Private Unfallversicherung
Unfallversicherung: Muss Attest sicher jedes Symptom nennen?
Ein schwerer Unfall zieht häufig langwierige gesundheitliche Einschränkungen nach sich. Neben offensichtlichen Bewegungseinschränkungen leiden Betroffene nicht selten unter chronischen Schmerzen oder Empfindungsstörungen. In der privaten Unfallversicherung gelten für das Geltendmachen von Dauerschäden jedoch strenge Ausschlussfristen. Viele Versicherungsnehmer stehen vor dem Problem, dass sich komplexe Schmerzsymptome erst im Laufe der Zeit voll entwickeln und nicht punktgenau innerhalb der vertraglichen Frist detailliert bescheinigt werden. Wie ein Urteil verdeutlicht, führt dies jedoch keineswegs zwangsläufig zum Verlust des Anspruchs.
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied mit Urteil vom 29. September 2025 (AZ: 8 U 736/25), dass die ärztliche Feststellung einer dauerhaften Beeinträchtigung für die Unfallversicherung nicht zu eng ausgelegt werden darf. Später genauer beschriebene Beschwerden können von einer rechtzeitig erfolgten ärztlichen Feststellung erfasst sein, wenn sie denselben Körperbereich betreffen.
Fristen bei Meldung gegenüber Unfallversicherung
Ein Mann erlitt im April 2022 einen Unfall mit Rissen der Muskeln und Sehnen am Bein und an der Schulter. Er reichte fristgerecht innerhalb von achtzehn Monaten Atteste von Fachärzten ein, die bleibende Bewegungs- und Funktionsbeeinträchtigungen bescheinigten. Später verlangte der Versicherte eine höhere Leistung, da er unfallbedingt unter starken neuropathischen Schmerzen, Krämpfen und Schlafstörungen litt.
Die Unfallversicherung weigerte sich zu zahlen, weil diese spezifische Schmerzsymptomatik nicht innerhalb der Achtzehn-Monats-Frist explizit schriftlich diagnostiziert worden war. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de berichtet, ging die Angelegenheit vor Gericht.
Die rechtlichen Maßstäbe für die ärztliche Invaliditätsfeststellung
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zugunsten des Versicherten.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Fristablauf für nachträglich vorgebrachte Symptome unschädlich ist, sofern die Beschwerden denselben Körperbereich betreffen. Die fristgerecht vorgelegten Befunde über Sehnen- und Muskelverletzungen im Bereich der Schulter und des Beins gaben dem Versicherer ausreichend Anlass, sämtliche Beeinträchtigungen in diesen Gliedmaßen medizinisch zu prüfen. Eine zu enge Begrenzung des Verletzungsbereichs lehnten die Richter ausdrücklich ab.
Umfang der Schutzwirkung und Beweiserhebung
In den Urteilsgründen führte der Senat aus, dass die Schmerzsymptomatik von der Feststellungswirkung der ursprünglichen ärztlichen Bescheinigungen erfasst wird. Ausgeschlossen sind lediglich solche Schäden, die an völlig anderen Körperstellen auftreten oder auf einer eigenständigen Kausalkette wie beispielsweise rein psychischen Erkrankungen beruhen. Ob die Sehnenrisse tatsächlich zu den behaupteten Nervenschäden und dauerhaften Krämpfen geführt haben, muss nun das erstinstanzliche Gericht durch eine medizinische Beweisaufnahme klären.
Tipps für Unfallversicherte zur Fristwahrung
Nach Angaben von anwaltauskunft.de zeigt die Entscheidung, dass Versicherungsnehmer bei der Fristwahrung einen verlässlichen Schutz genießen. Es reicht aus, wenn die betroffene Körperregion innerhalb der Frist von einem Arzt als dauerhaft geschädigt attestiert wird. Versicherte sollten darauf achten, dass behandelnde Ärzte alle verletzten Körperteile und Grunddiagnosen rechtzeitig formulieren, damit auch spätere Folgeerscheinungen wie Schmerzen rechtlich abgesichert sind.
Checkliste zur Fristwahrung in der privaten Unfallversicherung
- Achtzehn-Monats-Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität strikt im Blick behalten.
- Die Erstbescheinigung muss alle verletzten Körperregionen und Organe vollständig benennen.
- Schmerzen und Folgeprobleme im selben Körperbereich sind von der ersten Feststellung mitumfasst.
- Schäden an anderen Körperteilen oder rein psychische Folgen erfordern eigene fristgerechte Atteste.
- Bei Ablehnung durch den Versicherer die Reichweite der fristgerechten Befunde juristisch prüfen lassen.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
Aktualisiert am
29.09.2026