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LinkedIn-Kontakt bedeutet noch keine Einwilligung in Newsletter

Geschäftliche Netzwerke wie LinkedIn sind für viele Unternehmen ein wichtiges Instrument zur Kontaktpflege. Dort tauschen sich Fachleute aus, knüpfen neue Kontakte und bauen berufliche Netzwerke auf. Doch die bloße Vernetzung auf einer Plattform bedeutet nicht automatisch, dass man auch Werbung per E-Mail erhalten möchte.

Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie vor dem Versand von Newslettern eine klare Einwilligung des Empfängers haben.
Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie vor dem Versand von Newslettern eine klare Einwilligung des Empfängers haben.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 20. November 2025 (Az. 23 C 120/25) entschieden, dass eine Vernetzung auf der Karriereplattform LinkedIn keine automatische Erlaubnis für den Versand von Werbe-Newslettern per E-Mail darstellt. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt, rechtfertigt eine bloße Verknüpfung zwischen Gewerbetreibenden in sozialen Netzwerken nicht die Annahme einer ausdrücklichen Einwilligung in E-Mail-Werbung.

Das Gericht verurteilte einen IT-Dienstleister zur Unterlassung und zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, nachdem dieser einer Geschäftspartnerin ungefragt mehrere Werbe-Mails zugesandt hatte.

Newsletter an LinkedIn-Kontakt

In dem Verfahren stritten zwei Unternehmer. Die Klägerin war im Bereich Werbemittel tätig, der Beklagte bot IT-Dienstleistungen und IT-Sicherheitslösungen an.

Der Beklagte hatte mehrere Werbe-E-Mails an eine geschäftliche Adresse der Klägerin versendet. Eine ausdrückliche Zustimmung zum Erhalt solcher E-Mails lag nicht vor. Allerdings waren der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte über LinkedIn miteinander vernetzt.

Die Klägerin sah darin eine unzulässige Belästigung ihres Geschäftsbetriebs und verlangte Unterlassung sowie Ersatz der Kosten für eine anwaltliche Abmahnung.

Vernetzung ersetzt keine Einwilligung für Werbung

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Unerbetene Werbe-E-Mails greifen nach Auffassung des Gerichts in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.

Entscheidend sei, dass eine ausdrückliche Einwilligung für den Versand von elektronischer Werbung erforderlich ist. Diese müsse eindeutig vorliegen.

Eine bloße Vernetzung auf einer Plattform wie LinkedIn reicht dafür nicht aus. Selbst wenn Unternehmen dort miteinander verbunden sind, bedeutet das noch keine Zustimmung zu Werbung über andere Kommunikationswege wie E-Mail.

Warum auch der Kommunikationsweg eine Rolle spielt

Das Gericht stellte außerdem klar, dass es sich bei LinkedIn und E-Mail um unterschiedliche Kommunikationskanäle handelt.

Selbst wenn Unternehmen sich in sozialen Netzwerken präsentieren oder Kontakte knüpfen, rechtfertigt dies nicht automatisch Werbung außerhalb dieser Plattform.

Praxisrelevanz für Unternehmen

Die Entscheidung zeigt, dass E-Mail-Marketing rechtlich sensibel ist. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie vor dem Versand von Newslettern eine klare Einwilligung des Empfängers haben.

Andernfalls drohen Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten und weitere rechtliche Konsequenzen – auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

Autor DAV

Aktualisiert am

23.04.2026

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