
Auf Parkplätzen und anderen größeren Verkehrsflächen ohne Fahrbahneinteilung ist Verständigung zwischen den Autofahrern nötig. So steht es bereits in § 1 der Straßenverkehrsordnung. Daraus folgt nichts anderes, als dass man so vorsichtig fahren soll, dass kein Unfall geschieht.
Selbst wenn auf Parkplätzen die Fahrspuren markiert sind, sind sie nicht mit denen auf anderen Straßen zu vergleichen. Es entsteht dadurch keine Vorfahrtsregel, auch nicht gegenüber Ausparkenden, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Wer mit seinem Auto also aus einer Parkbucht kommt und gegen ein anderes Fahrzeug stößt, hat nicht automatisch immer zu 100 Prozent Schuld.
Das Amtsgericht Wangen im Allgäu hat am 25. August 2016 (AZ: 4 C 165/16) folgenden Fall entschieden: Der Fahrer fuhr mit seinem Volvo rückwärts aus einer Parkbucht auf einem Parkplatz bei McDonald's. Der Fahrer hatte zwar die Seite im Blick, in die er rückwärts ausfahren wollte. Nicht gerechnet hatte er aber damit, dass ein Kleintransporter auf der Fahrspur zwischen den Parkbuchten rückwärtsfuhr – bis die Fahrzeuge zusammenstießen.
Autounfall: Geteilte Haftung bei Parkplatzunfall
Nun stellte sich die Frage, wer von den beiden Fahrern haftet. Viele würden meinen, dass der Fahrer haftet, der mit seinem Fahrzeug aus der Parkbucht fährt. Dem ist aber nicht so. Daher ist es immer wichtig, sich nach einem Autounfall von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. Verkehrsrechtsanwälte klären über die Rechte und Chancen eines Prozesses auf. Vor allen Dingen helfen sie, gegenüber der gegnerischen Versicherung auf Augenhöhe zu agieren. Rechtsanwälte für Verkehrsrecht findet man in der Anwaltssuche.
So sah das Gericht hier auch die Hauptschuld zu 75 Prozent bei dem Fahrer des Lieferwagens und nur zu 25 Prozent bei dem aus der Parklücke kommenden Fahrer des Volvo.
Gericht: Rückwärtsfahrende müssen vorsichtig fahren
Das Gericht stellte nach der Beweisaufnahme fest, dass das Auto des Klägers bei der Kollision bereits stand. Durch die geschlossene Bauweise des Lieferwagens sei die Sicht für dessen Fahrer stark eingeschränkt. Das bedeute aber, dass er besonders sorgfältig rückwärtsfahren müsse. Der Fahrer müsse ständig in den Rückspiegel schauen und sich, wenn nötig, auch einweisen lassen. Daher haftete er zu 75 Prozent.
Aber auch der Kläger hätte vorsichtiger sein können, so das Gericht. Der Fahrer hätte nicht nur die Richtung im Blick haben müssen, in die er mit dem Heck seines Fahrzeugs fuhr, sondern auch die andere Seite. Dann hätte der Fahrer den Lieferwagen womöglich besser erkennen können.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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