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Opferentschädigung

Entschädigung: Haben Gewaltopfer immer einen Anspruch?

Der Staat springt ein, wenn Bürger Opfer einer Gewalttat werden, da er seiner Schutzpflicht in diesem Moment nicht nachkommen konnte. Diese Leistungen sollen gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen eines Angriffs abmildern. Doch nicht jeder, der Opfer eines Angriffs wird, hat automatisch Anspruch auf eine Entschädigung.

Person mit Schusswaffe: Haben Gewaltopfer immer einen Anspruch auf Entschädigung?
Der Kläger habe einem kriminellen Milieu angehört und die Auseinandersetzung habe im Zusammenhang mit entsprechenden Aktivitäten gestanden. Daher gibt es keine Entschädigung.

Die staatliche Entschädigung setzt jedoch voraus, dass sich das Opfer innerhalb der Rechtsordnung bewegt. Wer sich bewusst außerhalb dieser Ordnung stellt – etwa durch die Zugehörigkeit zu kriminellen Milieus –, verwirkt seinen Anspruch auf diese staatliche Hilfe. Das System ist als Schutz für rechtstreue Bürger gedacht, nicht als Risikoabsicherung für kriminelle Rivalitäten. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Mai 2025 (Az. L 4 VE 4/24).

Schlägerei eskaliert – Schussverletzung am Oberschenkel

Im konkreten Fall ging es um eine gewaltsame Auseinandersetzung im Jahr 2012 in Berlin. Der spätere Kläger hatte einen Gebrauchtwagenhändler besucht, mit dem er geschäftliche Kontakte hatte. Aus zunächst verbalen Streitigkeiten entwickelte sich eine Schlägerei zwischen zwei Gruppen mit jeweils mehreren Beteiligten.

Während der Auseinandersetzung kamen zunächst ein Baseballschläger und eine Eisenstange zum Einsatz. Schließlich wurde auch eine Pistole abgefeuert. Mehrere Personen wurden verletzt. Der Kläger erlitt eine Schussverletzung am Oberschenkel.

Antrag auf Opferentschädigung mehrere Jahre später

Fünf Jahre später beantragte der Mann Leistungen nach dem damaligen Opferentschädigungsgesetz (OEG). Er machte geltend, die Schussverletzung habe körperliche und psychische Folgen hinterlassen.

Die zuständige Behörde lehnte den Antrag jedoch ab. Auch vor dem Sozialgericht blieb seine Klage erfolglos. Daraufhin legte der Mann Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ein.

Gericht: Entschädigung für Angehörige des kriminellen Milieus wäre unbillig

Das Landessozialgericht stellte zunächst fest, dass der Kläger tatsächlich Opfer eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs geworden war. Dennoch könne ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz ausgeschlossen sein.

Das OEG erlaubt es den Behörden, Leistungen zu versagen, wenn die Entschädigung aus besonderen Gründen unbillig wäre. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn das Opfer durch eigene rechtsfeindliche Aktivitäten in kriminelle Strukturen eingebunden ist.

Nach Überzeugung des Gerichts traf dies hier zu. Der Kläger habe einem kriminellen Milieu angehört und die Auseinandersetzung habe im Zusammenhang mit entsprechenden Aktivitäten gestanden.

Mehrere Umstände sprachen für ein kriminelles Umfeld

Für diese Einschätzung führte das Gericht verschiedene Punkte an:

  • Der Kläger und weitere Beteiligte waren bereits polizeibekannt.
  • Der Kläger unterstützte die Ermittlungen nach dem Angriff nicht.
  • Stattdessen versuchte er nach Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung, den Konflikt selbst zu regeln.
  • Seine Aussagen gegenüber der Polizei zeigten nach Ansicht des Gerichts ein typisches Wissen über Strukturen der kriminellen Szene.

Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu gewähren.

Neue Rechtslage seit 2024

Zum Zeitpunkt der Tat galt noch das Opferentschädigungsgesetz. Seit dem 1. Januar 2024 sind entsprechende Regelungen im Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) zusammengefasst. Auch nach der neuen Rechtslage bleibt der Grundsatz bestehen, dass Leistungen versagt werden können, wenn besondere Umstände eine Entschädigung unbillig erscheinen lassen.

Checkliste: Voraussetzungen für Opferentschädigung

Damit Opfer staatliche Leistungen erhalten können, müssen grundsätzlich folgende Punkte vorliegen:

  • ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff
  • eine dadurch verursachte gesundheitliche Schädigung
  • ein Antrag auf Leistungen
  • keine Gründe, die eine Entschädigung als unbillig erscheinen lassen

Das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zeigt, dass Gerichte bei der Opferentschädigung auch das Verhalten und den Hintergrund der Beteiligten berücksichtigen können.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

Autor red

Aktualisiert am

05.08.2026

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