Krankschreibung
Fehler vermeiden: Online-Krankschreibung führt zur Kündigung
Eine Krankschreibung per Telemedizin ist längst Alltag. Dennoch möchte die Bundesregierung diese Möglichkeit abschaffen. Zulässig sind bisher unter bestimmten Voraussetzungen auch Videosprechstunden oder telefonische Konsultationen. Anders kann die Lage jedoch sein, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschließlich nach dem Ausfüllen eines Online-Fragebogens erstellt wird – ganz ohne jeden Kontakt zu einem Arzt.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied am 5. September 2025 (AZ: 14 SLa 145/25), dass die Vorlage einer online erworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Online-Krankschreibung – ohne jeden Arztkontakt eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Onlineformular statt Arztbesuch – fristlose Kündigung
Der Arbeitnehmer hatte sich wegen Erkältungsbeschwerden krankgemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über ein Internetportal erworben. Dort genügte das Ausfüllen eines standardisierten Fragebogens. Ein Gespräch mit einem Arzt fand weder persönlich noch telefonisch oder per Videokonferenz statt.
Dennoch erhielt der Arbeitnehmer kurze Zeit später eine Bescheinigung, die äußerlich einer üblichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprach. Diese lud er anschließend im betrieblichen System seines Arbeitgebers hoch.
Erst später stellte der Arbeitgeber fest, dass keine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse vorlag und recherchierte den Anbieter näher. Dabei stieß er auf dessen eigene Hinweise, wonach Bescheinigungen ohne Arztgespräch im Streitfall einen geringeren Beweiswert hätten. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.
Täuschung verletzt Treuepflicht im Arbeitsverhältnis
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts lag der entscheidende Pflichtverstoß nicht darin, dass der Arbeitnehmer möglicherweise gar nicht krank gewesen sei. Vielmehr habe er seinem Arbeitgeber bewusst eine Bescheinigung vorgelegt, die den Eindruck einer ordnungsgemäßen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vermittelte, obwohl tatsächlich keinerlei ärztlicher Kontakt stattgefunden hatte.
Das Gericht betonte, dass der Begriff „Fernuntersuchung“ aus Sicht eines Arbeitgebers regelmäßig eine ärztliche Kommunikation voraussetze. Gerade dieser Eindruck sei jedoch objektiv unzutreffend gewesen. Auch das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung habe den Eindruck einer regulären ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verstärkt.
Zugleich sah das Gericht den Beweiswert der Bescheinigung als erschüttert an. Nachdem der Arbeitgeber erhebliche Zweifel dargelegt hatte, hätte der Arbeitnehmer seine behauptete Erkrankung näher erläutern müssen. Sein pauschaler Vortrag zu den angegebenen Symptomen genügte dafür nach Auffassung des Gerichts nicht.
Warum keine Abmahnung erforderlich war
Normalerweise setzt eine verhaltensbedingte Kündigung zunächst eine Abmahnung voraus. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen.
Im vorliegenden Fall bewertete das Landesarbeitsgericht den vorsätzlichen Vertrauensbruch als so schwerwiegend, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht einmal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortsetzen musste. Wer bewusst den Eindruck einer ordnungsgemäß ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit erwecke, zerstöre das für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen in erheblichem Maße.
Was Beschäftigte beachten sollten
Nicht jede Online-Krankschreibung ist problematisch. Entscheidend ist, ob die Arbeitsunfähigkeit nach den anerkannten medizinischen Standards festgestellt wird und tatsächlich ein Arztkontakt stattfindet.
Checkliste für Arbeitnehmer
- Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte auf einer tatsächlichen ärztlichen Untersuchung beruhen.
- Videosprechstunden oder telefonische Konsultationen können zulässig sein, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
- Ein bloßer Online-Fragebogen ohne jeden Arztkontakt kann den Beweiswert der Bescheinigung erheblich beeinträchtigen.
- Wer eine solche Bescheinigung beim Arbeitgeber einreicht, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung.
- Bestehen später Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, müssen Beschäftigte ihre Erkrankung gegebenenfalls detaillierter darlegen.
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
Aktualisiert am
08.09.2026