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Legitime Instagram-Kritik – Dackel frisst Mäuseköder

Viele Gäste teilen ihre Erfahrungen mit Restaurants heute unmittelbar über soziale Netzwerke oder Bewertungsplattformen. Fällt ein Besuch besonders positiv oder negativ aus, werden Eindrücke häufig spontan veröffentlicht. Doch nicht jede scharfe Kritik ist automatisch rechtswidrig.

Legitime Instagram-Kritik: Dackel frisst Köder und besitzerin beschwert sich bei Instagram
Die Meinungsfreiheit genießt auch in sozialen Netzwerken einen weiten Schutz.

Wer nach einem belastenden Erlebnis in einem Restaurant seine persönliche Bewertung in sozialen Medien veröffentlicht, darf dabei auch deutliche Worte wählen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 23. Juni 2026 (AZ: 16 W 22/26) entschieden, dass die Instagram-Kritik einer Restaurantbesucherin nach einem Vorfall, bei dem ihr Dackel im Gastraum Mäuseköder fraß, überwiegend zulässige Meinungsäußerungen darstellen. Ein Anspruch des Restaurantbetreibers auf Unterlassung bestand deshalb nicht, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de erläutert.

Ein Dackel frisst Mäuseköder im Gastraum – Instagram-Kritik

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Restaurantbesuch im Frühjahr 2026. Die Stammkundin hielt sich mit ihrem Dackel im Gastraum auf. Während der Hund unter einer Sitzbank lag, fraß er Material aus einer dort aufgestellten Köderstation zur Schädlingsbekämpfung. Warum der Köder für das Tier erreichbar war, ließ sich später nicht aufklären. Der Hund musste nach dem Vorfall tierärztlich behandelt werden.

Noch am selben Tag veröffentlichte die Hundehalterin auf mehreren Plattformen ihre Schilderung des Geschehens. Sie bezeichnete den Vorfall unter anderem als „schockierend“, sprach von einem „massiven Sicherheits- und Hygieneversagen“, verwendete den Begriff „Rattengift“ und schrieb, ihr Hund hätte den Abend möglicherweise nicht überlebt, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte.

Der Restaurantbetreiber verlangte daraufhin im Eilverfahren die Unterlassung zahlreicher Aussagen.

Das Gericht sieht überwiegend zulässige Meinungsäußerungen

Die Beschwerde blieb jedoch ohne Erfolg: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies sie zurück.

Die Hundehalterin habe lediglich einen konkreten Einzelfall geschildert und daraus ihre persönliche Bewertung gezogen. Ein durchschnittlicher Leser verstehe die Beiträge nicht dahingehend, dass das Restaurant generell oder dauerhaft gravierende Sicherheits- oder Hygienemängel aufweise. Die Wortwahl sei zwar emotional und teilweise zugespitzt, bewege sich aber noch im Rahmen zulässiger Meinungsäußerungen.

Auch die Formulierung „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ sei angesichts des tatsächlichen Geschehens zulässig gewesen. Die Hundehalterin habe nicht zunächst ermitteln müssen, weshalb der Hund Zugang zu dem Köder erhalten konnte. Dass dies überhaupt möglich gewesen sei, durfte sie aus ihrer Sicht entsprechend bewerten.

Warum auch der Begriff „Rattengift“ zulässig war

Der Restaurantbetreiber beanstandete außerdem die Verwendung des Begriffs „Rattengift“, obwohl es sich um Mäuseköder gehandelt hatte. Auch hierin sah das Gericht keinen rechtswidrigen Eingriff. Selbst wenn man die Bezeichnung als Tatsachenbehauptung verstehen würde, sei kein erheblicher Unterschied dargelegt worden, der die Aussage unwahr mache. Nach den Feststellungen des Gerichts unterscheiden sich Ratten- und Mäusegift im Wesentlichen hinsichtlich Zielrichtung und Dosierung.

Ebenso wertete das Gericht die Aussage, der Dackel hätte den Abend möglicherweise nicht überlebt, als Ausdruck einer subjektiven Sorge der Hundehalterin. Der durchschnittliche Leser verstehe diese Formulierung nicht als medizinisch gesicherte Feststellung.

Was das Urteil für Bewertungen im Internet bedeutet

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Meinungsfreiheit auch in sozialen Netzwerken einen weiten Schutz genießt. Wer ein tatsächlich erlebtes Ereignis schildert und dieses subjektiv bewertet, darf seine Kritik grundsätzlich auch deutlich formulieren. Entscheidend bleibt jedoch, dass die Bewertung auf einem realen Geschehen beruht und nicht bewusst falsche Tatsachen verbreitet werden.

Checkliste: Was ist bei einer Online-Bewertung erlaubt?

  • Eigene Erlebnisse dürfen grundsätzlich geschildert werden.
  • Persönliche Bewertungen und Werturteile sind auch in deutlicher Form zulässig.
  • Tatsachenbehauptungen müssen wahr sein.
  • Übertreibungen können zulässig sein, wenn sie als Meinung erkennbar bleiben.
  • Unwahre Tatsachenbehauptungen oder bewusst falsche Vorwürfe können Unterlassungsansprüche auslösen.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

Autor red

Aktualisiert am

01.10.2026

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