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Weihnachtsfeier geplatzt: Wer zahlt die Zeche bei Reservierung?

Die ganze Belegschaft will zusammen essen gehen. Schön weihnachtlich: Klöße, Rotkohl und Gans, dazu ein guter Wein. Weihnachtsfeiern sind für Restaurants gute Einnahmequellen. Doch wer zahlt, wenn die schon reservierte Feier doch ausfällt?

In dunkler, gemütlicher Atmosphäre sitzen mindestens vier Frauen um einen Tisch drum herum. Auf dem Tisch stehen ein Kerzenständer und verschiedene Gerichte, wie Fleisch, und ein Kuchen, aber auch Sektgläser. Die Szene soll an eine Weihnachtsfeier mit Kolleginnen und Kollegen erinnern.
Für Teams sind Weihnachtsfeiern eine schöne Möglichkeit, um zusammenzukommen. Für Gastronominnen und Gastronomen sind sie eine wichtige Einnahmequelle.

Die Weihnachtsfeier im Kollegenkreis gehört für viele zur Adventszeit dazu. Doch was passiert, wenn die gebuchte Feier kurzfristig ausfällt und auch nicht abgesagt wird? Schließlich ist die Vorweihnachtszeit Hochsaison für die Gastronomie: Weihnachtsfeiern mit festen Menüs sind ein sicherer Umsatzbringer.

Ein Urteil des Amtsgerichts München vom 21. Oktober 2024 (AZ: 191 C 19029/24) zeigt, dass in solchen Fällen Schadensersatzansprüche des Gastwirts entstehen können.

Nicht wahrgenommene Weihnachtsfeier in München

Das Rechtsportal Anwaltauskunft.de informiert über einen Fall, in dem ein Unternehmen aus dem Landkreis München im Dezember 2023 für seine Weihnachtsfeier einen Tisch in einem gehobenen Restaurant reserviert hatte. Vereinbart wurde ein Menü inklusive Getränke für 15 Personen zu je 125 €.

Die Klägerin, das Restaurant, bereitete das Essen und die Tische vor. Am Abend der Feier erschien jedoch niemand und die Beklagte sagte die Reservierung auch nicht ab. Die Klägerin konnte die Speisen nicht weiterverwenden und den Tisch nicht anderweitig vergeben. Der Streit um die Bezahlung landete schließlich vor Gericht.

Urteil: Schadenersatz für das Restaurant

Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen war. Da das Unternehmen an dem Abend nicht erschienen war, konnte das Restaurant seine Leistung nicht erbringen. Da es sich um ein sogenanntes „absolutes Fixgeschäft“ handelte, bei dem die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen ist, konnte das Restaurant Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Der Vertragsschluss ergab sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien. Da das Unternehmen keine Erklärung für die Nichteinhaltung des Termins abgab, hatte es die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung zu vertreten.

Die Schadenssumme von 2.508,64 € netto basierte auf den Kosten der nicht verbrauchten Speisen und dem entgangenen Getränkeumsatz. Die Umsatzsteuer konnte hingegen nicht als Schaden geltend gemacht werden.

Rechtliche Einordnung: Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Das Urteil stärkt die Rechte von Gastwirten bei verbindlichen Reservierungen. Es unterstreicht, dass bei Fixgeschäften wie Weihnachtsfeiern ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wenn die Gäste ohne Absage fernbleiben. Voraussetzung ist allerdings ein eindeutig nachweisbarer Vertragsabschluss. Gastronomen sollten daher Reservierungen dokumentieren und Bedingungen wie Stornierungsfristen explizit kommunizieren.

Fazit: Stornierungen sind ein Muss – auch rechtlich

Für Gäste und Unternehmen bedeutet das Urteil: Verbindliche Reservierungen sind keine unverbindlichen Absichten. Wer absagt, vermeidet nicht nur organisatorische Probleme für das Restaurant, sondern auch mögliche Schadenersatzforderungen. Gastronomen wiederum sollten ihre Reservierungen rechtlich absichern, um im Ernstfall Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.

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Autor DAV

Aktualisiert am

30.04.2026

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