Schulverweis
Schulwechsel nach schriftlichem Verweis
Ein Schulverweis ist keine schöne Sache, deshalb wollten Eltern nachweisen lassen, dass ihr Kind rechtswidrig der Schule verwiesen wurde. Nachdem das Kind die Schule gewechselt hatte, galt die Angelegenheit rechtlich jedoch als erledigt. Das Rechtsportal Anwaltauskunft ordnet die Gerichtsentscheidung ein.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Münster) hat mit Beschluss vom 29. April 2024 (AZ: 19 E 288/24) entschieden, dass ein Schüler nach einem Schulwechsel regelmäßig kein berechtigtes Interesse daran hat, nachträglich die Rechtswidrigkeit eines schriftlichen Schulverweises feststellen zu lassen. Das Rechtsportal Anwaltauskunft.de erläutert die Entscheidung.
Erledigung eines Schulverweises
Der Schüler hatte im Dezember 2022 einen schriftlichen Verweis erhalten. Nachdem er im Februar 2023 die Schule gewechselt hatte, galt die Maßnahme als erledigt. Die Eltern wollten dennoch gerichtlich feststellen lassen, dass der Verweis rechtswidrig gewesen sei, da der Schüler zuvor Mobbing erlebt habe und die Schule ihn nicht ausreichend geschützt habe. Für diese Klage beantragten sie Prozesskostenhilfe.
Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab. Dagegen legten die Eltern Beschwerde ein.
Kein Feststellungsinteresse – Schulverweis erledigt durch Schulwechsel
Das OVG Münster sah – wie das Verwaltungsgericht – keine Erfolgsaussichten für die Klage. Eine Feststellungsklage ist nach Erledigung einer Ordnungsmaßnahme nur zulässig, wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht. Ein solches liegt dann vor, wenn:
- der Verweis Auswirkungen auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn haben kann oder
- der Vorfall in der Schulöffentlichkeit bekannt wurde und das Ansehen des Schülers beeinträchtigen könnte.
Im vorliegenden Fall trugen die Eltern jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für solche Auswirkungen vor. Auch sei der Schulverweis nicht öffentlich geworden. Da der schriftliche Verweis in NRW die mildeste Ordnungsmaßnahme darstellt, sah das Gericht keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff.
Die Folge:
Kein Feststellungsinteresse – keine Prozesskostenhilfe. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Was Eltern wissen sollten
- Gegen Schulordnungsmaßnahmen kann rechtzeitig vorgegangen werden, solange das Kind die Schule besucht.
- Nach einem Schulwechsel ist eine gerichtliche Überprüfung nur in Ausnahmefällen möglich.
- Dafür müssen konkrete Nachteile nachgewiesen werden – reine Vermutungen reichen nicht aus.
Wenn Sie Fragen zu Schulrecht und Rechten von Schülerinnen und Schülern haben, finden Sie weitere Informationen und Rechtstipps auf www.anwaltauskunft.de.
Aktualisiert am
11.03.2026