts­anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Website.

Datum
Aktualisiert am
05.09.2017
Autor
DAV
Bewertungen
1191
Themen
Arbeit Diskri­mierung Schadens­ersatz Steuern

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