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PKW kaputt

Unverschuldeter Autounfall: Recht auf Mietwagen?

Leihwagen nach Unfall: Steht er mir zu?

Wer unverschuldet in einen Unfall gerät und das Auto daraufhin nicht zu gebrauchen ist, hat während der Reparatur Anspruch auf einen Mietwagen. Allerdings sollten Autofahrer bei der Wahl des Wagens einiges beachten, denn sonst droht Ärger mit der Versicherung des Unfall­ver­ur­sachers. Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wann hat man als Unfallopfer Anspruch auf einen Mietwagen?

Ein Mietwagen wird immer so lange gestellt, so lange er erforderlich ist. Bezahlen muss ihn die Versicherung des Unfall­gegners. Dass Versiche­rungen nicht gerne zahlen, ist allgemein bekannt, sodass einige Vorgehens­weisen beachtet werden sollten. So muss die Versicherung beispielsweise nur dann ein Mietwagen zahlen, wenn das Auto des Geschä­digten nach einem Unfall auch wirklich fahrun­tüchtig ist.

Wie läuft das Prozedere nach einem Unfall mit anschließend fahrun­tüchtigem Fahrzeug ab?

Einen Mietwa­gen­an­spruch haben Unfall­ge­schädigte nicht erst dann, wenn das eigene Auto in der Werkstatt repariert wird.

Schadenser­mitt­lungs­zeitraum: Unfall­ge­schädigte können zunächst ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten einholen. Auch für diese Zeit steht ihm ein Mietwagen zu, wobei Christian Janeczek von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) sagt, dass dieser Prozess nicht länger als eine Woche dauern sollte: „Andernfalls sollten Geschädigte sich bei dem Sachver­ständigen melden und nachfragen.“

Überle­gungs­zeitraum: Anschließend können Geschädigte sich ein bis zwei Tage Zeit nehmen, um zu überlegen, was mit dem Auto passieren soll, ob es etwa eine Neuanschaffung bedarf, oder aber eine Reparatur sinnvoller erscheint. Auch in dieser Zeit darf man einen Mietwagen fahren.

Wieder­be­schaf­fungs­zeitraum/Repara­turzeit: Anschließend beginnt die Repara­turzeit. „Wie lang es dauert ein Auto wieder in Stand zu setzen, hängt natürlich vom Einzelfall ab“, sagt Verkehrs­rechts­experte Janeczek. So könne sich beispielsweise durch Liefer­schwie­rig­keiten von Ersatz­teilen der Zeitraum verlängern. In der gesamten Zeit des Repara­tur­vorgangs haben Unfall­ge­schädigte einen Anspruch auf einen Ersatz- also Mietwagen (Einschrän­kungen: siehe unten).  

Muss ich als Unfall­ge­schä­digter die Kosten des Mietwagens zunächst selber übernehmen?

Im Normalfall nicht. Der Vermieter des temporären Wagens kontaktiert die Versicherung des Unfall­ver­ur­sachers, um die Kosten für den Mietwagen von dieser einzuholen. „Der Händler meldet sich erst dann wieder beim Geschä­digten, wenn die Versicherung nicht zahlungs­bereit ist“, erklärt Rechts­anwalt Christian Janeczek.“

Und wer zahlt die Kosten für die Reparatur?

Wer keine Schuld am Unfall trägt, muss auch die Reparatur des eigenen Wagens nicht bezahlen. Allerdings kann es sein, dass Geschädigte hier in Vorleistung treten müssen, da es oftmals einige Wochen dauert, ehe die Versicherung der Übernahme der Repara­tur­kosten zustimmt. Das ist vor allem dann ein Problem, wenn mal als Geschä­digter nicht über ausreichend viel Geld verfügt. Janeczek: „Das ist ein häufiges und großes Streitthema. Geschädigte sollten sich in diesen Fällen frühzeitig mit einem Anwalt oder einer Anwältin in Verbindung setzen.“

Wie teuer darf der Mietwagen sein?

Diese Frage war Gegenstand hunderter Gerichts­ent­schei­dungen und zusammen­fassend lässt sich sagen: es lässt sich nichts zusammen­fassen. Einen Tipp hat Christian Janeczek aber: „Betroffene sollten nach normalem Menschen­verstand entscheiden.“ Man sollte die Kosten im Blick haben und immer abwägen, ob der angebotene Mietpreis noch verhält­nismäßig sein kann, so der Dresdner Rechts­anwalt.

Am besten vergleicht man die Preise bei verschiedenen Mietwa­gen­an­bietern, zumindest dann, wenn man in einer Großstadt mit ausrei­chender Angebotslage wohnt und ausreichend Zeit verbleibt. So entschied das Amtsgericht München beispielsweise zugunsten der beklagten Versicherung, die nur einen Bruchteil der geforderten Mietsumme zahlen wollte, da es vergleichbare Angebote gab, die deutlich preiswerter waren (Urteil vom 3. Juli 2013; Az.: 343 C 8764/13).

Welches Modell darf als Mietwagen gewählt werden?

Verschlechtern muss man sich beim Fahrkomfort allerding nicht. „Es darf immer ein vergleichbares Fahrzeug zu jenem gewählt werden, das in die Reparatur muss“, sagt Christian Janeczek. So gab etwa das Oberlan­des­gericht Dresden einem Unfall­ge­schä­digten recht, der sich entsprechend seines beschä­digten privaten Autos ein Mietfahrzeug der Luxusklasse anmietete, woraufhin sich die Versicherung weigerte, die Kosten zu übernehmen (Urteil vom 31. Juli 2013; Az.: 7 U 1952/12).

Wichtig ist bei der Auswahl des Autos neben der Berück­sich­tigung des Wirtschaft­lich­keits­gebots auch die jeweilige Situation des Geschä­digten. Wer unter der Woche an einem freien Tag in einer Großstadt in einen Unfall gerät, hat andere Möglich­keiten zur Wahl des Mietwagens als ein unter Zeitdruck stehender Versiche­rungs­ver­treter in einer dörflichen Gegend, der sich in einer Eil- oder Notsituation befindet, wie es im Rechts­deutschen heißt. Diesen Aspekt beziehen Gerichte bei ihren Entschei­dungen mit ein.

In welchen Fällen sollten Geschädigte auf einen Mietwagen verzichten?

Wer sein Auto sehr wenig nutzt, sollte abwägen, inwiefern ein Mietwagen Sinn ergibt. Zwar gibt es auch anders­lautende Entschei­dungen, Janeczek rät aber zur Orientierung, dass man schon 20 Kilometer pro Tag fahren sollte: „Andererseits ist ein Taxi im Zweifelsfall preiswerter und dann könnte es zum Streit mit der Versicherung kommen.“

Etwas anderes gilt natürlich, wenn man aufgrund von Bereit­schafts­diensten, Krankheiten etc. auf die ständige Verfüg­barkeit eines Fahrzeuges angewiesen ist.

Darüber hinaus haben Geschädigte, die ihr Auto wenig nutzen und statt dem Taxi auch mit dem Fahrrad zur Arbeit kommen können, Anspruch auf eine Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung. Je nach Modell des fahrun­tüchtigen Autos liegt die Summe hier zwischen etwa 23 und 169 Euro pro Tag.

Haben auch Unfall­ge­schädigte mit einem gewerblich genutzten Autos Anspruch auf einen Mietwagen?

Werden Fahrzeuge gewerblich genutzt, gibt es keine pauschale Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung. Auch fiktive Kosten für die Anmietung eines Ersatz­fahrzeugs können nicht verlangt werden. Auf die Entscheidung des Amtsge­richts Berlin Mitte vom 10. Oktober 2016 (AZ: 109 C 3189/15) macht die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des DAV aufmerksam.

Autounfall mit Taxi – kein pauschaler Nutzungs­ausfall

In dem Fall ging es um ein Taxi, unverschuldet in einen Unfall verwickelt war. Der Schaden wurde im Wesent­lichen auch ersetzt. Darüber hinaus verlangte der Taxiun­ter­nehmer Nutzungs­ausfall für den Zeitraum von 14 Tagen zu je 187 Euro, insgesamt rund 2.600 Euro, oder alternativ die fiktiven Kosten für die Anmietung eines Ersatz­fahr­zeuges.

Die Klage war erfolglos: Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gibt es keine pauschale Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung und auch keine Möglichkeit, Schadens­ersatz in Form fiktiver Leihta­xi­kosten geltend zu machen.

Taxiun­ter­nehmer und andere Gewerbe­treibende haben natürlich die Möglichkeit, Schadens­ersatz für entgangene Gewinne oder angefallene Kosten zu verlangen. Hierzu müssen sie aber nachweisen, welcher Gewinn ihnen entgangen ist, welche Kosten für die generelle Vorhaltung eines Ersatz­fahr­zeuges angefallen sind oder sie müssen die konkreten Kosten für ein Mietfahrzeug einreichen. Pauschale oder fiktive Abrech­nungen sind hier nicht möglich.

Wie sollten sich Geschädigte im Falle eines Streits mit der Versicherung verhalten?

Verkehrs­rechts­experte Christian Janeczek hat berufs­bedingt häufig mit Fällen dieser Art zu tun. Er rät Betroffenen, sich bereits unmittelbar nach einem Unfall mit einem Anwalt kurzzu­schließen, da man selber meist nicht in der Lage sei, die Situation umfassend zu überblicken. „Wenn ein Sachbe­ar­beiter bei der Versicherung sich erst einmal querstellt, kann eine Lösung schwierig werden.“ Häufig bewege sich eine Versicherung aber spätestens dann, wenn der Rechts­ver­treter des Unfall­ge­schä­digten mit einer Klage drohe.

Zusammen­fassung

  • Ein Unfallgeschädigter, dessen Auto fahruntüchtig ist, hat während der gesamten Dauer der Wiederbeschaffung Anspruch auf einen Mietwagen.
  • Die Wahl des Wagens sollte Verhältnismäßig ausfallen und das Modell vergleichbar mit jenem in der Reparatur sein.
  • Wer selten sein Auto nutzt, sollte statt eines Mietwagens auf ein Taxi zurückgreifen bzw. eine Nutzungsausfallentschädigung erwirken.
  • Von vornherein sollte anwaltlicher Rat hinzugezogen werden, um Streitigkeiten mit der gegnerischen Versicherung zu umgehen.
Datum
Aktualisiert am
11.01.2019
Autor
ndm/red/dpa
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Themen
Auto Autounfall Mietwagen Versicherung

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