Ereignet sich ein solcher Unfall nach Geschäftsschluss des Ladens, muss überprüft werden, ob ein Fehlverhalten des Supermarktbetreibers vorliegt. Der Supermarktbetreiber muss auch verhindern, dass Unbefugte aus Übermut einen Einkaufswagen mitnehmen und irgendwo abstellen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. August 2015 (AZ: I-9 U 169/14), wie die Deutsche Anwaltsauskunft mitteilt.
Wer haftet bei Unfall durch rollenden Einkaufswagen?
In dem Fall sicherte der Supermarktbetreiber die Einkaufswagen nach Ladenschluss mit Hilfe einer Kette, die an einem Kopfende befestigt wird. Ein Vorhängeschloss nutzte der Supermarktbetreiber nicht. Der Stellplatz für die Einkaufswagen befand sich an einem abschüssigen Gehweg. Als ein Wagen auf die Straße rollte, kam es zu einem Unfall. Die Polizei stellte vor Ort fest, dass die Kette nicht durch die letzten Wagen der drei Wagenreihen gezogen waren, sondern vor diesen lag.
Unfall mit Einkaufswagen: Haftung des Supermarktbetreibers für Einkaufswagen
Diese Sicherung reichte dem Gericht nicht. Zwar hätten die Einkaufswagen durch die Kette nicht losrollen können. Es sei aber nicht gewährleistet, dass sie nach Geschäftsschluss, durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt, zweckwidrig verwendet würden. Um dies zu verhindern, hätte schon eine abschließbare Kette gereicht. Der Supermarktbetreiber haftete.
Da nicht geklärt werden konnte, wer den Einkaufswagen auf die Straße gerollt hatte, konnte der Autofahrer den Supermarktbetreiber mit Hilfe seines Anwalts in die Haftung nehmen. Wer seine Ansprüche überprüfen lassen und durchsetzen möchte, sollte sich an einen Anwalt in der Nähe wenden. Diesen findet man in der Anwaltssuche auf dieser Seite.
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.06.2018
- Autor
- DAV