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Betriebsrat: garantierter Anspruch auf Schreibkraft?

In modernen Büros gehören E-Mails, digitale Kalender und Anwendungen mit Künstlicher Intelligenz längst zum Alltag. Viele Aufgaben, die früher von Sekretariaten erledigt wurden, lassen sich heute mit wenigen Klicks am Computer oder Smartphone steuern. Dieser Wandel macht auch vor den Büros von Arbeitnehmervertretungen nicht halt. Häufig stellt sich in der betrieblichen Praxis die Frage, ob und in welchem Umfang ein Betriebsrat in einer digitalisierten Arbeitswelt überhaupt noch Anspruch auf die Unterstützung durch menschliches Büropersonal hat oder ob die Verwaltung der Betriebsratsarbeit komplett digital erledigt werden kann.

Person an Tastatur: Hat ein Betriebsrat Anspruch auf eine Schreibkraft?
Der Beschluss zeigt, dass moderne Technologien den Anspruch auf eine personelle Unterstützung im Betriebsratsbüro zwar nicht dem Grunde nach entfallen lassen, wohl aber den zeitlichen Umfang beeinflussen können.

Wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt, hat das Landesarbeitsgericht Kiel in einem Beschluss vom 25. September 2025 (AZ: 5 TaBV 6/25) klargestellt, dass der technische Fortschritt den Anspruch eines Betriebsrats auf eine Bürokraft nicht grundsätzlich entfallen lässt. Allerdings können die Wochenstunden geringer ausfallen, als erhofft.

Wie viele Wochenstunden einer Bürokraft für den Betriebsrat?

In dem konkreten Fall ging es um ein Unternehmen aus der Wehrtechnik. Der dortige Betriebsrat verfügt über 13 Mitglieder, von denen zwei vollständig für die Betriebsratsarbeit freigestellt sind. Das Gremium forderte vom Arbeitgeber die Bereitstellung von Büropersonal mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden.

Die Arbeitgeberin lehnte das Ansinnen ab und argumentierte, dass die moderne IT-Ausstattung und die vorhandenen Kommunikationsmittel eine solche Unterstützung überflüssig machten. Das Gericht sprach dem Betriebsrat schließlich eine Unterstützung im Umfang von 27 Stunden pro Woche zu.

Einschätzungsspielraum des Betriebsrats bleibt trotz KI bestehen

In den Entscheidungsgründen erläutert das Gericht, dass der Betriebsrat bei der Frage, wie er seine internen Abläufe organisiert, einen weiten Beurteilungsspielraum besitzt.

Das Vorhandensein technischer Alternativen bedeutet demnach nicht, dass die Arbeitnehmervertretung gezwungen ist, jede verfügbare Software oder Künstliche Intelligenz auch einzusetzen. Maßgeblich ist, ob die gewählte Organisation die Arbeit wirkungsvoll unterstützt und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben stehen. Als Orientierung dient hierbei die Sichtweise eines objektiven Dritten.

Höhere Hürden für die Begründung des Personalbedarfs

Allerdings führt die fortschreitende Digitalisierung zu höheren Anforderungen an die Argumentation des Betriebsrats. Wenn eine Unterstützung durch Büropersonal verlangt wird, muss das Gremium genau prüfen und darlegen, welche Aufgaben anfallen und inwiefern diese nicht durch bestehende IT-Lösungen aufgefangen werden können. Dabei ist auch das übliche Ausstattungsniveau auf der Arbeitgeberseite zu berücksichtigen. Rein administrative Tätigkeiten wie das Einrichten von Serienterminen oder Wiedervorlagen können auch vom Büropersonal unter Nutzung der digitalen Werkzeuge erledigt werden.

Einzelfallprüfung bei der Verteilung der Aufgaben

Bei der detaillierten Betrachtung der Aufgaben strich das Gericht den zeitlichen Umfang von den geforderten 42 Stunden auf 27 Stunden zusammen. Die Begründung lag darin, dass manche Tätigkeiten durch moderne Technik schlicht ersetzt werden. Wenn eine Bürokraft lediglich als erste Anlaufstelle dient, um Anfragen entgegenzunehmen und weiterzuleiten, ist dies laut Gericht unwirtschaftlich. Solche Erfassungsaufgaben können ebenso gut und kostengünstiger über E-Mail-Postfächer, den physischen Briefkasten oder Sprachnachrichten auf der Mailbox des bereitgestellten Mobiltelefons erfolgen. Auch eine ständige Präsenz im Büro ist nicht zwingend erforderlich, da feste Sprechzeiten ausreichen.

Auswirkungen auf die betriebliche Praxis

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Kiel zeigt, dass moderne Technologien den Anspruch auf eine personelle Unterstützung im Betriebsratsbüro zwar nicht dem Grunde nach entfallen lassen, wohl aber den zeitlichen Umfang beeinflussen können. Die Entscheidung wurde zudem durch das Bundesarbeitsgericht am 12. März 2026 bestätigt, welches eine gegen den Beschluss gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde (AZ: 7 ABN 79/25) verwarf. Für die Praxis bedeutet dies, dass Betriebsräte ihren Personalbedarf im digitalen Zeitalter sehr präzise vorbereiten und begründen müssen.

Checkliste für die Bedarfsermittlung im Betriebsratsbüro

Für die Praxis lässt sich anhand der Entscheidung ableiten, welche Punkte bei der Forderung nach Büropersonal überprüft werden sollten:

  • Erfassung aller regelmäßig wiederkehrenden, internen Organisationsaufgaben, die keine Beschlüsse erfordern.
  • Abgleich der Aufgaben mit dem im Betrieb vorhandenen IT- und Ausstattungsniveau.
  • Prüfung, welche Tätigkeiten wie Terminbuchungen oder Listenführung durch Software unterstützt werden können.
  • Verzicht auf rein mechanische Telefondienste oder Postverteilung durch Personal, wenn Smartphones und digitale Postfächer vorhanden sind.
  • Sachliche Schätzung des wöchentlichen Stundenbedarfs basierend auf den verbleibenden, delegierbaren Aufgaben.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Autor red

Aktualisiert am

12.08.2026

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